Monatsfrist umgangen?!

  • Antragsteller stellt Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe. Er hat um den 29.11.2016 den Rechtsanwalt aufsuchen (von seinem Sohn - er selber war erkrankt) und sich einen rechtlichen Rat eingeholt. Es dreht sich um einen möglicherweise fehlerhaften Leistungsbescheid nach dem SGB XII. Nun kommt der Antragsteller und begehrt Beratungshilfe um den Rechtsanwalt zu bezahlen. Angeblich hat dieser auf den Klageweg verwiesen. So richtig schlau bin ich aus dem Vortrag nicht geworden. Die Widerspruchsfrist gegen den möglicherweise falschen Bescheid wäre ohnehin abgelaufen.

  • Er hat um den 29.11.2016 den Rechtsanwalt aufsuchen (von seinem Sohn - er selber war erkrankt) und sich einen rechtlichen Rat eingeholt.

    Kannst du das vielleicht genauer sagen? :gruebel:
    Bei beginn Beratungstätigkeit 29.11. ist die Frist schlicht abgelaufen.

  • Und was überlegst du da genau?
    Wenn der 29.11. der Beginn der Beratungshilfetätigkeit war, dann ist die Frist am 27.12. abgelaufen.

  • Sehe ich auch so. Es geht doch um die Tätigkeit in der Sache,egal ob gegenüber Vater oder Sohn beraten wurde. Netter Versuch.

  • 1. Ebenso.

    2. Zu dem Thema fällt mir gerade ein: Ich hatte in letzter Zeit ein paar Anträge, wo die Anwälte innerhalb der Frist (explizit fristwahrend) ihren Vergütungsantrag eingereicht haben und den Antrag auf Beratungshilfe nur angekündigt. Dieser wurde dann nach Ablauf der Frist nachgereicht.
    Fällt für mich ebenfalls in die Kategorie "netter Versuch".

  • Wohl wahr,auch schön.

    Ich hatte vor einiger Zeit mal,dass der Vergütungsantrag mit BerHAntrag jeweils ohne Angabe vom "Tätigkeitsdatum" eingereicht wurde. Aus dem Schreiben, das das Entstehen der Geschäftsgebühr belegen sollte, ergab sich dann aber doch, dass man schon über ein Dreivierteljahr in der Angelegenheit tätig war. Zu doof!

    Es ging eine Zurückweisungsandrohung mit dem freundlichen Hinweis, dass man das Gericht doch bitteschön nicht für dumm verkaufen solle,raus. Seitdem ist die Kanzlei immer ganz kleinlaut.

  • Bei mir war mal eine Dame, die nachträglich -nach Ablauf der Monatsfrist- den Antrag gestellt hat.
    Ich habe das problematisiert, woraufhin sie mir vorgetragen hat, nach dem Anwaltsbesuch schwer bettlägerig und schreibunfähig erkrankt gewesen zu sein.
    In solchen Fällen würde ich BerH noch bewilligen

    (in dem Fall habe ich der Dame aufgegeben, mir das bitte noch anhand eines entsprechenden Attestes zu belegen; sie ist bislang nicht wieder vorstellig geworden)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich muss ganz kurz einwerfen, dass es keine Monatsfrist ist, sondern eine 4-Wochen-Frist.

    Bei mir war mal eine Dame, die nachträglich -nach Ablauf der Monatsfrist- den Antrag gestellt hat.
    Ich habe das problematisiert, woraufhin sie mir vorgetragen hat, nach dem Anwaltsbesuch schwer bettlägerig und schreibunfähig erkrankt gewesen zu sein.
    In solchen Fällen würde ich BerH noch bewilligen

    (in dem Fall habe ich der Dame aufgegeben, mir das bitte noch anhand eines entsprechenden Attestes zu belegen; sie ist bislang nicht wieder vorstellig geworden)

    Selbst da hätte ich arge Probleme mit. § 6 II BerHG ist eine Ausschlussfrist. Wenn um, dann um.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Da hast du natürlich Recht, Pat, Monat tippt sich nur einfacher ohne die ollen Bindestriche:strecker

    Zu JoansDong: Es gibt einige interessante Kommentarstellen zu dem Thema, insbesondere auf die Fragestellung, ob der Lauf der Frist gehemmt sein kann. Der Tenor ist (soweit ich den Überblick habe): Die BGB-Regeln sind nicht direkt, in Einzelfällen aber eventuell analog anwendbar, mehr aber auch nicht.
    Es gibt nach meiner Kenntnis noch keine Entscheidungen zu dem Thema, sodass leider die Fundstellen in den Kommentaren sich auf andere Fristen beziehen. Vielleicht ändert sich das ja in den kommenden Monaten.

  • Ich häng mich hier mal mit einem neuen Sachverhalt ran:

    Beantragt ist Beratungshilfe für Umgang und Unterhalt (ja, das Kind wohnt im Haushalt, aber um die Jugendamtsproblematik gehts gerade nicht ;)).

    Der erste Beratungstermin bei der beantragenden RAin (A) hat Anfang des Monats stattgefunden. Soweit, so gut; Frist gewahrt.

    Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich aber, dass die AStin im Juni 2016 (!) schon einmal durch eine andere RAin (B) in genau diesen Sachen beraten und sogar vertreten wurde (Schreiben etc . habe ich hier vorliegen).

    Damals wurde allerdings wohl keine BerH beantragt/bewilligt.

    Daher meine Frage: Bezieht sich § 6 Abs. 2 nur auf die Beratung des den Antrag auf BerH stellenden Anwalts oder ganz allgemein auf 'irgendeine' Beratung zu dem Thema?


    LG, Zahira

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Wenn sich am Sachverhalt nichts Gravierendes verändert hat, wäre es die "zweite Meinung". Dafür gibt es - auch in meinen Augen - keine Beratungshilfe mehr (höchstens für die Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen den ersten Anwalt, weil der was verbockt hat).

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Wenn im Juni ein anderer RA damit befasst war und keine BerHG dafür beantragt wurde, hat das mit deinem jetzigen Verfahren zunächst mal absolut nichts zu tun.

    Die Frage nach dem Zweite-Meinung-einholen betrifft nicht die Frist, sondern die Mutwilligkeit. Hierzu:
    Wenn dir nicht jemand ins Gesicht sagt "es ist absolut die selbe Sache und ich will nur eine zweite Meinung, obwohl ich schon zu genau dieser Problematik erschöpfend beraten wurde", kannst du nicht einfach davon ausgehen, dass hier ein mutwilliges Einholen einer zweiten Meinung auf Staatskosten vorliegt.

  • Ich habe einen merkwürdigen BerH-Antrag. Der Antrag ist vom 17.07.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 04.08.2017. Erste Beratung lt. Antrag am 17.07.2017. Angelegenheit: Widerspruch gegen SGB-II-Bescheid vom 27.06.2017. Der Widerspruch datiert ebenfalls vom 17.07.2017. Eingereicht wurde der Antrag vom Rechtsanwalt zusammen mit einer Kopie der Vollmacht. Die Vollmacht datiert vom 30.06.2017.

    Die Vollmacht lautet:
    RA X wird von AST bevollmächtigt:
    1. zur Vertretung im Widerspruchsverfahren gegen das Jobcenter
    2. eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht gegen das Jobcenter (nicht lesbar) dieses nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Widerspruch entsprechend (nicht lesbar)
    3. zur Durchführung des Klageverfahrens beim zuständigen Sozialgericht gegen (nicht lesbar) Widerspruchsbescheid einschließlich aller Instanzen.

    In dem Anschreiben erklärt der Anwalt:
    Sollte das Datum der ersten Beratung von dem Datum der Vollmacht abweichen, weisen wir darauf hin, dass wir regelmäßig mehrere Mandate für unsere Mandanten führen und in diesem Zusammenhang stets die ursprüngliche Vollmacht verwenden. So ergibt es sich, dass das Datum der Vollmacht älter sein kann, als das Datum der ersten Beratung. Das angegebene Datum der ersten Beratung im Antrag auf Beratungshilfe ist jedoch korrekt bezeichnet. :eek:

    Ehrlich gesagt, fühle ich mich auf den Arm genommen.

    Wie kann der AST eine so detaillierte Vollmacht am 30.06.2017 erteilen, wenn er überhaupt nicht beraten wurde? Außerdem ist dies der erste Beratungshilfeantrag des AST überhaupt. Es ist also nicht so, dass der AST ständig Anträge beim Jobcenter stellt und die erlassenen Bescheide geprüft und mit Widerspruch angefochten werden müssten.

    Wenn der AST am 30.6. bereits beraten wurde, wäre der Antrag nämlich verspätet eingegangen.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Wir stellen in unserem Bezirk auch auf die Vollmacht ab, d. h. wir wurden wegen verspäteter Vorlage zurückweisen. Im BerHG ist leider nicht konkret beschrieben, welche "Tätigkeit" gemeint ist. Die Vollmacht ist daher das verlässlichste Dokument, um zu Belegen, wann ein Mandat zu Stande kam. Nach Sinn und Zweck soll ja durch die Frist von vier Wochen ja gerade vermieden werden, dass normale Mandate nachträglich in BerH-Mandate umgewandelt werden. Folglich ist auf die Mandatserteilung abzustellen.

  • Würde ich auch genau prüfen. Hast du mal im System geschaut, ob du von dieser Antragstellerin bereits in der Vergangenheit Beratungshilfeanträge hattest? Ich bin mir zu 99% sicher die Kanzlei erraten zu haben. Diese Kanzlei macht soweit ich weiß nur Sozialrecht (hierfür spricht ja auch der Text der Vollmacht). Das heißt, wenn es tatsächlich bereits in der Vergangenheit ein Mandat gab, spricht viel dafür, dass die Antragstellerin schon damals mittellos war. Daher müsste sich für die damalige Angelegenheit ein Beratungshilfeantrag im System finden lassen (zumal diese Kanzlei in aller Regel Beratungshilfe beantragt). Wenn du da im passenden Zeitraum ein Verfahren findest, wirst du es glauben müssen, ansonsten würde ich mal kritisch nachfragen.

  • Würde ich auch genau prüfen. Hast du mal im System geschaut, ob du von dieser Antragstellerin bereits in der Vergangenheit Beratungshilfeanträge hattest? Ich bin mir zu 99% sicher die Kanzlei erraten zu haben. Diese Kanzlei macht soweit ich weiß nur Sozialrecht (hierfür spricht ja auch der Text der Vollmacht). Das heißt, wenn es tatsächlich bereits in der Vergangenheit ein Mandat gab, spricht viel dafür, dass die Antragstellerin schon damals mittellos war. Daher müsste sich für die damalige Angelegenheit ein Beratungshilfeantrag im System finden lassen (zumal diese Kanzlei in aller Regel Beratungshilfe beantragt). Wenn du da im passenden Zeitraum ein Verfahren findest, wirst du es glauben müssen, ansonsten würde ich mal kritisch nachfragen.


    Steht im Ausgangsbeitrag, dass es der erste BerH-Antrag des Ast ist.

  • Ich habe einen merkwürdigen BerH-Antrag. Der Antrag ist vom 17.07.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 04.08.2017. Erste Beratung lt. Antrag am 17.07.2017. Angelegenheit: Widerspruch gegen SGB-II-Bescheid vom 27.06.2017. Der Widerspruch datiert ebenfalls vom 17.07.2017. Eingereicht wurde der Antrag vom Rechtsanwalt zusammen mit einer Kopie der Vollmacht. Die Vollmacht datiert vom 30.06.2017.

    Die Vollmacht lautet:
    RA X wird von AST bevollmächtigt:
    1. zur Vertretung im Widerspruchsverfahren gegen das Jobcenter
    2. eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht gegen das Jobcenter (nicht lesbar) dieses nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Widerspruch entsprechend (nicht lesbar)
    3. zur Durchführung des Klageverfahrens beim zuständigen Sozialgericht gegen (nicht lesbar) Widerspruchsbescheid einschließlich aller Instanzen.

    In dem Anschreiben erklärt der Anwalt:
    Sollte das Datum der ersten Beratung von dem Datum der Vollmacht abweichen, weisen wir darauf hin, dass wir regelmäßig mehrere Mandate für unsere Mandanten führen und in diesem Zusammenhang stets die ursprüngliche Vollmacht verwenden. So ergibt es sich, dass das Datum der Vollmacht älter sein kann, als das Datum der ersten Beratung. Das angegebene Datum der ersten Beratung im Antrag auf Beratungshilfe ist jedoch korrekt bezeichnet. :eek:

    Ehrlich gesagt, fühle ich mich auf den Arm genommen.

    Wie kann der AST eine so detaillierte Vollmacht am 30.06.2017 erteilen, wenn er überhaupt nicht beraten wurde? ...


    Indem er im Vorzimmer des RA erst einmal die Standardvollmacht (der offenbar auf Sozialrecht spezialisierten Kanzlei) unterschreiben sollte und anschließend mit ihm ein Beratungstermin vereinbart wurde? :gruebel:

    Mandanten mit Anliegen im Rahmen der BerH dürften auch nicht adhoc einen Termin beim RA erhalten.

  • Ich bin mir auch ziemlich sicher, die Kanzlei erraten zu haben.

    Du hast selbstverständlich die Möglichkeit, genau das nachzufragen, allerdings ist es wirklich so, dass die häufig zuerst die Vollmacht überhaupt unterschreiben lassen und dann einen Termin vereinbaren, und selbst wenn sie es nur gemeinschaftliche behaupten, wirst du das Gegenteil nicht beweisen können.

    Du wirst als Antwort - wenn es die Kanzlei ist von der ich ausgehe - allerdings zuerst lediglich ein mit allerlei für dich in diesem Fall mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit nicht relevanten Fundstellen und Urteilen gespicktes Standardschreiben erhalten und musst für dich selbst entscheiden, ob sich der Aufwand für dich lohnt.

    Beispiel:
    Wir haben hier im Bezirk eine Beratungsstelle für alle H4-Probleme, die auch - vom Erinnerungsrichter entschieden - grundsätzlich eine zumutbare Hilfe ist.

    Ich habe bereits an die 20 Zurückweisungsbeschlüsse in Verfahren mit besagter Kanzlei erlassen, die sich alle auf dies als Begründung stützen, und bekomme trotzdem regelmäßig weitere Anträge von dieser Kanzlei, die allesamt dasselbe Standardanschreiben enthalten und auf die Zwischenverfügung die ich jedes Mal erlasse (wann war der Betroffene bei der Beratungsstelle oder wieso war sie in diesem Einzelfall ausnahmsweise keine zumutbare Hilfe) erhalte ich auch immer ein weiteres Standardschreiben, das auf meine Fragen nicht eingeht.
    Die arbeiten eben rein nach Masse.

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