§ 1 Abs. 4 HintG(BW)

  • Hallo zusammen,

    eine Betreuerin hat noch ein Sparbuch von einer verstorbenen Betreuten. Erben sind unbekannt. Eine Nachlasspflegschaft kommt wegen der geringen Erbmasse nicht in Betracht.
    Die Betreuerin will nun von mir wissen, das Sie mit diesem Sparbuch machen soll. Meines Erachtens kommt eine Werthinterlegung in Frage.

    Da ich bei uns auch Hinterlegung mache, wäre dies dann meine Zuständigkeit.

    Jetzt meine ich mich aber zu erinnern, dass bei Werthinterlegungen in Baden-Württemberg von § 1 Abs. 4 HinG(BW) Gebrauch gemacht wurde und diese Hinterlegung zentralisiert wurde. Ich finde dazu jedoch leider nichts.
    Kann mir jemand weiterhelfen?

    Vielen Dank

  • Unabhängig davon, dass ich den betreffenden Paragraphen nicht kenne, würde ich von einer Werthinterlegung abraten. Die soll das Sparbuch auflösen und eine stinknormale Geldhinterlegung vornehmen.

    Denn je nach Hinterlegungsgesetz können da bei Verfall eine Menge Probleme auftreten.
    Oftmals ist bei hinterlegten Sparbüchern dieses dann an das Nachlassgericht zu übersenden, das sich damit rumschlagen darf, ob Fiskalerbrecht festgestellt wird. Sollte dies nicht geschehen, hat man das Ding ggf. wieder an der Backe.
    In anderen Fällen weigern sich die Banken das Geld auszuzahlen, da ja nur die Urkunde verfallen sei. Somit hat man dann in x Jahren eine Geldhinterlegung auf dem Tisch, weil die Bank das Konto doch auflöst.

    Ergo: Alles dafür tun keine Sparbücher als Werthinterlegung annehmen zu müssen.

  • ... Die soll das Sparbuch auflösen und eine stinknormale Geldhinterlegung vornehmen...



    Die praktischen Bedenken gut und schön. Sie sollten aber nicht dazu führen, dass man von den Beteiligten rechtswidriges Verhalten verlangt, nur um die eigenen (künftigen, möglicherweise entstehenden) praktischen Probleme zu bewältigen.
    Konkret: Die Befugnis der Betreuerin, irgendetwas mit dem Sparbuch zu machen, endet mit dem Tod des Betreuten. Daher kann sie nicht mehr um eine Auflösung des Sparkontos gebeten werden.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Dabei nicht zu vergessen: Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst, Guthaben auf dem hinterlegten Sparbuch schon (und irgendwann in den 30 Jahren Hinterlegungsfrist wird auch mal wieder was anderes als eine 0 vor dem Komma stehen).

  • ... Die soll das Sparbuch auflösen und eine stinknormale Geldhinterlegung vornehmen...



    Die Befugnis der Betreuerin, irgendetwas mit dem Sparbuch zu machen, endet mit dem Tod des Betreuten. Daher kann sie nicht mehr um eine Auflösung des Sparkontos gebeten werden.

    Das ist in diesem Fall natürlich richtig, sodass man hier leider nicht drum herum kommt.

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