Gläubigerausfertigung dem Grundbuchamt eingereicht

  • Morgen!

    Kurze Frage: der Notar hat hier Kaufvertrag und Grundschuldbestellungsurkunde eingereicht und Vormerkung sowie Grundschuld nach § 15 GBO beantragt.
    Für die Grundschuldbestellung wurde jedoch die Ausfertigung für die Bank (anstelle jener fürs Grundbuchamt) eingereicht. Hättet ihr damit ein Problem?

  • Werden mit der Ausfertigung einer Urkunde beglaubigte Abschriften von sonstigen Urkunden durch Schnur und Siegel verbunden, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk, § 49 Abs. 3 BeurkG. Diese Erleichterung bei der Erteilung von Ausfertigungen hat Bedeutung, wenn der Urschrift die beglaubigte Abschrift einer Urkunde beigefügt ist, die im Grundbuchverfahren in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist, wie etwa eine Vollmacht, eine Genehmigungserklärung oder ein Vertretungsnachweis. Diese brauchen nicht besonders beglaubigt zu werden, weil sie durch den Ausfertigungsvermerk (aber nur durch diesen - eigene Anmerkung) die Eigenschaft von öffentlich beglaubigten Abschriften erhalten; zitiert aus Meikel, GBO, 11. Auflage, Rdnr 593 zu § 29 - Klammervermerk ist eigene Anmerkung).

    In diesen Fällen brauche ich doch die Urkundsausfertigung.

    Der Notar hat eine Ausfertigung der Grundschuldbestellung beim Grundbuchamt mit der Bitte um Eintragung eingereicht, die der Bank xy erteilt worden ist.

  • Werden mit der Ausfertigung einer Urkunde beglaubigte Abschriften von sonstigen Urkunden durch Schnur und Siegel verbunden, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk, § 49 Abs. 3 BeurkG. Diese Erleichterung bei der Erteilung von Ausfertigungen hat Bedeutung, wenn der Urschrift die beglaubigte Abschrift einer Urkunde beigefügt ist, die im Grundbuchverfahren in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist, wie etwa eine Vollmacht, eine Genehmigungserklärung oder ein Vertretungsnachweis. Diese brauchen nicht besonders beglaubigt zu werden, weil sie durch den Ausfertigungsvermerk (aber nur durch diesen - eigene Anmerkung) die Eigenschaft von öffentlich beglaubigten Abschriften erhalten; zitiert aus Meikel, GBO, 11. Auflage, Rdnr 593 zu § 29 - Klammervermerk ist eigene Anmerkung).

    In diesen Fällen brauche ich doch die Urkundsausfertigung.

    Der Notar hat eine Ausfertigung der Grundschuldbestellung beim Grundbuchamt mit der Bitte um Eintragung eingereicht, die der Bank xy erteilt worden ist.

    Ausfertigung ist zunächst mal Ausfertigung. Die Bank hat auch zumindest bezgl. der Grundschuld ein Antragsrecht. Wenn die Bank selbst den Antrag stellen würde, würde sie auch die auf sie ausgefertigte Urkunde vorlegen. Dad kann man so durchgehen lassen.

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