Zuständigkeit für Auslandszustellung

  • Hallo ihr Lieben,

    ein Richter hat mitgeteilt, der Rechtspfleger sei zu ständig für die Zustellung einer Klageschrift ins EU-Ausland. Also nicht ein Rechtspfleger der Verwaltung, der grundsätzlich Zustellungen ins EU-Ausland bearbeitet, sondern der Rechtspfleger an sich.
    Ich hab jetzt die Zustellung einer Klageschrift von ihm zugeschrieben bekommen und bin mir unsicher: mE bin ich nicht zuständig, aber wenn ich mich durch die entsprechenden Vorschriften und die EU-Zustellungsverordnung aus 2007 wühle, finde ich nirgendwo die persönliche Zuständigkeit.
    Wo finde ich die denn?

  • Auch hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage..
    Anweisungen an den UdG des gehobenen Dienstes im Sinne des § 27 RpflG kann der Richter im Einzelfall nicht vornehmen.
    Hierzu bedarf es einer speziellen Regelung/Geschäftsverteilung vor Ort, wenn dies die enstpr. landesgesetzliche Geschäftsstellen-VO zulässt.
    Im übrigen hätte es jedenfalls nicht die Rechtspflegerin vorbereitet.

  • Hast du mal in eure Geschäftsverteilung geschaut? Vielleicht gibt es da ja eine Übertragung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hast du mal in eure Geschäftsverteilung geschaut? Vielleicht gibt es da ja eine Übertragung.

    Auf welcher Grundlage soll der Direktor Zuständigkeiten vom UdG mD auf den UdG gD übertragen können? In deinem Bundesland gibt es dafür keine Grundlage. Zu den Details siehe #7.
    Wenn das schon nicht geht, wie sollen Geschäfte vom UdG auf den Rechtspfleger übertragen werden können?

  • Die Regelung ist Ländersache.
    Das Problem behandelt auch ein Aufsatz von Rudolf Schlamann/Rainer Bleckat im Rpfl. 1999, S. 469 ff.
    In NRW ist der Rechtspfleger für die Vorbereitung der Rechtshilfe- und Zustellungsersuchen zuständig (AV des JM NRW vom 13.02.2006 - 3012 - I.5) - JMBL NRW S. 65.

    Es ist jedoch eine Änderung in Sicht:
    Es gibt einen Änderungsvorschlag zum RpflG:
    Nach § 29 Zi. 2 RpflG n. F. sollen dem Rechtspfleger nunmehr die Übermittlung deutscher Zustellungsanträge zur Zustellung im (EU)-Ausland übertragen werden,
    s. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts (BMVJ vom 29.07.2016 - I A 4 9341 - 13131/2016).

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (8. Januar 2017 um 13:42)

  • Die Regelung ist Ländersache.
    Das Problem behandelt auch ein Aufsatz von Rudolf Schlamann/Rainer Bleckat im Rpfl. 1999, S. 469 ff.
    In NRW ist der Rechtspfleger für die Vorbereitung der Rechtshilfe- und Zustellungsersuchen zuständig (AV des JM NRW vom 13.02.2006 - 3012 - I.5) - JMBL NRW S. 65.

    Auf welcher Norm im Rechtspflegergesetz beruht diese AV ?

  • Es ist niemals der Rechtspfleger aus § 29 RPflG und ich zweifle die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle an. Zuständig ist der nach dem Geschäftsordnungsplan mit den Arbeiten der Geschäftsstelle des Gerichts betraute Mitarbeiter, vgl. hierzu Zitierung aus einem anderen Thread zur gleichen Thematik:


    In NRW ist der Rechtspfleger für die Vorbereitung der Rechtshilfe- und Zustellungsersuchen zuständig (AV des JM NRW vom 13.02.2006 - 3012 - I.5) - JMBL NRW S. 65.

    Auf welcher Norm im Rechtspflegergesetz beruht diese AV ?

    Das frage ich mich allerdings auch, jedenfalls nicht aus § 27 RPflG, weil der die funktionelle Zuständigkeit für Geschäfte, die nicht dem Rechtspfleger nach diesem Gesetz obliegen, auch nicht durch eine AV eines Mysteriums auf einmal begründet, sondern dem Beamten, der Rechtspflegergeschäfte wahrnimmt, daneben die Ausübung von Geschäften außerhalb des Rechtspflegerbereichs gestattet.

    Da ist dem Mysterium wohl ein ganz grober Formulierungsfehler unterlaufen, als lediglich dem Beamten, dem die Rechtspflegergeschäfte übertragen worden sind, eine Art wissenschaftliche Mitarbeit bei der Auslandszustellung eingeräumt werden sollte. Ob es hierzu tatsächlich einer AV dieser Art bedurfte, mag ich zu bezweifeln, als der Direktor/Präsident eines Gerichts im Rahmen seines Direktionsrechtes durch Geschäftsverteilung dies hätte bereits bestimmen können, als der damit betraute Beamte nicht als Rechtspfleger tätig wird, sondern als Mitarbeiter der Geschäftsstelle dieses Gerichts.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!