Hallo,
in einer Sache ist PKH bewilligt worden. Es wurde ein Vergleich geschlossen und PKH auch gezahlt. Jetzt kommt der Mandant und sagt, dass er von dem Vergleichsbetrag, den die Gegenseite gezahlt hat, an die Anwaltsvergütung zahlen möchte. Nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dürfen wir ja nicht vom Mandanten Geld nehmen.
Wir hatten uns überlegt, dass wir dem Gericht anzeigen, dass der Vergleichsbetrag gezahlt wurde und um Aufhebung der PKH bitten. Geht das jetzt noch? Oder muss er die Wahlanwaltsvergütung an die Staatskasse zahlen und diese wird uns dann überwiesen?
Danke vorab
Liane