Das Gehalt des Schuldners wird nach Steuerklasse VI abgerechnet. Der Gl beantragt nun, dass der Sch bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages gleich zu einem nach Steuerklasse I versteuerten Einkommen gestellt wird. Entscheidungen dazu? (Der Gl bietet nur Entscheidungen an, die älter als 10 Jahre sind)
Steuerklasse für den unpfändbaren Betrag
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Im Grundsatz ist eine solche Vorgabe m.E. möglich (hatten wir hier schonmal in einem Thread, aus dem ich das gelernt habe), wobei aber die Frage VI/I genauerer Betrachtung bedürfte. I ist unverheiratet, erste Arbeitsstelle. VI ist für eine weitere Arbeitsstelle, berücksichtigt die bei anderen Klassen bereits eingearbeiteten Freibeträge und führt daher (rechtlich zutreffend) zu einer hohen Versteuerung dieses Gehalts.
Eine entsprechende Anordnung würde daher dazu führen, dass der Schuldner zu wenig Steuern abgezogen bekommt, in entsprechend hohe Nachzahlungen hinein läuft, und wäre daher m.E. nur möglich, wenn der Schuldner erkennbaren Missbrauch betreibt. Z.B. in folgender Konstellation:
Schuldner hat hohes Gehalt, das der Klasse I unterliegt und niedriges Ergänzungsgehalt, das der Klasse VI unterliegt. Nach Eingang einer Pfändung auf das Hohe Gehalt wechselt er und versteuert nun das hohe Gehalt nach VI ubd das niedrige nach I (damit der Gläubiger möglichst wenig bekommt).
Oder: Der Schuldner hat gar keine andere Arbeitsstelle und lässt seine erste Arbeitsstelle nach VI versteuern.Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
Schuldner hat hohes Gehalt, das der Klasse I unterliegt und niedriges Ergänzungsgehalt, das der Klasse VI unterliegt. Nach Eingang einer Pfändung auf das Hohe Gehalt wechselt er und versteuert nun das hohe Gehalt nach VI ubd das niedrige nach I (damit der Gläubiger möglichst wenig bekommt).
Oder: Der Schuldner hat gar keine andere Arbeitsstelle und lässt seine erste Arbeitsstelle nach VI versteuern.Spontan habe ich gedacht, das geht nicht. Geht aber doch: § 38 b III EStG.
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Die Anordnung ändert an der Besteuerung gar nichts. Es geht allein um die Berechnung des pfändbaren Betrags.
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Schuldner hat hohes Gehalt, das der Klasse I unterliegt und niedriges Ergänzungsgehalt, das der Klasse VI unterliegt. Nach Eingang einer Pfändung auf das Hohe Gehalt wechselt er und versteuert nun das hohe Gehalt nach VI ubd das niedrige nach I (damit der Gläubiger möglichst wenig bekommt).
Oder: Der Schuldner hat gar keine andere Arbeitsstelle und lässt seine erste Arbeitsstelle nach VI versteuern.Spontan habe ich gedacht, das geht nicht. Geht aber doch: § 38 b III EStG.
Der weitaus häufigere Fall ist in Paragraf 39c EStG geregelt.
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Das Gehalt des Schuldners wird nach Steuerklasse VI abgerechnet. Der Gl beantragt nun, dass der Sch bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages gleich zu einem nach Steuerklasse I versteuerten Einkommen gestellt wird. Entscheidungen dazu? (Der Gl bietet nur Entscheidungen an, die älter als 10 Jahre sind)
Hab auch nur die vom 04.10.2005 - VII ZB 26/05
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Was trägt der Gl. denn zur Begründung seines Antrages vor?
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er will mehr Geld, was sonst, naja, der Sch würde ja von der anderen Steuerklasase indirekt profitieren.
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Nö, dem Schldner wird nur das abgezogen, was er mutmaßlich als Steuern tatsächlich schuldet.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
Die Steuerklasse kann der Gläubiger bzw. das Vollstreckungsgericht NICHT ändern. Es kann nur für die Berechnung der pfändbaren Beträge fiktiv von einer Steuerklasse I ausgegangen werden.
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