Steuerklasse für den unpfändbaren Betrag

  • Das Gehalt des Schuldners wird nach Steuerklasse VI abgerechnet. Der Gl beantragt nun, dass der Sch bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages gleich zu einem nach Steuerklasse I versteuerten Einkommen gestellt wird. Entscheidungen dazu? (Der Gl bietet nur Entscheidungen an, die älter als 10 Jahre sind)

  • Im Grundsatz ist eine solche Vorgabe m.E. möglich (hatten wir hier schonmal in einem Thread, aus dem ich das gelernt habe), wobei aber die Frage VI/I genauerer Betrachtung bedürfte. I ist unverheiratet, erste Arbeitsstelle. VI ist für eine weitere Arbeitsstelle, berücksichtigt die bei anderen Klassen bereits eingearbeiteten Freibeträge und führt daher (rechtlich zutreffend) zu einer hohen Versteuerung dieses Gehalts.

    Eine entsprechende Anordnung würde daher dazu führen, dass der Schuldner zu wenig Steuern abgezogen bekommt, in entsprechend hohe Nachzahlungen hinein läuft, und wäre daher m.E. nur möglich, wenn der Schuldner erkennbaren Missbrauch betreibt. Z.B. in folgender Konstellation:

    Schuldner hat hohes Gehalt, das der Klasse I unterliegt und niedriges Ergänzungsgehalt, das der Klasse VI unterliegt. Nach Eingang einer Pfändung auf das Hohe Gehalt wechselt er und versteuert nun das hohe Gehalt nach VI ubd das niedrige nach I (damit der Gläubiger möglichst wenig bekommt).
    Oder: Der Schuldner hat gar keine andere Arbeitsstelle und lässt seine erste Arbeitsstelle nach VI versteuern.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Schuldner hat hohes Gehalt, das der Klasse I unterliegt und niedriges Ergänzungsgehalt, das der Klasse VI unterliegt. Nach Eingang einer Pfändung auf das Hohe Gehalt wechselt er und versteuert nun das hohe Gehalt nach VI ubd das niedrige nach I (damit der Gläubiger möglichst wenig bekommt).
    Oder: Der Schuldner hat gar keine andere Arbeitsstelle und lässt seine erste Arbeitsstelle nach VI versteuern.

    Spontan habe ich gedacht, das geht nicht. Geht aber doch: § 38 b III EStG.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Die Anordnung ändert an der Besteuerung gar nichts. Es geht allein um die Berechnung des pfändbaren Betrags.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • Schuldner hat hohes Gehalt, das der Klasse I unterliegt und niedriges Ergänzungsgehalt, das der Klasse VI unterliegt. Nach Eingang einer Pfändung auf das Hohe Gehalt wechselt er und versteuert nun das hohe Gehalt nach VI ubd das niedrige nach I (damit der Gläubiger möglichst wenig bekommt).
    Oder: Der Schuldner hat gar keine andere Arbeitsstelle und lässt seine erste Arbeitsstelle nach VI versteuern.

    Spontan habe ich gedacht, das geht nicht. Geht aber doch: § 38 b III EStG.

    Der weitaus häufigere Fall ist in Paragraf 39c EStG geregelt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Das Gehalt des Schuldners wird nach Steuerklasse VI abgerechnet. Der Gl beantragt nun, dass der Sch bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages gleich zu einem nach Steuerklasse I versteuerten Einkommen gestellt wird. Entscheidungen dazu? (Der Gl bietet nur Entscheidungen an, die älter als 10 Jahre sind)


    Hab auch nur die vom 04.10.2005 - VII ZB 26/05

  • Die Steuerklasse kann der Gläubiger bzw. das Vollstreckungsgericht NICHT ändern. Es kann nur für die Berechnung der pfändbaren Beträge fiktiv von einer Steuerklasse I ausgegangen werden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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