Guten Tag,
ich zerbreche mir hier den Kopf über einen Kostenfestsetzungsantrag.
Angemeldet werden die Kosten für den HBV und für den UBV.
Grundsätzlich sind ja nach BGH die Kosten des UBV insoweit erstattungsfähig, als sie die ersparten erstattungsfähigen Kosten des HBV nicht wesentlich überschreiten.
Nun waren aber beide Anwälte im Termin anwesend. Der HBV macht jedoch keine Reisekosten geltend. Sind die Reisekosten des HBV dann fiktiv zu berechnen und die Kosten des UBV insoweit erstattungsfähig?
Oder beziehe ich mich auf § 91 Abs.2 S.2 ZPO, da mehrere Anwälte nicht erstattungsfähig sind? Die Terminsgebühr ist jedoch nur für den UBV angemeldet worden.
Vielen Dank!