HBV und UBV im Termin anwesend

  • Guten Tag,

    ich zerbreche mir hier den Kopf über einen Kostenfestsetzungsantrag.:gruebel:

    Angemeldet werden die Kosten für den HBV und für den UBV.
    Grundsätzlich sind ja nach BGH die Kosten des UBV insoweit erstattungsfähig, als sie die ersparten erstattungsfähigen Kosten des HBV nicht wesentlich überschreiten.

    Nun waren aber beide Anwälte im Termin anwesend. Der HBV macht jedoch keine Reisekosten geltend. Sind die Reisekosten des HBV dann fiktiv zu berechnen und die Kosten des UBV insoweit erstattungsfähig?
    Oder beziehe ich mich auf § 91 Abs.2 S.2 ZPO, da mehrere Anwälte nicht erstattungsfähig sind? Die Terminsgebühr ist jedoch nur für den UBV angemeldet worden.
    Vielen Dank!

  • Guten Tag,

    ich zerbreche mir hier den Kopf über einen Kostenfestsetzungsantrag.:gruebel:

    Angemeldet werden die Kosten für den HBV und für den UBV.
    Grundsätzlich sind ja nach BGH die Kosten des UBV insoweit erstattungsfähig, als sie die ersparten erstattungsfähigen Kosten des HBV nicht wesentlich überschreiten.

    Nun waren aber beide Anwälte im Termin anwesend. Der HBV macht jedoch keine Reisekosten geltend. Sind die Reisekosten des HBV dann fiktiv zu berechnen und die Kosten des UBV insoweit erstattungsfähig?
    Oder beziehe ich mich auf § 91 Abs.2 S.2 ZPO, da mehrere Anwälte nicht erstattungsfähig sind? Die Terminsgebühr ist jedoch nur für den UBV angemeldet worden.
    Vielen Dank!


    Ja, würde ich so machen (fiktive RK berechnen). Dem steht nicht entgegen, dass die Kosten nur eines RA erstattungsfähig sind. Es wurde wohl auch nur eine TG angemeldet?

  • Die Kosten des UBV sind (im Rahmen der Rspr. des BGH in Höhe der max. 110 % der fiktiven Reisekosten des HBV) so oder so (ob nun mit oder ohne Teilnahme des HBV) erstattungsfähig, weil die Partei hier ja keine darüber hinausgehenden Kosten geltend macht.

    Ob der HBV selbst auch am Termin teilnimmt, würde nur dann eine Rolle spielen, wenn die Partei die dadurch entstandenen weiteren Kosten (also die 1,2 TG des HBV und seine tatsächlichen Reisekosten) erstattet verlangen würde. Das ist hier aber nicht der Fall.

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