104 ZPO und 59 RVG: Aufrechnung

  • Sicherlich nicht sogleich. Wenn der Erstattungspflichtige entsprechend zahlt und soweit es lediglich um die PKH-Vergütung übersteigende Wahlanwaltsvergütung geht, dann höchstens nur den entsprechend übersteigenden Anteil, sofern der RA nach § 50 RVG diesen aus der Landeskasse geltend macht und auch erst dann, wenn tatsächlich die Aufrechnung des Erstattungspflichtigen erfolgreich den Auszahlungsanspruch aus dem Titel nach § 104 ZPO vernichtet, mithin - wie der BGH sagt - die sog. Verstrickung endet.

  • Im Ausgangsfall ist wohl danach davon auszugehen, dass die Auszahlung aus der Landeskasse nach § 55 RVG hätte gar nicht vorgenommen werden dürfen, hätte das Gericht von der Aufrechnungslage nach ergangener Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO aufgrund treuwidrigem Verhaltens des Rechtsanwalts, seinen Anspruch nicht im eigenen Namen gemäß § 126 ZPO geltend gemacht zu haben, gewusst hätte (vgl. Gerold/Schmidt RVG 22. Auflage § 55 Rn. 55). Ich denke in dem Fall ist die Vorlage an die Vertretung der Landeskasse geboten mit der Maßgabe Erinnerung gegen die Festsetzung des UdG einzulegen.


    Kommt sicher darauf an, ob der RA von einer (möglichen) gegnerischen (aufrechenbaren) Forderung überhaupt wußte. Ich denke deshalb wie Frog, daß man (aufgrund der Gleichrangigkeit der Ansprüche, nach § 104 oder § 126 ZPO festsetzen zu lassen) allein wegen des Weges über § 104 ZPO dem RA keinen Vorwurf machen kann. Wo man ihm evtl. einen machen könnte, ist, daß er bei seinem Antrag nach § 55 RVG bereits um die (wirksame) Aufrechnung wußte (so verstehe ich jedenfalls den Sachverhalt, weil ja erst Monate später nach dem KfB die Festsetzung aus der Staatskasse begehrt wurde). Insofern könnte die Staatskasse dann (s. die in #3 zitierten Rspr. des LG Braunschweig) auch den Arglisteinwand erheben und ggf. sogar die Rückzahlung gegenüber dem RA erwirken.

    Das alles spielt aber nur eine Rolle, wenn die Aufrechnung überhaupt wirksam erfolgt ist. Insofern ist die Frage, wo der Streit mit dem (erst einmal) erstattungspflichtigen Gegner ausgetragen wird und inwieweit die Rechtskraft einer dort ergehenden Entscheidung Bindungswirkung gegenüber dem Streit mit dem RA haben kann (der ja im Verfahren Staatskasse <-> erstattungspflichtiger Gegner) nicht beteiligt ist.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wenn man eine ausdrückliche, rechtliche Grundlage benötigt, empfehle ich übrigens § 55 VI RVG. Macht der beigeordnete Anwalt binnen Monatsfrist keine Vergütung geltend, so erlischt sein Anspruch gegenüber der Staatskasse. Dies gilt auch für die PKH-Vergütung, nicht nur für die sog. weitere Vergütung. Auch dann wäre das Problem gelöst und die Staatskasse würde nicht auf "unnötigen" Kosten sitzen bleiben.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ight=weitere%3B

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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