Widerspruch EAO: örtliche Zuständigkeit bei GmbH

  • Habe einen Widerspruch gegen die EAO vorliegen.

    Schuldnervertreter argumentiert mit der örtlichen Unzuständigkeit des GVZ.

    Schuldnerin ist eine GmbH.

    Zum Termin geladen hat der GVZ am Wohnort des Geschäftsführers der GmbH. Gesellschaftssitz ist ein anderer Ort.

    GVZ argumentiert damit, dass oftmals am Gesellschaftssitz niemand mehr anzutreffen sei...

    Wie ist die Rechtslage?

  • Na sonst kommt nicht mehr? Keine Rechtsprechung oder wenigstens Nach-Sinn-und-Zweck-Argumentation?
    Ggf. will er ja auf OLG Stuttgart, 17.02.1977 - 8 W 541/76 hinaus, wobei auch AG Magdeburg, 24.10.2000 - 202 M 4202/00 in die Richtung argumentiert.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn der GVZ damit argumentiert, dass oftmals am Gesellschaftssitz niemand mehr anzutreffen sei,so spricht dies allerdings für eine örtliche Zuständigkeit – sowohl für denSitz der GmbH als auch des Geschäftsführers.

    Zuständig fürdie Abnahme der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher am Sitz der GmbH,§ 802e ZPO. Grundsätzlich kann der zuständiger Gerichtsvollzieher entsprechend§§ 156 ff. GVG einen anderen Gerichtsvollzieher im Wege der Rechtshilfe umAbnahme der Vermögensauskunft ersuchen. Ein Amtshilfeersuchen kann z.B.gestellt werden, wenn der offenbarungspflichtige Geschäftsführer einen vom Sitzder Gesellschaft entfernten Wohnsitz hat. Die Ablehnung eines solchen Ersuchenskann in entsprechender Anwendung der Regelung des § 158 GVG nur in Betrachtkommen, wenn das Ersuchen tatsächlich nicht durchführbar oder schlechthinunzulässig ist. Ein Ersuchen ist zumindest nicht offensichtlich unzulässig,wenn eine Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Geschäftsführers der Schuldnerinund ihrem Sitz tatsächlich besteht, wenn auch die Bewältigung der Entfernungnicht zwingend unzumutbar für den Geschäftsführer der Schuldnerin ist. (LGBochum, Rpfleger 2001, 442; AG Hamburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – 29a M559/14).
    Ist der für den Wohnsitz des GF zuständige GV gleich angegangen worden, so dürfte m.E. er wie ein Rechtshilfe GV tätig geworden sein.


  • Sofern der im HR eingetragen Sitz der Schuldnerin-GmbH nicht im Gerichtsbezirk des tätig gewordenen GV liegt und er nicht von dem insoweit zuständigen GV zur Abnahme am anderen Ort des GF ersucht wurde, dringt der Widerspruch der örtlichen Unzuständigkeit mE ohne weiteres durch.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!