Ergänzungspflegschaft - Betreuung

  • Ich bin Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis Aufenthalt, Gesundheit, Beantragung öffentlicher Hilfen. Die restsorgeberechtigte Mutter steht unter Betreuung. Der Wirkungskreis der Betreuerin umfasst u.a. "Vertretung in Angelegenheiten betreffend das Kind der Betroffenen".

    Nachdem ich mich im Betreuungsrecht nicht so gut auskenne:

    Kann mir jemand sagen, was die Betreuerin mit dem Wirkungskreis genau machen soll/darf?

    Vertretung der Mutter in familiengerichtlichen Verfahren? Beim Umgang? Bei Schulangelegenheiten?

    Wäre z.B. Letzteres nicht auf den Ergänzungspfleger zu übertragen, wenn die Mutter nicht in der Lage ist, dies auszuüben?

    Danke für Eure Hilfe im Voraus!


  • Kann mir jemand sagen, was die Betreuerin mit dem Wirkungskreis genau machen soll/darf?

    Der Betroffenen helfen, ihre elterliche Sorge zu organisieren.


    Vertretung der Mutter in familiengerichtlichen Verfahren? Beim Umgang? Bei Schulangelegenheiten?


    Alles, was tatsächliche und Sorge in Vermögensdingen an Handlungen mitbringen und durch einen 3. organisiert werden können.



    Wäre z.B. Letzteres nicht auf den Ergänzungspfleger zu übertragen, wenn die Mutter nicht in der Lage ist, dies auszuüben?


    Theoretisch sicher denkbar, der Praktikabilität wegen sollte aber ein Pfleger im Familienverfahren bestellt werden - dass Teile der elterlichen Sorge an diesen gehen.
    So eine Problematik über das Betreuungsrecht lösen zu wollen, kann für große Verwirrung sorgen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Gleichwohl ist der AK nun einmal wirksam in der Welt , auch wenn ich ihn ebenfalls für schwer bedenklich halte.

    Ich würde als Vormund/Ergänzungspfleger dagegen vorgehen, zuerst mal meine rechtlichen Bedenken mitteilen. Im Rahmen der rechtlichen Betreuung kann man nicht "Angelegenheiten betreffend das Kind" dem Betreuer übertragen. Entweder kann es die Mutter noch selbst, oder das Familiengericht und nicht das Betreuungsgericht, hat die Anordnung für das Kind zu treffen.

  • Sehr richtig.

    Es ist ein rechtliches Ding der Unmöglichkeit, dass der Betreuer des gesetzlichen Vertreters die Aufgaben des gesetzlichen Vertreters für einen Dritten wahrnimmt. Denn ein Betreuer kann nur für die eigenen Angelegenheiten des Betroffenen bestellt werden.

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