VV3104 oder 3105 RVG

  • Es ergeht ein Teilversäumnis- und Schlussurteil gegen B:

    B wird verurteilt, an K 600 € nebst Zinsen... zu zahlen.
    Im übrigen wird die Klage abgewiesen (Inkassokosten).
    B trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    K macht jetzt eine Gebühr gemäß VV 3104 RVG nach dem festgesetzten Streitwert von 600 € geltend.

    Würdet Ihr diese Gebühr festsetzen?

  • Der Teil des Schlussurteils ist streitig, also nicht Folge der Säumnis. Daher m.E. 3105.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Zur Ergänzung: Zur Teilabweisung ist die Durchführung eines Termins erforderlich, es sei denn, es erging ein Hinweis gemäß § 331 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Dieser wäre aber m.E. Terminsersetzend, fingiert also die Abhaltung eines Termins.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (5. Januar 2017 um 12:01) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Unterstellt, es wurde im schriftlichen Verfahren nach § 331 III ZPO entschieden (gibt der Sachverhalt leider nicht her), sehe ich das auch so wie AndreasH. So steht's auch ausdrücklich im Gesetz in Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105.

    Im übrigen kann dann für eine 1,2 TG eigentlich nur die Mitwirkung bei einer Besprechung zur Erledigung des Verfahrens gebührenauslösend sein (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV). Das muß der K dann aber schon glaubhaft machen.

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  • Jetzt wo ich das hier lese, muss ich wohl auch noch mal neu abrechnen:

    Ich hab Klageabweisung als VU, stattgebende Widerklage (zum Teil) und abweisende Widerklage (zum Teil) als unechtes VU (wegen Abwesenheit des Klägers).

    Heißt ja wohl dann, dass ich für den Teil der Klage nur die verkürzte Verhandlungsgebühr bekomme? :gruebel:

  • Sorry, mein erster Beitrag war etwas missverständlich, Bolleff hat das dann gerade gezogen (meinen Dank dafür).
    Falls das Urteil im Termin erging und dort die Frage der Teilabweisung erörtert wurde, dann wäre es 3104.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich hab Klageabweisung als VU, stattgebende Widerklage (zum Teil) und abweisende Widerklage (zum Teil) als unechtes VU (wegen Abwesenheit des Klägers).

    Heißt ja wohl dann, dass ich für den Teil der Klage nur die verkürzte Verhandlungsgebühr bekomme? :gruebel:


    Richtig. :daumenrau Und bei der Widerklage kommt es für die Gebühr (0,5 oder 1,2) darauf an, was da genau passiert ist. Wurde deren Schlüssigkeit insgesamt oder nur wegen eines Teils zwischen Beklagtem und Gericht erörtert (s. unten)?

    ...(meinen Dank dafür).


    :daumenrau Nüscht zu danken. Meinten ja das gleiche.

    Falls das Urteil im Termin erging und dort die Frage der Teilabweisung erörtert wurde, dann wäre es 3104.


    Wobei dann die Frage ist, worüber diskutiert wurde. Soweit das nur die Inkassokosten betrifft, wäre Nr. 3104 VV dann nur aus deren Wert neben der Nr. 3105 VV aus der Hauptsache entstanden, deren Summe dann auf die 1,2 aus der Hauptforderung begrenzt wäre (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Nr. 3105 VV Rn. 31 und dort Beispiel 1).

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