Guten Tag alle Zusammen!
Ich bin noch recht neu in Betreuung und habe in einem Verfahren ein Problem bei der Frage, ob eine beantragte Genehmigung überhaupt erforderlich ist.
Der an Altersdemenz leidende Betroffene X hat bis vor einem Jahr in einem anderen Gerichtsbezirk gelebt und wurde von Y betreut. Mit Vertrag vom xx. Mai 2014 verkaufte der Betreuer Y in Vertretung des Betroffenen eine landwirtschaftliche Fläche des X zu einem Kaufpreis von ca. 16.000,00 €. Das zuständige Betreuungsgericht hielt diesen Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis für nicht genehmigungsfähig (ein späteres Gutachten ergab, dass die Fläche tatsächlich ca. 24.000,00 € wert ist). Daher genehmigte der Betroffene selbst den Kaufvertrag am xx. Juli 2014. Der Genehmigung war eine Bescheinigung des Hausarztes darüber beigefügt, dass der Betroffene geschäftsfähig sei. Daher erfolgte auch bereits die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Der Kaufpreis wurde ebenfalls bereits gezahlt.
Mit dem Wechsel des Verfahrens in den hiesigen Amtsgerichtsbezirk fand auch ein Betreuerwechsel statt. Die neue Betreuerin Z ist der Auffassung, dass die Genehmigung des Betroffenen vom xx. Juli 2014 mangels Geschäftsfähigkeit nichtig ist und der Kaufvertrag daher noch nicht wirksam werden konnte. Sie hat daher den Kaufvertrag vom xx. Mai 2014 noch einmal genehmigt und beantragt die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
Meine Frage ist nun, ob die Genehmigungserklärung des Betroffenen vom xx. Juli 2014 wirksam war, oder nicht. Konkrete Beweise für oder gegen das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit sind aus der Akte nicht ersichtlich.
Eher gegen die Geschäftsfähigkeit spricht das fachpsychiatrische Gutachten, das im Zuge der Verlängerung der Betreuung angefordert wurde. Darin wurde die Frage, ob der Betroffene am xx. Dezember 2014 bei der Genehmigung eines weiteren Kaufvertrags geschäftsfähig war, verneint. Da auch dieser späteren Genehmigung aus Dezember 2014 eine Bescheinigung desselben Hausarztes über die Geschäftsfähigkeit beigefügt war, lässt das die Sicherheit dieser Bescheinigungen eher zweifelhaft aussehen..
Aber nur, weil der Betroffene im Dezember geschäftsunfähig war, heißt das ja nicht automatisch, dass er auch im Juli 2014 bereits geschäftsunfähig war.
Für die Geschäftsfähigkeit spricht zum Einen die besagte (zweifelhafte Bescheinigung des Hausarzt. Außerdem ist der gesetzliche Regelfall ja grundsätzlich das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit bei natürlichen, volljährigen Personen.
Würdet ihr davon ausgehen, dass der Betroffene bei der Abgabe der Genehmigung geschäftsfähig war? Dann könnte ich mir das Genehmigungsverfahren ja eigentlich sparen...
Viele Grüße,
RiLü