Aufhebung einstweilige Einstellung § 775.2 ZPO ?

  • Hallo zusammen, ich habe einen Gläubiger, der möchte meine einstweilige Einstellung der ZV aufgehoben haben, weil der DS dies verlangt. Das Prozessgericht (LG) hatte die einstweilige Einstellung zunächst o. SL, danach mit SL angeordnet. Die SL war vom Sch. erbracht. Ich hatte bereits nach dem ersten Einstellungsbeschluss des Prozessgerichts bis zur Entscheidung des Prozessgerichts in dem Verfahren XY gem. § 775.2, 776 ZPO einstweilen eingestellt. Das Prozessgericht (LG) hat in dem Verfahren XY die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung gegen das Urteil des LG zurückgewiesen. Der Drittschuldner (Bank) verlangt trotzdem vom Gläubiger noch einen formellen Aufhebungsbeschluss zu meiner einstweiligen Einstellung. Ich bin der Meinung, die einstweilige Einstellung war nur befristet bis zur Entscheidung des Prozessgerichts und es bedarf keiner gesonderten Aufhebung. Die Entscheidung des Prozessgerichts wäre natürlich nachzuweisen bei dem DS.
    Sehe ich das falsch ? Ich kann leider keine konkrete Antwort dazu finden.

  • Hallo zusammen, ich habe einen Gläubiger, der möchte meine einstweilige Einstellung der ZV aufgehoben haben, weil der DS dies verlangt. Das Prozessgericht (LG) hatte die einstweilige Einstellung zunächst o. SL, danach mit SL angeordnet. Die SL war vom Sch. erbracht. Ich hatte bereits nach dem ersten Einstellungsbeschluss des Prozessgerichts bis zur Entscheidung des Prozessgerichts in dem Verfahren XY gem. § 775.2, 776 ZPO einstweilen eingestellt. Das Prozessgericht (LG) hat in dem Verfahren XY die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung gegen das Urteil des LG zurückgewiesen. Der Drittschuldner (Bank) verlangt trotzdem vom Gläubiger noch einen formellen Aufhebungsbeschluss zu meiner einstweiligen Einstellung. Ich bin der Meinung, die einstweilige Einstellung war nur befristet bis zur Entscheidung des Prozessgerichts und es bedarf keiner gesonderten Aufhebung. Die Entscheidung des Prozessgerichts wäre natürlich nachzuweisen bei dem DS.
    Sehe ich das falsch ? Ich kann leider keine konkrete Antwort dazu finden.


    Das macht man eigentlich nur bei 769.2, nicht bei 775.2.

    Bei Vorlage der Entscheidung über die Klageabweisung mit RKV in dem PG-Verfahren mit der zunächst vorausgegangenen Einstellungsentscheidung gegen SL, worauf deine 775-Einstellung als VG fußte, müsstest du mE deinen Einstellungsbeschluss wieder aufheben.

  • Hallo zusammen, ich habe einen Gläubiger, der möchte meine einstweilige Einstellung der ZV aufgehoben haben, weil der DS dies verlangt. Das Prozessgericht (LG) hatte die einstweilige Einstellung zunächst o. SL, danach mit SL angeordnet. Die SL war vom Sch. erbracht. Ich hatte bereits nach dem ersten Einstellungsbeschluss des Prozessgerichts bis zur Entscheidung des Prozessgerichts in dem Verfahren XY gem. § 775.2, 776 ZPO einstweilen eingestellt. Das Prozessgericht (LG) hat in dem Verfahren XY die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung gegen das Urteil des LG zurückgewiesen. Der Drittschuldner (Bank) verlangt trotzdem vom Gläubiger noch einen formellen Aufhebungsbeschluss zu meiner einstweiligen Einstellung. Ich bin der Meinung, die einstweilige Einstellung war nur befristet bis zur Entscheidung des Prozessgerichts und es bedarf keiner gesonderten Aufhebung. Die Entscheidung des Prozessgerichts wäre natürlich nachzuweisen bei dem DS.
    Sehe ich das falsch ? Ich kann leider keine konkrete Antwort dazu finden.


    Das macht man eigentlich nur bei 769.2, nicht bei 775.2.

    Bei Vorlage der Entscheidung über die Klageabweisung mit RKV in dem PG-Verfahren mit der zunächst vorausgegangenen Einstellungsentscheidung gegen SL, worauf deine 775-Einstellung als VG fußte, müsstest du mE deinen Einstellungsbeschluss wieder aufheben.

    Sehe ich auch so.

  • Hallo zusammen, ich habe einen Gläubiger, der möchte meine einstweilige Einstellung der ZV aufgehoben haben, weil der DS dies verlangt. Das Prozessgericht (LG) hatte die einstweilige Einstellung zunächst o. SL, danach mit SL angeordnet. Die SL war vom Sch. erbracht. Ich hatte bereits nach dem ersten Einstellungsbeschluss des Prozessgerichts bis zur Entscheidung des Prozessgerichts in dem Verfahren XY gem. § 775.2, 776 ZPO einstweilen eingestellt. Das Prozessgericht (LG) hat in dem Verfahren XY die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung gegen das Urteil des LG zurückgewiesen. Der Drittschuldner (Bank) verlangt trotzdem vom Gläubiger noch einen formellen Aufhebungsbeschluss zu meiner einstweiligen Einstellung. Ich bin der Meinung, die einstweilige Einstellung war nur befristet bis zur Entscheidung des Prozessgerichts und es bedarf keiner gesonderten Aufhebung. Die Entscheidung des Prozessgerichts wäre natürlich nachzuweisen bei dem DS.
    Sehe ich das falsch ? Ich kann leider keine konkrete Antwort dazu finden.


    Das macht man eigentlich nur bei 769.2, nicht bei 775.2.

    Bei Vorlage der Entscheidung über die Klageabweisung mit RKV in dem PG-Verfahren mit der zunächst vorausgegangenen Einstellungsentscheidung gegen SL, worauf deine 775-Einstellung als VG fußte, müsstest du mE deinen Einstellungsbeschluss wieder aufheben.

    Sehe ich auch so, der Drittschuldner hat nicht zu prüfen, was das Prozessgericht macht. Dies vor allem dann nicht, wenn das VG die Einstellung angeordnet hat.

  • Aber wofür gebe ich dann in meinem Beschluss an, dass bis zur Entscheidung des Prozessgerichts eingestellt wird ?

    Grundlage war eine Einstellung des Prozessgerichts gem. § 769 I ZPO.

  • Aber wofür gebe ich dann in meinem Beschluss an, dass bis zur Entscheidung des Prozessgerichts eingestellt wird ?

    Grundlage war eine Einstellung des Prozessgerichts gem. § 769 I ZPO.

    Und der Drittschuldner soll sich dann auf eigenes Risiko darum kümmern ob das PG entschieden hat?

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