Änderung GbR

  • Ich habe noch einen Problemfall auf dem Tisch: Im Titel heißt die Gläubigerin "XY - GbR" (ohne weitere Angaben hinsichtlich Gesellschafter oder Vertretungsberechtigung). Im Antrag ist sie jetzt mit "Z GbR" angegeben. Sie hat mir auf meine Beanstandung mitgeteilt, dass eine Umfirmierung erst nach Erlass des Titels erfolgt ist und mir den Beschluss der Gesellschafter über die Umfirmierung als Kopie beigefügt. Reicht das aus oder brauche ich mehr ? Liegt ein Fall von Rechtsnachfolge vor ?

  • Nur wenn die Gesellschaft als Anspruchsinhaber wechselt, ist dies ein Fall von Rechtsnachfolge.
    Falls nur die GesellschaftER wechseln, ist dies keiner.
    Ebenso wenig bei einer bloßen Umbenennung der GbR.

    Das Problem steckt hier bereits in dem unvollständigen Titel.
    Ohne die Nennung der Gesellschafter kann m.E. nicht festgestellt werden,
    wer zur Umbenennung befugt war und ob damit eine Identität gegeben ist.
    Hier müsste ggfls. zunächst eine Ergänzung des Titels nach § 319 ZPO erfolgen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ist die Problematik nicht vielleicht im Grundbuch und ZVG noch eine andere Sache ? In § 750 ZPO RN 4a , 30. Aufl. Zöller hört sich das jedenfalls für mich so an. Ich soll ja nur einen PfüB erlassen.

  • Wieso NUR einen PfÜB erlassen? Es handelt sich um einen Akt der Zwangsvollstreckung, für den die Identität von Vollstreckungs-Gläubiger und Titelgläubiger nachgewiesen sein muss. Bei einer GbR ohne Angabe der Gesellschafter im Titel dürfte dies mangels Handelsregistereintrag kaum gelingen, wenn die Gesellschaft sich zwischendurch umbenennt.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (9. Januar 2017 um 15:42)

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