Ich habe noch einen Problemfall auf dem Tisch: Im Titel heißt die Gläubigerin "XY - GbR" (ohne weitere Angaben hinsichtlich Gesellschafter oder Vertretungsberechtigung). Im Antrag ist sie jetzt mit "Z GbR" angegeben. Sie hat mir auf meine Beanstandung mitgeteilt, dass eine Umfirmierung erst nach Erlass des Titels erfolgt ist und mir den Beschluss der Gesellschafter über die Umfirmierung als Kopie beigefügt. Reicht das aus oder brauche ich mehr ? Liegt ein Fall von Rechtsnachfolge vor ?
Änderung GbR
-
müllerin -
6. Januar 2017 um 12:30
-
-
Nur wenn die Gesellschaft als Anspruchsinhaber wechselt, ist dies ein Fall von Rechtsnachfolge.
Falls nur die GesellschaftER wechseln, ist dies keiner.
Ebenso wenig bei einer bloßen Umbenennung der GbR.Das Problem steckt hier bereits in dem unvollständigen Titel.
Ohne die Nennung der Gesellschafter kann m.E. nicht festgestellt werden,
wer zur Umbenennung befugt war und ob damit eine Identität gegeben ist.
Hier müsste ggfls. zunächst eine Ergänzung des Titels nach § 319 ZPO erfolgen. -
:guckstduhSchöner/Stöber, GBR, 15. Aufl., Rdnr. 4286
-
Kein neues Problem und alles bereits wiederholt entschieden:
https://dejure.org/dienste/vernet…4%20Wx%20418/11
https://dejure.org/dienste/vernet…4%20Wx%20157/15
https://dejure.org/dienste/vernet…20%20W%20302/15
Die Sache ist demnach zurückweisungsreif.
-
Ist die Problematik nicht vielleicht im Grundbuch und ZVG noch eine andere Sache ? In § 750 ZPO RN 4a , 30. Aufl. Zöller hört sich das jedenfalls für mich so an. Ich soll ja nur einen PfüB erlassen.
-
Außerdem ist es bei mir die Gläubigerin, welche im Titel und im Antrag unterschiedlich bezeichnet sind.
-
Wieso NUR einen PfÜB erlassen? Es handelt sich um einen Akt der Zwangsvollstreckung, für den die Identität von Vollstreckungs-Gläubiger und Titelgläubiger nachgewiesen sein muss. Bei einer GbR ohne Angabe der Gesellschafter im Titel dürfte dies mangels Handelsregistereintrag kaum gelingen, wenn die Gesellschaft sich zwischendurch umbenennt.
-
"XY - GbR" (ohne weitere Angaben hinsichtlich Gesellschafter oder Vertretungsberechtigung)
Zur Individualisierung hätte es wenigstens der Angabe der Vertretung bedurft; Beschluss des BGH vom 16.07.2004 - IXa ZB 307/03
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!