Zustellung durch Aufgabe zur Post - Wer ist zuständig?

  • Guten Morgen!

    Ich habe eine Frage bzgl. ff. Sachverhalts:

    Der Gerichtsvollzieher ist mit der Zustellung eines Schriftstückes incl. von Wohnungsschlüsseln durch Aufgabe zur Post beauftragt. Der Der Adressat (= Vermieter) wohnt in der Schweiz, die Mietwohnung ist in Berlin gelegen. Auftraggeber ist eine Kanzlei aus Hannover, so dass ich davon ausgehe, dass die Mieter dort wohnhaft sind. Wonach richtet sich hier die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers?

    Könnt ihr mir helfen??:gruebel:

  • Ich würde sagen, dass hier § 16 S. 1 GVO einschlägig und damit der GV am (Wohn)Sitz des Auftraggebers zuständig ist:

    "Für Zustellungen durch die Post ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Auftraggeber (Partei, Prozessbevollmächtigter) oder ein Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz, Geschäftssitz, Amtssitz, Sitz der Niederlassung oder Aufenthaltsort hat."

  • Ich meine im Hinterkopf zu haben, dass der GV nicht ins Ausland zustellen kann/darf.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich gebe zu, das war nur ein Brocken hingeworfen. Aber auf dem hätte man ja auch mal selbst suchen können, viele Vorschriften für die Zustellungen gibt es in der ZPO ja nicht, und für den GV sind es noch weniger. ;)

    Aber im Prütting ZPO-Kommentar steht zu § 191: "Eine Auslandszustellung durch Einschreiben mit Rückschein gem § 183 I 2 Var 1 darf der GV nicht selbst vornehmen, sondern insoweit ist eine gerichtliche Anordnung erforderlich (vgl iE MüKoZPO/Häublein Rn3)". Ähnliches im Zöller unter Randnummer 4 zu § 191.

    Dafür im Zöller unter Randnummer 2 zu § 192: Zustellungen durch Aufgabe zur Post (§ 184 I) kann der GV auch nach Orten im Ausland bewirken.

    Es kommt also wohl darauf an, nach welchem § zugestellt werden soll.

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