Zwangsversteigerungvermerk bei "unerledigten" Anträgen

  • Beantragt wurde die Eintragung von Eigentümer-Briefgrundschulden. Da die sanierungsrechtliche Genehmigung fehlte, wurde zwischenverfügt. Im Nachgang ist ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eingegangen. Es wurde für die Briefgrundschulden Vormerkungen gemäß § 18 GBO eingetragen und dann die Zwasi.
    Die Frist für die Vorlage der Genehmigung der Sanierungsbehörde wurde auf Antrag nochmal verlängert.
    In der Zwischenzeit wurde für ein anderes Grundstück des Eigentümers die Zwangsversteigerung angeordnet. Daraufhin habe ich meine hiesige Zwischenverfügung dahingehend ergänzt, dass ich die Eintragung der Eigentümer-Briefgrundschulden von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig mache. Diese Frist läuft nun noch. Die Genehmigung der Sanierungsbehörde liegt allerdings auch noch nicht vor.

    Und wie kann es auch anders sein, nun kommt auch hier das Ersuchen auf Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks.

    Ich könnte ja jetzt ohne Probleme den Zwangsversteigerungsvermerk eintragen, d.h. ich werde es auch tun.
    Was passiert aber mit den Vormerkungen für die Grundschulden? Muss ich da jetzt in irgendeiner Form reagieren oder warte ich einfach den Fristablauf ab? :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Wenn Du mich fragst: Einfach abwarten, was da noch passiert. Aus meiner Sicht droht dem Eigentümer keine Gefahr, da seine beabsichtigten Briefgrundschulden ggf. im Rang der Vormerkung entstehen. Abgesehen davon, dass es so klingt, als ob er die Eigentümerbriefgrundschulden in anfechtbarer Weise erwirbt (der Wettlauf Briefgrundschulden - Zwasi deutet jedenfalls darauf hin, dass er versucht hat, sein Vermögen beiseite zu schaffen) und der Gläubiger der Zwangshypothek ggf. nach Anfechtungsgesetz klagen kann, mit seinem Recht so behandelt zu werden, als wären die Eigentümerbriefgrundschulden nicht entstanden.

    In der Zwangsversteigerung würden die Vormerkungen, sofern im Versteigerungstermin noch eingetragen, berücksichtigt wie ein Vollrecht. Es gäbe eine Eventualzuteilung je nachdem, ob zum Vollrecht erstarkend oder nicht. Im Übrigen kommt es darauf an, wer aus welchem Rang betreibt.

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