Fahrtkosten bei Beratungshilfe

  • Hallo,

    wir haben eine neue Rechtspflegerin, welche die Berechnung für die Beratungshilfe völlig anders sieht, als bisher.

    1. Stromabschlag: Bisher wurde dieser als Kosten berücksichtigt. Sie sagt, dass ist im Freibetrag enthalten.

    2. Fahrtkosten zur Arbeit: Die Mdt. fährt an 5 Tagen in der Woche zur Arbeit 1,5 km. Die RPflin berücksichtigt daher monatlich nur 7,80 € (1,5 km x 5,20 €). Müsste Sie das nicht an jedem Arbeitstag berücksichtigten?

    Danke vorab.

    Liane

  • Hallo,

    Stromkosten sind nicht gesondert berücksichtigungsfähig. Dies ergibt sich u.a. aus den Ausfüllhinweisen zum Beratungshilfeformular (Punkt D).

    Hinsichtlich der Fahrtkosten gibt es zwei verschiedene Berechnungsmethoden. Hier ist es ganz gut erklärt BGH, B. v. 08.08.2012 in XII ZB 291/11.

    Ansonsten würde eine Rücksprache mit der zuständigen Rechtspflegerin bestimmt auch hilfreich sein.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Stromkosten: Bei den Kosten für die Unterkunft können ausschließlich die Miete und die für das Beheizen der Wohnung notwendigen Aufwendungen Berücksichtigung finden. Die übrigen Nebenkosten, wie regelmäßig solche für die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung sowie Wasserver- und -entsorgung, werden durch den Regelsatz gemäß § 28 SGB XII abgedeckt. (vgl. Geimer/Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 34 zu § 115 ZPO bzw. 2a zu § 850 f ZPO; OLG Celle, Beschl. v. 02.12.2010 -10 WF 362/10- (juris); s. a. LG Braunschweig, Beschl. v. 16.05.2011 -6 T 247/11- (juris)). Die Stromkosten, soweit sie nicht für die Beheizung der Wohnung aufgewendet werden, können daher keine Berücksichtigung finden.

    Fahrtkosten: Diese Ansicht basiert auf § 3 Abs. 6 Nr. 2a DV § 82 SGB XII (BGH, MDR 2012, 1182f. u.a.). Danach kann eine Berücksichtigung von Fahrtkosten lediglich in Höhe von 5,20 EUR pro Entfernungskilometer und Monat (ohne die Begrenzung auf 40 Kilometer) erfolgen.

  • Normale Stromkosten sind im Parteifreibetrag mit enthalten. Ich berücksichtige nur Strom zusätzlich, wenn mir nachgewiesen wird, wenn dieser zur Warmwasserversorgung benötigt wird, wie analog Heizkosten. Dieser Betrag kann aber nicht so wahnsinnig hoch sein.
    Stromverbrauchskosten für Nutzstrom (Licht, Radio, TV etc.) ist von der Pauschale umfasst.

    Bzgl. der Fahrtkosten stützt sie sich wohl hierauf:

  • Stromkosten: Bei den Kosten für die Unterkunft können ausschließlich die Miete und die für das Beheizen der Wohnung notwendigen Aufwendungen Berücksichtigung finden. Die übrigen Nebenkosten, wie regelmäßig solche für die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung sowie Wasserver- und -entsorgung, werden durch den Regelsatz gemäß § 28 SGB XII abgedeckt. (vgl. Stöber/Zöller, a. a. O.; OLG Celle, Beschl. v. 02.12.2010 -10 WF 362/10- (juris); s. a. LG Braunschweig, a. a. O.) Die Stromkosten, soweit sie nicht für die Beheizung der Wohnung aufgewendet werden, können daher keine Berücksichtigung finden.

    Fahrtkosten: Diese Ansicht basiert auf § 3 Abs. 6 Nr. 2a DV § 82 SGB XII (BGH, MDR 2012, 1182f. u.a.). Danach kann eine Berücksichtigung von Fahrtkosten lediglich in Höhe von 5,20 EUR pro Entfernungskilometer und Monat (ohne die Begrenzung auf 40 Kilometer) erfolgen.

    Rechnest Du aus den Heizkosten die Kosten für die Warmwasserversorgung mit raus? Also lässt Du Dir das nachweisen?
    Finde ich schwierig, deshalb seh ich es andersrum.

  • In der Realität sieht es normalerweise so aus, dass die Leute einen Abschlag für Strom und einen Abschlag für Gas/Öl/etc. zahlen.
    Den Abschlag für die Heizung rechnet man an.

    Den Abschlag für Strom kann man nicht abziehen. Fertig.

    Bezüglich der Fahrtkosten: 1,5 Kilometer und sie braucht ein Auto? :gruebel:Naja, die 8 Euro pro Monat werden die Berechnung nicht sprengen...
    Liane: Da solltest du immer drauf achten, dass die Berechnung der Realität entspricht. Kannst du dir wirklich vorstellen, dass eine Fahrt von 1,5 Km 7,80 pro Tag kosten soll?

  • Bei uns gibt es diesen "Leitsatz" zum Thema:

    Soweit ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden ist oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar wäre (so der Wortlaut des § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII ), kann die monatliche Pauschale auf 5,20 Euro je Kilometer der einfachen Entfernung zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden (vgl. BGH vom 13.6.2012, XII ZB 658/11). Die Pauschale deckt nur die Betriebskosten einschließlich Steuern ab (BGH vom 8.8.2012, XII ZB 291/11). Gesondert absetzbar sind gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO mit § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII die Beiträge zur Haftpflichtversicherung und im Rahmen der Angemessenheit auch zu einer Kaskoversicherung. Zusätzlich sind konkret nachgewiesene Anschaffungskosten als besondere Belastung i.S. des § 115 I S. 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen. Eine Begrenzung hinsichtlich der Entfernung ist bei der Berechnung nicht vorgesehen. Ein Aufwendungsersatz des Arbeitgebers für die Fahrtkosten ist zu berücksichtigen. Die monatliche Pauschale geht von einer täglichen Fahrt zur Arbeitsstätte aus. Arbeitet der Antragsteller weniger als 20 Tage, wäre ein entsprechender Abbeitsstätte aus. Arbeitet der Antragsteller weniger als 20 Tage, wäre ein entsprechender Abschlag zu berücksichtigen.

  • In der Realität sieht es normalerweise so aus, dass die Leute einen Abschlag für Strom und einen Abschlag für Gas/Öl/etc. zahlen.
    Den Abschlag für die Heizung rechnet man an.

    Den Abschlag für Strom kann man nicht abziehen. Fertig.

    Naja. Es kann aber nicht sein, dass der Abschlag für Öl/ Gas angerechnet wird, wenn er zum Teil der Warmwasseraufbereitung durch die Heizungsanlage dient, derjenige, der Warmwasser über Strom aufbereiten muss den Stromabschlag dafür nicht geltend machen kann.:cool::daumenrun

    Bezüglich der Fahrtkosten: 1,5 Kilometer und sie braucht ein Auto? :gruebel:Naja, die 8 Euro pro Monat werden die Berechnung nicht sprengen...
    Liane: Da solltest du immer drauf achten, dass die Berechnung der Realität entspricht. Kannst du dir wirklich vorstellen, dass eine Fahrt von 1,5 Km 7,80 pro Tag kosten soll?

    Anmerkungen oben im Text rot.

  • Okay:mad: Nehme ich schweren Herzens so hin.

    Noch eine Frage bitte:

    Wenn ein Mdt. ein Haus besitzt, dieses aber nicht bewohnt, dann möchte es die Rechtspflegerin als Vermögen ansetzen. Das Objekt war schon in der Versteigerung, konnte jedoch nicht versteigert werden. Momentan ruht das Verfahren. Er kann das "Vermögen" also nicht verwerten. Selbst wenn es verwertet werden würde, hätte der Schuldner nichts davon, da ja ein Gläubiger im Grundbuch ist.

    Zählt es dann trotzdem als Vermögen und wird fiktiv eingesetzt?

  • Okay:mad: Nehme ich schweren Herzens so hin.

    Noch eine Frage bitte:

    Wenn ein Mdt. ein Haus besitzt, dieses aber nicht bewohnt, dann möchte es die Rechtspflegerin als Vermögen ansetzen. Das Objekt war schon in der Versteigerung, konnte jedoch nicht versteigert werden. Momentan ruht das Verfahren. Er kann das "Vermögen" also nicht verwerten. Selbst wenn es verwertet werden würde, hätte der Schuldner nichts davon, da ja ein Gläubiger im Grundbuch ist.

    Zählt es dann trotzdem als Vermögen und wird fiktiv eingesetzt?


    Er könnte es aber vermieten oder selbst drin wohnen. Das Haus ist als Vermögen anzurechnen.
    Es sei dahin gestellt, warum es nicht versteigert werden konnte.

  • Wie ist es, wenn eine Lohnpfändung auf dem Gehalt drauf ist und dem Schuldner jeden Monat der pfändbare Betrag abgezogen wird? Wird im Rahmen der Beratungshilfe das tatsächliche Netto berücksichtigt oder das Netto bevor die Erstattung an den Gläubiger erfolgt?

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