Im vorliegenden Fall soll eine Vormerkung für einen (weiteren) Käufer aufgrund der Bewilligung durch einen Vormerkungsberechtigten eingetragen werden. Es existiert eine vorherige "Einwilligung" durch den eingetragenen Eigentümer, dass der Vormerkungsberechtigte "Auflassungsvormerkungen zugunsten von Dritten, mit denen Bauträgerverträge zum Erwerb von Wohneinheiten geschlossen werden" bewilligen und beantragen kann.
Eingereicht wurde ein Kaufvertrag, in dem der Vormerkungsberechtigte allein eigenen Namens die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Erwerber bewilligt.
Meiner Meinung ändert aber die vorherige Einwilligung des Eigentümers nichts daran, dass dieser nicht Anspruchsschuldner aus dem Kaufvertrag zw. Vormerkungsberechtigten und weiterem Käufer ist.
Wie seht Ihr das?
Kann nicht auch hier letztlich nur eine Abtretung der Ansprüche aus der eingetragenen Vormerkung vorgenommen werden?