Vormerkung für Dritterwerber mit Einwilligung des Eigentümers

  • Im vorliegenden Fall soll eine Vormerkung für einen (weiteren) Käufer aufgrund der Bewilligung durch einen Vormerkungsberechtigten eingetragen werden. Es existiert eine vorherige "Einwilligung" durch den eingetragenen Eigentümer, dass der Vormerkungsberechtigte "Auflassungsvormerkungen zugunsten von Dritten, mit denen Bauträgerverträge zum Erwerb von Wohneinheiten geschlossen werden" bewilligen und beantragen kann.
    Eingereicht wurde ein Kaufvertrag, in dem der Vormerkungsberechtigte allein eigenen Namens die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Erwerber bewilligt.

    Meiner Meinung ändert aber die vorherige Einwilligung des Eigentümers nichts daran, dass dieser nicht Anspruchsschuldner aus dem Kaufvertrag zw. Vormerkungsberechtigten und weiterem Käufer ist.
    Wie seht Ihr das?
    Kann nicht auch hier letztlich nur eine Abtretung der Ansprüche aus der eingetragenen Vormerkung vorgenommen werden?

  • Sehe ich wie Du! Derjenige, der die Eigentumsverschaffung aus dem weiten KV schuldet, ist nicht Eigentümer. Daher keine AV möglich.

    "Beheben" ließe sich das wohl dadurch, dass der zweite Verkäufer nicht (nur) im eigenen Namen sondern auch im Namen des Noch-Eigentümers handelt. Ansonsten käme noch die Abtretung der durch die AV bereits gesicherten Ansprüche in Betracht (sofern die Abtretung nicht im ersten KV ausgeschlossen wurde).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch wenn im Namen des Nocheigentümers gehandelt würde, könnte der Anspruch nicht gesichert werden, ohne dass der Nocheigentümer den Schuldbeitritt erklärt, also selbst Anspruchsschuldner wird (OLG Brandenburg vom 19.06.2008, 5 Wx 48/07)
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Amann führt dazu in der DNotZ 1995, 252 ff. aus: „Ein Ausweg liegt auch nicht darin, den B als (noch) Nichtberechtigten eine Vormerkung zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des C bewilligen zu lassen und diese mit Zustimmung des A (§ 185 BGB) zur Eintragung zu bringen. Die Zustimmung des A zur Bewilligung durch den nichtberechtigten B vermag nämlich nicht mehr zu bewirken als eine eigene Bewilligung des A.“.

    Allerdings führt Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 883 RN 34 aus:

    „Die Einwilligung des Eingetragenen in eine Verfügung über sein Recht impliziert regelmäßig, sofern nicht im Einzelfall Abweichendes bestimmt ist oder sich durch Auslegung ergibt, seine Zustimmung zu einer entsprechenden Vormerkungsbewilligung durch seinen Käufer als minus, so dass eine solche Einwilligung insbesondere zugunsten eines noch nicht eingetragenen Zwischenkäufers angenommen werden kann.203 Auf die hilfsweise Lösung mittels einer Zession des vorgemerkten Übereignungsanspruchs des Zwischenkäufers an den Schlusserwerber oder durch eine nochmalige Vormerkungsbewilligung zu dessen Gunsten durch den Erstveräußerer muss daher nicht zurückgegriffen werden;204 auch muss sich daher der Schlusserwerber nicht mit dem Schutz durch ein gegen den Zwischenkäufer erwirktes gerichtliches Verfügungsverbot begnügen.205
    RNotZ 2004, 359 (363 f.); Staudinger/Gursky (2013) Rn. 56. zurück zum Text
    203 Anders die wohl hM; KG FGPrax 2011, 109 (110).
    204 Vgl. dazu Amann NotBZ 2005, 1 ff.; Staudinger/Gursky (2013) Rn. 56.
    205 Dazu Kohler Verfügungsverbot S. 260 ff.

    Wie sich aus der Fußnote 203 ergibt, ist dies aber nicht die herrschende Meinung, die im Beschluss des KG vom 1.2.2011, 1 W 3/11 = FGPrax 2011, 109 wie folgt wiedergegeben wird: „Nach diesem allgemein anerkannten Grundsatz (BGH, NJW 2007, 508; BGHZ 12, 115/120; BGHZ 134, 182; BayObLG, Rpfleger 1972, 442; Rpfleger 1974, 261; NJW 1983, 1567; NJW-RR 1999, 1689; OLG Brandenburg, BeckRS 2008, 15841; OLG Düsseldorf, MittBayNot 1976, 137; OLG Hamm, NJW 1965, 2303; DNotZ 1995, 315; KG, OLGE 15, 333; KGJ 48, 189; Amann, DNotZ 1995, 252; Staudinger/Gursky, BGB, Bearb. 2008, § 883 Rn. 56; MünchKomm/Kohler, aaO, § 883 Rn. 25; Monath aaO; Schöner/Stöber, aaO, Rn. 1493) muss der Schuldner des gesicherten Anspruchs bei Eintragung der Vormerkung grundsätzlich Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts sein“

    Allerdings wäre nach Ansicht des KG auch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung aufgrund Bewilligung des Erstkäufers möglich, wenn der Nocheigentümer hierzu seine Zustimmung erteilt hat (Zitat: „„Soweit die Ansicht vertreten wird, das Identitätsgebot könne auch dann gewahrt sein, wenn der vom Rechtsinhaber verschiedene Schuldner Verfügungsmacht habe (OLG Brandenburg, BeckRS 2008, 15841; MünchKomm/Kohler, aaO, § 883 Rn. 25; Bauer/von Oefele/Kohler, aaO, AT Rn. III 23), würde auch dies hier entgegen der Ansicht der Bet. zu 1 aus den zu a) genannten Gründen nicht zur Eintragungsfähigkeit führen..“ und unter den unter a) genannten Gründen wird ausgeführt: „Die Bet. zu 2 ist auch nicht von dem Berechtigten zur Abgabe der Bewilligung ermächtigt worden. Eine ausdrückliche Ermächtigung haben hierzu weder der eingetragene Eigentümer noch der Insolvenzschuldner erteilt. Auch eine konkludente Ermächtigung zugunsten der Bet. zu 2 ist jedoch nicht zu erkennen“

    Vorliegend ist diese Zustimmung zwar erteilt. Allerdings steht sie unter dem Vorbehalt, dass mit den Dritten „Bauträgerverträge zum Erwerb von Wohneinheiten geschlossen werden“, was seitens des GBA nicht nachgeprüft werden kann, weil Bauverträge nicht zur Grundakte gereicht werden.

    Ohne konkreten Schuldbeitritt des Nocheigentümers scheint mir daher die Vormerkungsfähigkeit nicht gegeben zu sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (10. Januar 2017 um 13:42) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!