Mir liegt ein Antrag vor, einen Gesellschafterwechsel bei einer eingetragenen GbR ins Grundbuch einzutragen. Da diverse Mängel vorliegen, die auch nicht behoben wurden, werde ich den Antrag nunmehr zurückweisen. So weit, so gut.
Nun frage ich aber, ob ich entsprechend der in der Überschrift erwähnten Vorschriften etwas zu veranlassen habe. Voraussetzung dafür wäre, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs (hier: des angegebenen Gesellschafterbestands) feststeht. Nun bin ich mir nicht sicher, ob dies in meinem Fall so ist.
Mir liegt lediglich ein formloser Schenkungsvertrag vor, in dem A seine Gesellschaftsbeteiligung an B überträgt. Ob ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen A und B besteht, weiß ich nicht. Ebenso liegt ein formloser Gesellschaftsvertrag in der Akte, der besagt, dass Übertragungen von Gesellschaftsanteilen ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf natürliche Personen, die in gerader Linie mit dem Übertragenden verwandt sind, möglich sind. Die Umsetzung der Übertragung wäre im Zweifel (also keine Verwandtschaft in gerader Linie) also erst mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung erfolgt.
Würdet ihr gegen die Gesellschaft (vgl. OLG Schleswig vom 28.05.2010) mit Zwangsmitteln vorgehen oder die Unrichtigkeit nicht als feststehend erachten?