§ 82 S. 3 GBO i. V. m. § 47 Abs. 2 GBO

  • Mir liegt ein Antrag vor, einen Gesellschafterwechsel bei einer eingetragenen GbR ins Grundbuch einzutragen. Da diverse Mängel vorliegen, die auch nicht behoben wurden, werde ich den Antrag nunmehr zurückweisen. So weit, so gut.

    Nun frage ich aber, ob ich entsprechend der in der Überschrift erwähnten Vorschriften etwas zu veranlassen habe. Voraussetzung dafür wäre, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs (hier: des angegebenen Gesellschafterbestands) feststeht. Nun bin ich mir nicht sicher, ob dies in meinem Fall so ist.

    Mir liegt lediglich ein formloser Schenkungsvertrag vor, in dem A seine Gesellschaftsbeteiligung an B überträgt. Ob ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen A und B besteht, weiß ich nicht. Ebenso liegt ein formloser Gesellschaftsvertrag in der Akte, der besagt, dass Übertragungen von Gesellschaftsanteilen ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf natürliche Personen, die in gerader Linie mit dem Übertragenden verwandt sind, möglich sind. Die Umsetzung der Übertragung wäre im Zweifel (also keine Verwandtschaft in gerader Linie) also erst mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung erfolgt.

    Würdet ihr gegen die Gesellschaft (vgl. OLG Schleswig vom 28.05.2010) mit Zwangsmitteln vorgehen oder die Unrichtigkeit nicht als feststehend erachten?

  • Die Gesellschafterstellung kann durch formlosen Abtretungsvertrag zwischen dem Ausscheidenden und dem Eintretenden nebst Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder bei entsprechender Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag übertragen werden (s. Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2016, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 60 mwN).

    Und wenn Dir ein „formloser Schenkungsvertrag vorliegt, in dem A seine Gesellschaftsbeteiligung an B überträgt“, dann ist dieser Anteil abgetreten worden, so dass im Zusammenhang mit dem Berichtigungsantrag davon auszugehen ist, dass ein Gesellschafterwechsel erfolgt ist, auch wenn es möglicherweise noch an einem Nachweis bzgl. der Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder der Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag fehlen sollte.

    Und wenn ein Gesellschafterwechsel erfolgt ist, ist das Grundbuch unrichtig geworden, auch wenn sich am Eigentum der Gesellschaft selbst nichts geändert hat oder haben sollte. Denn unter § 82 GBO fällt auch die Unrichtigkeit aufgrund Anwachsung bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen GbR gemäß § 738 Absatz 1 S 1 BGB bzw Auflösung einer zweigliedrigen GbR (s. BeckOK/Holzer § 82 RN 8 mwN).

    Also ist die Berichtigung durchzuführen bzw. das Berichtigungszwangsverfahren einzuleiten. Das OLG Schleswig führt dazu in Rz. 59 aus: Das Grundbuchamt hat also aufgrund der derzeit erkennbaren Sach- und Rechtslage Anlass, die Gesellschaft, gemeinschaftlich vertreten durch die Gesellschafterinnen, im Verfahren nach § 82 S. 3 GBO zu einem entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag zu veranlassen und notfalls mit Zwangsmitteln gegen die Vertreterinnen der Gesellschaft vorzugehen, falls sich keine Zurückstellungsgründe nach § 82 S. 2 GBO ergeben (etwa weil sich eine gütliche Einigung über die Auseinandersetzung abzeichnet).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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