Bestehende Grundschuld bei Auflassung nicht berücksichtigt

  • Ein Grundstück wird verkauft und aufgelassen. Laut Feststellung in der Urkunde ist das Grundstück in Abt. II und III lastenfrei, was nicht zutrifft, da in Abt. III eine Grundschuld eingetragen ist.

    Kann ich diesen Fehler einfach unberücksichtigt lassen und die beantragte Eigentumsänderung vollziehen oder sind die Beteiligten hierauf hinzuweisen und um evtl. Klarstellung zu bitten?

  • Seit ich einmal von einem hiesigen Notar belehrt worden bin, dass mich diese schuldrechtliche Vereinbarung nicht zu interessieren hat (mit irgendwelcher Rechtsprechung oder einem entsprechenden Beschluss), interessiere ich mich bei der Eigentumsumschreibung nur für die erklärte Auflassung...

    Ich schreibe also ohne weiteres um.
    Mein lieber Kollege nebenan allerdings weist den Notar darauf hin und bittet um entsprechende Klarstellung...

  • Der Eigentumswechsel kann vollzogen werden; auch wenn in der Urkunde über die Belastungsverhältnisse gar nichts ausgesagt, wäre, wäre das kein Problem.

    Abweichungen in den Belastungsverhältnissen gegenüber den Angaben in der Urkunde sind regelmäßig nur bei Rangbestimmungen (z. B. für Grundpfandrechte) oder der Löschung einer Auflassungsvormerkung interessant, deren Löschungsbewilligung regelmäßig nur eingeschränkt auf das Fehlen von Zwischenrechten erteilt ist.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ein Grundstück wird verkauft und aufgelassen. Laut Feststellung in der Urkunde ist das Grundstück in Abt. II und III lastenfrei, was nicht zutrifft, da in Abt. III eine Grundschuld eingetragen ist. Kann ich diesen Fehler einfach unberücksichtigt lassen und die beantragte Eigentumsänderung vollziehen oder sind die Beteiligten hierauf hinzuweisen und um evtl. Klarstellung zu bitten?

    Entweder fehlt hier eine Löschungsbewilligung (samt entsprechender Anträge und Zustimmungen) oder eine Übernahmeerklärung.
    Einfach so drüberrumpeln würd ich da lieber nicht.

    Falls zu dem Recht gar nichts gesagt wird, es einfach übersehen wurde und von daher die Urkunde ein wenig kanpp ausfällt, was Lastenfreistellung angeht darf man nur den lastenfreien Erwerb vollziehen und das geht hier nicht.


  • Entweder fehlt hier eine Löschungsbewilligung (samt entsprechender Anträge und Zustimmungen) oder eine Übernahmeerklärung.
    Einfach so drüberrumpeln würd ich da lieber nicht.

    Falls zu dem Recht gar nichts gesagt wird, es einfach übersehen wurde und von daher die Urkunde ein wenig kanpp ausfällt, was Lastenfreistellung angeht darf man nur den lastenfreien Erwerb vollziehen und das geht hier nicht.


    Auflassung unter der Bedingung der Lastenfreiheit? Oder wie soll das gelesen werden?

    Wie Fridolin2001 und Pfänder; Vollzug ohne Beanstandung.

  • Ich würde das Notariat stets vorsorglich darauf hinweisen, weil dem auch ein Versehen bei der Grundbucheinsicht zugrunde liegen kann, was insbesondere nicht auszuschließen ist, wenn der Notar die von seinen Angestellten geleisteten Vorarbeiten nicht noch einmal selbst überprüft.

  • ....

    Auflassung unter der Bedingung der Lastenfreiheit? Oder wie soll das gelesen werden?

    Wie Fridolin2001 und Pfänder; Vollzug ohne Beanstandung.

    Was ist den beantragt? Und wie ist es beantragt?

    Freilich ist die Auflassung an sich vollzugsfähig.
    Allerdings sind ggf. andere Anträge, die nicht ohne die Auflassung zu vollziehen sind und umgekehrt nicht vollzugsfähig, da hinsichtlich der Belastung keinerlei Erklärungen vorliegen.
    Daher muss klargestellt werden, was gewollt ist und dann fehlen entweder Übernahmeerklärung oder Löschungsbewilligung (etc.).

    Was anderes steht auch nicht in den zitierten Entscheidungen, da läst sich keineswegs rauslesen hier die Auflassung einfach mal einzutragen.

  • Wie hier ausgeführt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post597718
    kommt es darauf an, welche Anträge gestellt sind. Eine Übernahmeerklärung ist nicht zu verlangen. Siehe auch die im Bezugsthread genannten Verweisungen, etwa:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post165938
    oder
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post326006

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich würde das Notariat stets vorsorglich darauf hinweisen, weil dem auch ein Versehen bei der Grundbucheinsicht zugrunde liegen kann, was insbesondere nicht auszuschließen ist, wenn der Notar die von seinen Angestellten geleisteten Vorarbeiten nicht noch einmal selbst überprüft.

    Genau, wenn man ein gutes Verhältnis zueinander hat, ruft man kurz an und weißt darauf hin, aber ein Vollzugshindernis ist es nicht.

  • ... auch wenn in der Urkunde über die Belastungsverhältnisse gar nichts ausgesagt, wäre, wäre das kein Problem.


    :zustimm:
    aber

    Zitat

    Abweichungen in den Belastungsverhältnissen gegenüber den Angaben in der Urkunde sind ...


    ...mE zu berichtigen.
    Ich verlange weder eine Übernahmeerklärung noch eine Löschungsbewilligung, doch die Beschreibung des Vertragsgegenstandes muss mE mit dem Grundbuch übereinstimmen. Was die Beteiligten mit den Belastungen machen ist dann ihre Sache.

  • an Glitzer:
    Der Vertragsgegenstand ist im Bestandsverzeichnis beschrieben. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung im Sinne des § 28 GBO genügt daher der Beschrieb. Es ist völlig unerheblich, wie dieser belastet ist.

    Ansonsten vollziehe ich anstandslos ohne weitere Erklärungen.

  • an Glitzer:
    Der Vertragsgegenstand ist im Bestandsverzeichnis beschrieben. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung im Sinne des § 28 GBO genügt daher der Beschrieb.
    das weiß ich 
    Es ist völlig unerheblich, wie dieser belastet ist. sicher nicht für den Erwerber

    Ansonsten vollziehe ich anstandslos ohne weitere Erklärungen.


    Ich bin halt noch ein Beamter 'alter Schule' und versuche das Ganze im Blick zu haben.

    Wenn zu den Belastungen gar nichts gesagt wird, ist alles okay.
    Wenn in der Urkunde aber falsche Angaben zur Belastung enthalten sind, ist das mE ein Fehler, der behoben werden sollte.

    Bisher bin ich damit sehr gut gefahren - meistens haben sich die Notare für den Hinweis bedankt.
    Jeder übersieht mal was. Es ist immer besser gleich zu reagieren, als Jahre später hinter einer Löschungsbewilligung herzulaufen, die der Verkäufer evtl. weggeworfen hat.

  • Das werden die meisten von uns so handhaben. Aber die Ursprungsfrage war ja, ob die Auflassung vollzugsreif ist. Und das ist sie.

    mE ist das Thema auch ausdiskutiert...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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