Rechnungslegung §1840 BGB

  • Guten Morgen,

    als Neuling weiß ich noch nicht so genau, wie "streng" ich bei der jährlichen Rechnungslegung sein soll.
    Wenn der Vormund zu Beginn angibt, dass kein Vermögen vorhanden ist und kein Geld eingeht, wird hier auch nicht nach einer jährlichen Rechnungslegung gefragt.
    Was ist jedoch wenn das Kind Pflegegeld und Kindergeld bekommt? Muss ich mir dann jährlich aufzeigen lassen wohin das Geld überwiesen und wofür es ausgegeben wird?
    Eigentlich bekommen doch die Vormünder als Pflegeeltern das Geld, damit die Lebenshaltungskosten getragen werden können.

    Schon einmal vielen Dank! :)

  • Die Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe ( = Pflegegeld ) u. das Kindergeld werden wohl in der Regel auf das Konto der Pflegeeltern gehen.
    Diese müssen - wohlgemerkt - nicht zwingend auch die Vormünder sein.
    Das Konto der Pflegeeltern interessiert mich nicht ; von da her auch keine Rechnungslegung.
    Mit dem Pflegegeld muss allerdings der Taschengeldbedarf des Mündels mit abgedeckt werden.
    Allenfalls da könnte man mal im Rahmen der Berichterstattung zum Jahresbericht mal nachfragen.

  • Als Abgrenzung des Vermögens im sorgerechtlichen Sinn benutze ich im täglichen Gebrauch den § 1688 Abs. 1 BGB. Aufgaben, die qua Gesetz auf die Pflege- bzw. Erziehungsperson übergehen, habe ich als Vormund nicht gegenüber dem Familiengerecht zu vertreten. Ich berichte zwar inhaltlich über Art und Umfang der Leistungen, halte sie aber aus der Rechnungslegung heraus.

    Anders als im Betreuungsrecht gehen Sozialleistungen nicht in das persönliche Eigentum des Kindes über, da es sich um zweckbestimmte Leistungen Leistungen handelt. Ausgenommen davon sehe ich Nachzahlungen beim Schmerzensgeld oder OEG.

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