Brieferteilung für gepfändeten Teilbetrag einer Eigentümergrundschuld

  • Im Grundbuch ist eine Eigentümerbriefgrundschuld i.H.v. 300.000 Euro eingetragen.
    Der Brief ist für kraftlos erklärt worden.
    Das Finanzamt legt mir jetzt vor: einen PfüB über einen gepfändeten Teilbetrag i.H.v. 20.000 Euro sowie den Beschluss über die Kraftloserklärung und beantragt die "Ausstellung eines neuen Briefes und Übersendung an das Finanzamt".

    Meine Fragen:
    Die Pfändung ist ja außerhalb des Grundbuches wirksam geworden; Eintragung im GB wäre nur GB-Berichtigung
    --> kann das Finanzamt nur die Erteilung eines neuen Briefes beantragen ohne dass das GB zugleich berichtigt werden soll?
    --> Oder soll ich einen Antrag vom Finanzamt auf GB-Berichtigung verlangen?

    Wie hat der beantragte Brief zu lauten?
    --> Wird nur ein Teilbrief über die gepfändeten 20.000 Euro erstellt?
    --> Was ist mit den nicht gepfändeten restlichen 280.000 Euro? Wird darüber kein Brief erteilt?
    --> Oder wird ein neuer Brief über die gesamten 300.000 Euro erstellt u. die Pfändung i.H.v. 20.000 Euro darauf vermerkt und der Brief dann dem Finanzamt ausgehändigt?

    :gruebel:

    Ich hoffe sehr auf hilfreiche Antworten :)

  • Danke für die bisherigen Antworten :)

    Vielleicht stehe ich einfach auf dem Schlauch, aber Grundbuch i.V.m Vollstreckung ist leider nicht mein Spezialgebiet... :mad:
    Ich weiß jetzt dass das Finanzamt als Pfändungsgläubiger die neue Brieferteilung beantragen kann und dass die Pfändung im Grundbuch nicht eingetragen werden muss (da außerhalb des Grundbuches wirksam geworden).

    Was ich leider immer noch nicht verstehe ist die Frage wie der Brief aussehen muss?
    Wird der in voller Höhe der Eigentümergrundschuld für den Eigentümer als Gläubiger ausgestellt?
    Falls ja wäre auf dem Brief aber kein Hinweis bzgl. der Teilpfändung und des Pfändungsgläubigers ersichtlich?!

  • Durch die Pfändung wurde das Recht geteilt, so dass nunmehr zwei selbständige Rechte bestehen, nämlich eine ungepfändete Eigentümergrundschuld in Höhe von 280.000 € und eine gepfändete Eigentümergrundschuld in Höhe von 20.000 €. Ein Antragsrecht hat der Pfändungsgläubiger nach meiner Ansicht nur für das gepfändete Teilrecht, denn wenn der ursprüngliche Brief über 300.000 € nicht für kraftlos erklärt worden wäre, könnte der Pfändungsgläubiger auch nur einen Teilbrief über 20.000 € beantragen.

    Was im Grundbuch nicht eingetragen ist, wird auch auf dem Brief nicht vermerkt.

  • Vielen vielen Dank für die Hilfe! So langsam kommt Licht ins Dunkel :D

    Die Argumentation macht Sinn...
    Dann kriegt das Finanzamt also einen Teilbrief über 20.000 Euro, ausgestellt für den Eigentümer, da die Pfändung ja nicht im Grundbuch eingetragen werden soll.

    Danke!

  • Nein, es bekommt keinen Teilbrief, sondern einen neuen selbständigen Brief. Für das zweite Recht über 280.000 € kann derzeit kein Brief erteilt werden, weil es insoweit an einer Antragstellung (eines hierzu Berechtigten) fehlt.

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