nachträgliche Änderung Vergütungsbeschluss

  • Hallo zusammen!

    Folgender Sachverhalt: Die vermögende Betreute lebte zunächst zuhause, im Laufe der Betreuung ist sie dann aber in ein Heim gezogen.
    Die Betreuerin hat zunächst weiterhin nach dem Status "Aufenthalt nicht im Heim" abgerechnet, da die Heimunterbringung nur probeweise sei, die Betreute bliebe nur deshalb im Heim, wenn sie jederzeit nach Hause gehen kann. Der Heimaufenthalt wäre demnach nur testweise.
    Die Vergütung wurde sodann nach dem Status "vermögend / nicht im Heim" per Beschluss festgesetzt. Zustellung an die Betreute ist erfolgt, der Beschluss ist seinerzeit damit rechtskräftig geworden.

    Nun ist die Betreute verstorben und die Schlussrechnungslegung wurde an die Erben der Betreuten vermittelt. Eine der Miterbinnen ist anwaltlich vertreten. Der Anwalt fordert das Betreuungsgericht nunmehr auf, den Vergütungsbeschluss abzuändern, da nach dem Status "vermögend / Heim" abzurechnen gewesen wäre.

    Abgesehen von der Problematik, wann der gewöhnliche Aufenthalt im Heim begründet wurde, stellt sich mir die Frage, ob ich den rechtskräftigen Vergütungsbeschluss nachträglich von Amts wegen ändern kann (da ein Erbe m.E. kein Rechtsmittel gegen den vor Monaten erlassenen Vergütungsbeschluss einlegen kann). Ansonsten könnte ich den Anwalt der Erbin ja nur auf den Zivilrechtsweg verweisen.

    Habt Ihr Ideen dazu?

  • Was rechtskräftig wurde, fasse ich nicht mehr an - erst recht nach Beendigung des Betreuungsverfahrens.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Hmm...na, ja der Festsetzungsbeschluss ist die Endentscheidung im Festsetzungsverfahren, wär also dem 48 FamFG mein ich schon zugänglich, nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit fällt ja auch darunter, dann meinetwegen auch der Festsetzungsbeschluss, der dann erst möglich wird, aber vorher schon mal zurückgewiesen wurde ;)

    Aber es hat sich ja nix geändert, egal, hier geht jedenfalls nix mehr. Der Erbe kann versuchen sich an den Betreuer zu halten, falls der Betreuer das Gericht über die Natur des Heim- bzw. Nichtheimaufenthalts getäuscht hat, könnte da was zu holen sein, sonst nicht.


  • Aber es hat sich ja nix geändert, egal, hier geht jedenfalls nix mehr. Der Erbe kann versuchen sich an den Betreuer zu halten, falls der Betreuer das Gericht über die Natur des Heim- bzw. Nichtheimaufenthalts getäuscht hat, könnte da was zu holen sein, sonst nicht.

    Wieso sollte bei einem Heimaufenthalt auf Probe was getäuscht worden sein ?
    Ich bin über diese Unterstellung baff entsetzt.:eek:

  • ich hänge mich hier mal dran:

    Wie würdet ihr den Sachverhalt sehen, wenn die Betreuerin fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass es sich um eine vermögende Heimbetreuung handelt und diese Vergütung so auch beantragt und durch rechtskräftigen Beschluss erhalten hat.

    Nun stellt sich heraus, es ist doch eine "Nicht Heim" Betreuung und sie hätte vermögend Nichtheim - also mehr - beantragen können.:confused:

    Könnte sie nicht trotz der bereits erfolgten rechtskräftigen (antragsgemäßen) Festsetzung nun einen höheren Änderungsantrag unter Anrechnung der bereits erfolgten Festsetzung noch stellen? Schließlich hat sie ja darüber noch keine Entscheidung - weil nie beantragt - und korrigiert nur auf das ihr tatsächlich zustehende Maß.:teufel:

    M.E. hemmt die Rechtskraft des früheren Beschlusses nicht die nachträgliche Korrektur/Erhöhung des Antrages, da insoweit noch über keinen Antrag entschieden wurde.

    Wie seht ihr das?????:gruebel:

    Danke fürs Mitdenken, www

  • Aus der Hüfte geschossen:

    Über die jeweiligen Vergütungszeiträume wurde rechtskräftig entschieden. Eine erneute Festsetzung für die gleichen Zeiträume zu einem höheren Satz scheidet damit aus. Das ist meines Erachtens - salopp gesagt - Pech für die Betreuerin. Sie hätte ja von Anfang an die richtige Vergütung geltend machen können.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Aus der Hüfte geschossen: Über die jeweiligen Vergütungszeiträume wurde rechtskräftig entschieden. Eine erneute Festsetzung für die gleichen Zeiträume zu einem höheren Satz scheidet damit aus. Das ist meines Erachtens - salopp gesagt - Pech für die Betreuerin. Sie hätte ja von Anfang an die richtige Vergütung geltend machen können.

    Sehe ich ebenso!

  • Hallo zusammen,

    ich hänge mich mit meinem Fall hier mal dran.

    Ich habe hier eine Akte, in der ein Betreuer für die Vermögenssorge bestellt ist und ein Betreuer für sämtliche weiteren Aufgabekreise. Der Betreuer für die weiteren Aufgabenkreise hat durch den Betreuer für Vermögenssorge eine Kontovollmacht ausgestellt bekommen.

    Der Betreuer für Vermögenssorge rechnet keine pauschale Vergütung ab, sondern nach Stunden ab. Er beantragt immer die Festsetzung des Honorars sowie die Festsetzung der Auslagen, jeweils inklusive Mehrwertsteuer. Der Betreute ist vermögend, die Vergütung wurde bis jetzt immer antragsgemäß festgesetzt, alle Beschlüsse sind rechtskräftig.

    Mir ist bewusst, dass die Betreuer nur nach der Tabelle abrechnen können (ein Fall des § 12 VBVG liegt hier nicht vor). Der Betreuer wurde hierauf auch vor einigen Jahren hingewiesen. Da die Abrechnung nach Stunden jedoch unter dem Betrag liegt, der dem Betreuer nach der Tabelle zustehen würde, wurden jedoch weiter die Vergütung nach Zeitaufwand sowie die Auslagen festgesetzt.

    Nun habe ich die Akte von meiner Vorgängerin übernommen und im Rahmen der Prüfung der Rechnungslegung festgestellt, dass dem Betreuer eine höhere Vergütung überwiesen wurde als festgesetzt ist. Auf Nachfrage teilte der Betreuer mit, dass es sich bei dem überwiesenen Betrag um die Abrechnung nach Stunden sowie die Auslagen (Kopierkosten und Porto) handelt, jedoch wurde lediglich die Vergütung ohne Auslagen festgesetzt.

    Ich habe mir den damaligen Vergütungsantrag angeschaut und festgestellt, dass in dem Vergütungsantrag sowohl die Vergütung als auch die Auslagen enthalten sind. Die Betroffene wurde jedoch nur hinsichtlich der Vergütung ohne Auslagen angehört, der Beschluss beinhaltet auch nur diesen Betrag. Meine Vorgängerin hat in dem Beschluss geschrieben, dass antragsgemäß entschieden wurde. Sowohl die Vergütung alleine als auch die Vergütung mit Auslagen liegen unter dem Betrag in der Tabelle.

    Jetzt habe ich zwei Fragen:

    1) Durfte der Betreuer mit der Kontovollmacht dem Betreuer für Vermögenssorge den höheren Betrag überweisen? Wenn der Betreuer für Vermögenssorge selbst über das Konto verfügen würde, dürfte er sich ohne Festsetzungsbeschluss keine Vergütung überweisen. Ich tendiere dazu zu sagen, dass dies auch gelten muss, wenn der Betreuer eine weitere Person bevollmächtigt.

    2) Hat der Betreuer die Möglichkeit, die Festsetzung der Auslagen zu beantragen? Einerseits beinhalten sowohl Anhörung als auch Beschluss nur die Vergütung, andererseits handelt es sich bei dem Beschluss ja über die Entscheidung über den Vergütungsantrag insgesamt. Ich tendiere dazu, dass mit dem Beschluss über den gesamten Antrag entschieden wurde und, da dieser rechtskräftig ist, keine Festsetzung der Auslagen erfolgen kann.

    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank im Voraus!

  • 1) Durfte der Betreuer mit der Kontovollmacht dem Betreuer für Vermögenssorge den höheren Betrag überweisen? Wenn der Betreuer für Vermögenssorge selbst über das Konto verfügen würde, dürfte er sich ohne Festsetzungsbeschluss keine Vergütung überweisen. Ich tendiere dazu zu sagen, dass dies auch gelten muss, wenn der Betreuer eine weitere Person bevollmächtigt.

    2) Hat der Betreuer die Möglichkeit, die Festsetzung der Auslagen zu beantragen? Einerseits beinhalten sowohl Anhörung als auch Beschluss nur die Vergütung, andererseits handelt es sich bei dem Beschluss ja über die Entscheidung über den Vergütungsantrag insgesamt. Ich tendiere dazu, dass mit dem Beschluss über den gesamten Antrag entschieden wurde und, da dieser rechtskräftig ist, keine Festsetzung der Auslagen erfolgen kann.

    zu 1):

    Die Vollmacht kann nicht weiter gehen als das Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers.

    zu 2):

    Es wurde nicht über den gesamten Antrag entschieden, sondern (fehlerhaft) nur über einen Teil. Schließlich ist bezüglich des über den festgesetzten Betrags hinausgehenden beantragten Teils auch keine Zurückweisung erfolgt. Also musst du darüber noch entscheiden.

    Dazu, dass nach Stunden und mit Auslagen usw. abgerechnet wird... sagen wir mal fragwürdig.

  • Sagen wir es mal so, wenn ein Betreuer Zeitvergütung abrechnen darf, kommt ja der Aufwendungsersatz für Barauslagen on top. § 11 VBVG gilt dann ja nicht. Und die Festsetzung erfolgt nur dann, wenn entweder der Betreute mittellos ist oder wenn der Betreuer die Vermögenssorge NiCHT innehat (§ 292 Abs. 1 Nr 1 FamFG). In diesem Falle erfolgt eine Prüfung der angemessenen Aufwendungshöhe erst und nur im Rahmen der Rechnungslegung.

  • Vielen Dank euch beiden :2danke

    Die Abrechnung nach Stunden, Auslagen und Mehrwertsteuer finde ich persönlich auch fragwürdig, sämtliche Vergütungsbeschlüsse wurden noch durch meine Vorgänger erlassen. Vor mehreren Jahren hat eine Rechtspflegerin die Beteiligten auch schon darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nur nach §§ 4, 5 VBVG abgerechnet werden kann. Durch den Betreuer wurde dann ein korrigierter Vergütungsantrag eingereicht, bei der Anhörung hierzu haben sich die weiteren Beteiligten beschwert, da die Vergütung nach der Tabelle höher ausgefallen wäre als ursprünglich beantragt. Daraufhin wurde doch festgesetzt wie ursprünglich beantragt und seitdem wurde das ganze nicht mehr thematisiert.

    HorstD Das Problem hier ist, dass gerade kein Fall des § 12 VBVG vorliegt und der Betreuer deshalb eigentlich nicht nach Stunden abrechnen darf.

  • Ja, das ist mir klar. Nur gibts halt den alten Verwaltungsgrundsatz: „wer A sagt, muss auch B sagen“. Also wenn man die Zeitvergütung akzeptiert, dann muss man auch den Aufwendungsersatz akzeptieren. Im übrigen: es ist ja ein vermögender Betreuter. Ist das Ganze, um das es hier geht, nicht ohnehin die Ermessensvergütung nach § 1876 BGB? Wenn man hier schon im Rahmen des Gentlemen-Agreements arbeitet: der besagte Betreuer kann ja (wenn er überhaupt Berufsbetreuer neuen Rechtes ist), für diese Betreuung ausdrücklich auf seinen beruflichen Status verzichten. Dann würde ihm ja eigentlich nur Aufwendungsersatz zustehen. Wenn das aber ein Fall ist, der entsprechend viel Arbeitsaufwand ist, lässt sich ja die Ermessensvergütung begründen. Und die kann sich ja auch an § 3 VBVG orientieren. Dann hätte man die Sache legalisiert.

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