Nachweisbarkeit verschleiertes Arbeitseinkommen

  • Ich bin jetzt erstmals mit einem möglichen Fall von § 850h Abs. 2 ZPO konfrontiert und bräuchte mal einige Denkanstöße des Forums. Die Vorgeschichte des ganzen: Schuldner war mit einem Partner Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH. Da der Schuldner Gelder, die eigentlich zur Zahlung von Lieferantenrechnungen der GmbH gedacht waren, abredewidrig nicht auf einem Tagesgeldkonto parkte, sondern verspekulierte und außerdem im gleichen Marktsegment noch mit seiner Einzelfirma tätig war, kam es letztlich zur Insolvenz der GmbH. Dieses Verfahren (anderer Verwalter) ist bereits beendet. Jetzt ist der Schuldner bei einer anderen GmbH offiziell als Vertriebsmitarbeiter angestellt. GF und alleinige Gesellschafterin ist die Ehefrau; die GmbH ist im gleichen Segment tätig wie die "alte". Aktueller Verdienst des Schuldners 2.800,00 € brutto, netto 1.500,00 €, so dass sich bei einem Kind 10,98 € pfändbares Einkommen ergeben. Ehefrau bezieht als GF monatlich 8.000,00 €. Eine Bank als Gläubigerin teilt mit, dass aus deren Sicht verschleiertes Arbeitseinkommen vorläge, weil eigentlich der Schuldner und nicht die Ehefrau "den Laden führe". Problem: Derzeit keine Fakten, sondern nur Hörensagen. Für eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs aus § 850h Abs. 2 ZPO gegen den Arbeitgeber siehe ich momentan daher nicht die Voraussetzungen mangels Nachweisbarkeit.

    Aber: Laut Handelsregister war der Schuldner ab April 2015 zum weiteren GF bestellt worden. Im Februar 2016, ca. 6 Monate vor Antragstellung, wurde er dann abberufen. Was er seinerzeit als GF verdient hat weiß ich noch nicht. Wenn diese Abberufung ohne nachvollziehbare Gründe erfolgte und zu einer deutlichen Verringerung seiner Einkünfte führte: Wäre das schon ein Fall des § 283 StGB? Wohl eher nein, oder?

  • Was sagt der Schuldner denn "dazu", wenn er befragt wird bzw. seinen Werdegang/Lebenslauf schreibt?

    Als Fremdgeschäftsführer würde ich so einen Kandidaten nicht einstellen und wenn ich es nachträglich merken würde, das mit ihm als Gescäftsführer begonmnene Spiel beenden.

    Ich glaube schon, dass man als IV ein Nachweisproblem hat, dass er als Nichtgeschäftsführer "unverhältnismäßig geringe" Einkünfte bezieht.

    Wenn die Bank schon mit einer Recherche tätig ist, dann mag sie sich doch mal darum kümmern, ob dieser Vertriebsmitarbeiter zeichnungsberechtigt für das GmbH-Konto ist und den minimalen Kostenvorschuß für die Klage gegen den Arbeitgeber zur Verfügung stellen.

    Aber dann sollte die Bank auch etwas warten und mit Beobachtungsgabe feststellen, ob ein Fahrzeug der GmbH auch privat genutzt wird - da würde ich bei der Schilderung viel mehr "wittern" - oder ist das eine vom Wohnzimmertisch aus gelenkte GmbH und deshalb für den Vertriebsmitarbeiter alles ohne Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort so dass der Urlaub und Wochenendeinkauf beobachtet werden muss??

  • Das Prüfungsrater für § 850h ZPO (hier Abs. 2) wäre etwa wie folgt:

    - Vorkenntnisse des Schuldners für die ausgeübte Tätigkeit
    - Vorkenntnisse der Ehefrau für deren Tätigkeit (Ausbildung, berufliche Laufbahn etc.)
    - Erkenntnisse zu den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten (wer führt die Gespräche mit Kunden, Lieferante, Finanzierern etc., was sagen z.B. aktuelle/bisherige Mitarbeiter, Konkurrenten etc.)
    - wer trifft, soweit nach Außen kommuniziert, die Entscheidungen; z.B. an wen wird man bei einem Telefonat verbunden, wenn man sich mit einer Frage zum Produkt X/Dienstleistung Y an die GmbH wendet ...
    - wie liegt das GF-Gehalt und wie das Angestelltengehalt im Vergleich zum Markt (dazu gibt es Studien einschlägiger Personaldienstleister)

    Der Senat in dem ich war, hat mal einen solchen Rechtsstreit entschieden. Ich meine nach ca. 10 Zeugen und sachverständiger Begutachtung. Sehr aufwändig, aber machbar, erfordert intensive Recherchen des Klägers zu den o.g. Punkten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ein solcher Nachweis ist zwar machbar, aber ohne Einschaltung einer Detektei kaum zu bewerkstelligen. Bei insuffizienter Masse würde ich daher auch die Bank ins Boot holen und die Kosten vorschießen lassen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • das Raster von AndreasH ist klasse !

    Der Fall selbst stinkt ! Hier vermeintlich noch geschickt eingestielt. Ich hab meist die Anstellung des Schuldners als GF, Da kann ich als Insolvenzgericht zunächst mal über die Registerplatform mir Abschlüsse etc. anschauen. Vorligend ließe sich - sofern es sich noch um ein laufendes Insolvenzverfahren handelt - die Einvernahme durch das Insolvenzgericht erwägen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Danke für das Feedback. Ich habe jetzt beim Schuldner vorerst mal Ausführungen u.a. zur Qualifikation der Ehefrau angefordert. Was die Recherche durch Detekteien etc. angeht reicht die Masse nicht aus, um das aus dieser zu zahlen. Leider ist die Bank, die den Sachverhalt ins Spiel brachte, hier bislang nicht bereit, in Vorleistung zu treten.

  • Ist es tatsächlich so, daß die Qualifikation für die Höhe der Entlohnung ausschlaggebend ist? Das wären ja ganz neue Entwicklungen? Aus der gewerblichen Wirtschaft ist mir auf jeden Fall eine solche Zwangsläufigkeit nicht bekannt.

    Es ist auch absolut nichts Ungewöhnliches, wenn man bei Fragen nach Produkten mit einem Sachbearbeiter spricht und nicht mit dem Geschäftsführer. Eigentlich ist das sogar der Normalfall.

  • Thema Qualifikation:

    Folgendes Beispiel:
    Ehefrau ist gekernte Krankenschwester, hat bis zur Kinderpause in diesem Beruf gearbeitet und danach halbtags Sekretariatsarbeiten in einer Arztpraxis gemacht. Jetzt ist sie Geschäftsführerin einer GmbH, die sich auf Anlageberatung von Kunden spezialisiert hat und diese über Swaps, Lebensversicherungen, ETFs etc. beraten soll (was sie nach hrer Vorbildung und Berufserfahrung eibfach nicht kabünn - woher soll es denn kommen?). Ehemann ist gelernter Bankkaufmann und hat bis zur Insolvenz in der Kundenbetreung einer Bank gearbeitet, in der er genau solche Beratungen durchgeführt hat. Nun ist er der Angestellte "ihrer" GmbH, der keine pfändbaren Einkünfte hat, während sie das Mega-Gehalt bezieht.

    Anderes Beispiel:
    Ehefrau ist studierte Betriebswirtin und hat in der Kundenberatung einer Bank gearbeitet. Ehemann ist gelernter Kfz-Schlossermeister und war bis zur Insolvenz so tätig. Ehefrau ist nun Geschäftsführerin einer Automobil-Reparaturwerkstätte, der Ehemann angeblich Angestellter, der keine pfändbaren Einkünfte hat und sie verdient als Geschäftsführerin deutlich fünfstellig pro Monat. Sie macht die Buchhaltung und Aktenverwaltung, er die Kundenannahme, Kundenbetreuung, Reparaturarbeiten, Pkw-Ablieferung, Festsetzung der Arbeitswerte und Berechnung der Reparaturkosten.

    In beiden Konstellationen ist offensichtlich, dass nicht sie, sondern er der eigentliche Wertschöpfungsfaktor der GmbH ist. Damit ist sein Gehalt verschleiert, da er für seine Tätigkeit nicht angemessen bezahlt wird, während sie für die von ihr geleistete Wertschöpfung deutlich überbezahlt wird.


    Thema Ansprache:
    Der o.g. genannte Eindruck wird dadurch bestätigt, dass sie keine Ahnung von Produkten, Preisen und Funktionen hat, während er der Know-How-Träger des Unternehmens ist, über alle Informationen verfügt und die Entscheidungsfaktoren im Unternehmen bestimmt und formt.
    Und Du verkennst die Betriebsgröße: In einer 50-Mann-GmbH spreche ich mit dem Sachbearbeiter über die Produkte. Die Verschleierungsunternehmen sind an 2-3 Mann GmbHs orientiert (weil in einer großen Gesellschaft das Modell der Lohnverschiebung so normalerweise nicht funktioniert). In dieser Betriebsgröße ist der "Chef" (oder die "Chefin") der Macher, Entscheidungsträger und Informationsträger.


    Wer das leistet, was "er" leistet, würde seine Arbeitskraft unter normalen Umständen nicht für Mindestlohn zur Verfügung stellen, während kein normaler Arbeitgeber für das, was "sie" leistet, ihr dieses Gehalt bezahlen würde. Und das ist die hier relevante Konstellation des § 850h ZPO.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Über die Betriebsgröße wissen wir hier bislang überhaupt nichts.

    Und die kaufmännische Führung und Leitung eines Unternehmens ist etwas anderes als der Unternehmenszweck. Selbstverständlich kann eine Betriebswirtin ein KFZ-Werkstatt führen. Ich wage zu behaupten, daß die meisten dieser Betriebe nicht von KFZ-Meistern sondern von Kaufleuten geführt werden.

    Und bei vielen der kleinen IN-Verfahren wäre es besser gewesen, es wäre neben dem Sachverstand auch noch ein wenig Wissen um Betriebsführung und Rechnungslegung vorhanden gewesen.

  • Über die Betriebsgröße wissen wir hier bislang überhaupt nichts.

    Und die kaufmännische Führung und Leitung eines Unternehmens ist etwas anderes als der Unternehmenszweck. Selbstverständlich kann eine Betriebswirtin ein KFZ-Werkstatt führen. Ich wage zu behaupten, daß die meisten dieser Betriebe nicht von KFZ-Meistern sondern von Kaufleuten geführt werden.

    Und bei vielen der kleinen IN-Verfahren wäre es besser gewesen, es wäre neben dem Sachverstand auch noch ein wenig Wissen um Betriebsführung und Rechnungslegung vorhanden gewesen.

    Nun ja, die Konstellation hochqualifizierte Ehefrau und strebsamer, grundehrlicher aber leider überforderter Praktiker mag sicher grundsätzlich denkbar sein :strecker
    Aber dann wäre es vermutlich gar nicht so weit gekommen, denn dann hätte die erfahrene Geschäftsfrau ihren Mann rechtzeitig zurechtgestutzt, anstatt sich vorher dem Yogakurs zu widmen und ihre Leidenschaft fürs Geschäft erst nach der Insolvenz zu entdecken :D

    Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist etwas, was streng riecht, meist nicht zum Verzehr geeignet - und der geschilderte Sachverhalt riecht nun mal wirklich streng :teufel:

  • Über die Betriebsgröße wissen wir hier bislang überhaupt nichts.

    Und die kaufmännische Führung und Leitung eines Unternehmens ist etwas anderes als der Unternehmenszweck. Selbstverständlich kann eine Betriebswirtin ein KFZ-Werkstatt führen. Ich wage zu behaupten, daß die meisten dieser Betriebe nicht von KFZ-Meistern sondern von Kaufleuten geführt werden.

    Aus einem mir unbekannten Grund gehst Du auf den Kern meiner Schilderungen, nämlich die beschriebenen Tätigkeiten der Beteiligten und den Wertschöpfungsfaktor sowie den Umstand, dass die von mir in den Beispielen so gezeichneten Damen für ihre Tätigkeit im sog. Drittvergleich ihr Gehalt nicht bekommen würden, während die Herren wesentlich mehr erhalten würden, nicht ein.

    Natürlich kann alles relativieren, natürlich gibt es immer Gegenbeispiele, etwa über die geeignete oder bessere Führung eines Unternehmens, die Erörterung von Sachfragen mit dem Sachbearbeiter statt mit dem Chef etc. Das ist ja auch genau die Masche, mit der die "echten Verschleierer" dann versuchen, sich herauszureden. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass die einzelnen genannten Gesichtspunkte als Anhaltspunkte oder als Prüfungspunkte ungeeignet sind.

    Falls Dir besser geeignete Gesichtsunkte bekannt sind, solltest Du sie vielleicht in die Diskussion einbringen. Daran sind sicher alle interessiert.
    Dass es Lohnverschleierung gibt, ist jedenfalls eine verschiedentlich rechtskräftig festgestellte Tatsache. Und wenn es so etwas gibt, dann muss man nach Auffindungsmöglichkeiten suchen und nicht die Suche deswegen einstellen, weil es legale Gegenbeispiele gibt, bei denen einzelne Faktoren sich wieder finden.

    Im Ergebnis macht es wie immer die Gesamtbetrachtung.

    Ich war mal Staatsanwalt in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Dort verteidigte sich der Angeklagte mit dem Argument, er habe doch nur Fehler bei der Erstellung seiner Steuererklärung gemacht, er habe sich ja sogar zu seinem Nachteil geirrt, und daher nicht vorsätzlich gehandelt. Tatsächlich hatte er 22 "Fehler" gemacht. Davon hat sich einer geringfügig (ein paar hundert DM) steuerlich zu seinem Nachteil ausgewirkt, während aus den anderen 21 eine stattliche fünfstellige Steuerverringerung resultierte. Nun kann man natürlich sagen, dass der eine "Fehler" zu seinem Nachteil doch belege, dass es sich unsgesamt doch nur um "Fehler", also unvorsätzliche Handlungen, gehandelt hat. Man kann aber auch zu einer lebensnäheren Einschätzung gelangen.



    Und bei vielen der kleinen IN-Verfahren wäre es besser gewesen, es wäre neben dem Sachverstand auch noch ein wenig Wissen um Betriebsführung und Rechnungslegung vorhanden gewesen.


    Du meinst sicher nicht die kleineren Insolvenzverfahren, sondern die kleineren Unternehmen, die in die Insolvenz gefallen sind, also vor Eröffnung des IN-Verfahrens. Dass es bei solchen öfters an betriebswirtschaftlicher Fundierung fehlt, ist unbestritten. Sagt aber nichts darüber, ob die angeblich das Unternehmen leitende Betriebswirtschaftlerin tatsächlich verantwortlich das Unternehmen leitet und dafür angemessen bezahlt wird, oder ob sie in Wirklichkeit Strohfrau ihres auf Pfändungsfreibetrag arbeitenden Ehemannes ist und ihr hohes Gehalt nur zur Verdeckung erhält (oder auch mit umgekehrten Geschlechterrollen).


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Im Ergebnis macht es wie immer die Gesamtbetrachtung.

    Ich war mal Staatsanwalt in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Dort verteidigte sich der Angeklagte mit dem Argument, er habe doch nur Fehler bei der Erstellung seiner Steuererklärung gemacht, er habe sich ja sogar zu seinem Nachteil geirrt, und daher nicht vorsätzlich gehandelt. Tatsächlich hatte er 22 "Fehler" gemacht. Davon hat sich einer geringfügig (ein paar hundert DM) steuerlich zu seinem Nachteil ausgewirkt, während aus den anderen 21 eine stattliche fünfstellige Steuerverringerung resultierte. Nun kann man natürlich sagen, dass der eine "Fehler" zu seinem Nachteil doch belege, dass es sich unsgesamt doch nur um "Fehler", also unvorsätzliche Handlungen, gehandelt hat. Man kann aber auch zu einer lebensnäheren Einschätzung gelangen.

    Seit kurzem gibt es auf internationalem Niveau ja auch das Verteidigungsmittel "alternative Fakten" :teufel:

  • Über die Betriebsgröße wissen wir hier bislang überhaupt nichts.

    Und die kaufmännische Führung und Leitung eines Unternehmens ist etwas anderes als der Unternehmenszweck. Selbstverständlich kann eine Betriebswirtin ein KFZ-Werkstatt führen. Ich wage zu behaupten, daß die meisten dieser Betriebe nicht von KFZ-Meistern sondern von Kaufleuten geführt werden.


    Aus einem mir unbekannten Grund gehst Du auf den Kern meiner Schilderungen, nämlich die beschriebenen Tätigkeiten der Beteiligten und den Wertschöpfungsfaktor sowie den Umstand, dass die von mir in den Beispielen so gezeichneten Damen für ihre Tätigkeit im sog. Drittvergleich ihr Gehalt nicht bekommen würden, während die Herren wesentlich mehr erhalten würden, nicht ein.

    Der Grund ist ganz einfach, weil ich Dir im Grunde überhaupt nicht widerspreche. Ich wollte nur aufzeigen, daß diese Hinweise auch genau gar nichts ergeben können, weil sie oft auch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und der Nachweis nicht einfach sein dürfte.


    Natürlich, die meinte ich. Es ist eben mein täglich Brot, daß ich auf meinem Schreibtisch damit kämpfe, daß keine vernünftige Rechnungslegung stattgefunden hat, und ich mit den rudimentären Angaben auch nochvorinsolvenzliche Steuererklärungen basteln soll. Denn ab Insolvenzeröffnung entfalten manche Finanzämter plötzlich eine hektische Betriebssamkeit,nachdem man vorher jahrelang zugesehen hat. Aber das nur nebenbei bemerkt.

    Und natürlich sagt das auch nichts darüber aus, ob Strohleute vorgeschoben werden.

    Falls es nicht nur ein 1-Mann oder 2-Mann-Betrieb ist, könnte man auch versuchen die Angestellten zu befragen, wer denn tatsächlich das Unternehmen leitet, das würde ich für sehr aussagekräftig halten.
    Oder man überprüft, wer die Verhandlungen mit der Bank führt.

  • ...

    Der Grund ist ganz einfach, weil ich Dir im Grunde überhaupt nicht widerspreche. Ich wollte nur aufzeigen, daß diese Hinweise auch genau gar nichts ergeben können, weil sie oft auch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und der Nachweis nicht einfach sein dürfte.

    ...


    Nun, dann hatte ich das missverstanden. Ich bin davon ausgegangen, dass Du die Prüfungsmethode als untauglich darstellst. Das ist aber zu trennen davon, ob eine im Grundsatz taugliche Prüfungsmethode im Einzelfall immer zu trennscharfen Ergebnissen führt. Letzteres ist bekanntlich dort, wo menschliche kriminelle Energie vorhanden ist, nie sicher.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • So, mal ein kurzes update:

    Nach den eingereichten Unterlagen verdiente der Schuldner als GF genauso viel wie jetzt als Angestellter. Die Ehefrau verantwortet nach eigenen Angaben die strategische Unternehmensausrichtung, das Vertrags- und Finanzwesen, sowie das gesamte Angebotswesen. Details zu ihrer Qualifikation hat sie aber noch nicht mitgeteilt. Das Thema "Kosten" bzw. Kostenvorschuss durch die Gläubigerin habe ich gegenüber dieser angesprochen. Daran hat die aber kein Interesse, weder hinsichtlich eines etwaigen Detektivs noch im Hinblick auf Prozesskosten. Die Bank meint, man solle doch MUZ anzeigen und dann drauflosklagen; im Fall des Unterliegens seien das Neumasseverbindlichkeiten, die nicht festgesetzt werden könnten. Das überzeugt mich nun überhaupt nicht, unter diesem Gesichtspunkt einfach mal ins Blaue hinein zu klagen.

    Eines hat sich allerdings herausgestellt: Die Ehefrau als jetzige GF verdient offensichtlich annähernd das Dreifache dessen, was der Schuldner selbst (auch während seiner Zeit als GF) verdient hat.

  • Ich denke, an dieser Stelle würde ich die Nachforschungen beenden. Nach Deinem bisherigen Ergebnis hast Du keinen Beleg dafür, dass der Schuldner zu gering bezahlt wird, denn er verdient als Angestellter jetzt das Gleiche, wie zuvor als GF. Also wird man insoweit marktgerechte Bezahlung unterstellen müssen, jedenfalls hast Du keinen Beleg dafür, dass dem nicht so ist.
    Ob die Ehefrau zu viel verdient, ist noch offen, aber darauf alleine kommt es nicht an. Für eine Lohnschiebung brauchst Du nämlich beides, unterwertige Entlohnung bei ihm die durch überwertige Entlohnung bei ihr kompensiert wird. Ohne Teil 1 führt kein Weg zu Teil 2.


    Zum Vorschlag der Bank hat La Flor de Cano schon alles erwähnenswerte bezahlt.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Bank hat nochmals "angeregt", den Weg über die MUZ Anzeige zu gehen und einfach mal zu klagen. Das werde ich sicher nicht machen. Soll die Bank doch Versagungsantrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 7 stellen.

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