Ordnungshaft und Haftkostenbeitrag

  • Ich habe Ordnungshaft vollstreckt. Jetzt hat die JVA auf Anforderung die Höhe der Haftkosten mitgeteilt.

    Falls der Kostenschuldner zahlen sollte, muss ich dieses Geld an die JVA auskehren bzw. gleich als durchlaufenden Posten in der Kostenrechnung aufnehmen? Wenn ja, nach welcher Vorschrift?

    Oder verbleibt das im allgemeinen Justiztopf?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Du meinst den Haftkostenbeitrag nach § 50 StVollzG oder? Bist du als Gericht überhaupt zuständig für dessen Beitreibung (siehe § 50 Abs. 5 S. 2 StVollzG)? :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Du meinst den Haftkostenbeitrag nach § 50 StVollzG oder? Bist du als Gericht überhaupt zuständig für dessen Beitreibung (siehe § 50 Abs. 5 S. 2 StVollzG)? :gruebel:

    Ist das StVollzG bei der Vollstreckung von Ordnungshaft denn anwendbar?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Meines Erachtens schon, §§ 171 ff. StVollzG. Interessant ist besonders § 175 StVollzG, der besagt, dass der Gefangene bei Vollzug einer Ordnungshaft nicht zur Arbeit verpflichtet ist. In diesem Fall werden jedoch gem. § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVollzG gar keine Haftkosten erhoben.

    Da das StVollzG jedoch lediglich subsidiär zum jeweiligen Landesrecht ist, würde ich zunächst mal im Strafvollzugsgesetz deines Bundeslandes schauen. Ich gehe jedoch davon aus, dass die Regelungen dort ähnlich sind.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Meines Erachtens schon, §§ 171 ff. StVollzG.

    Beim ersten Anschauen: § 171 StVollzG nimmt doch § 50 StVollzG von der Verweisung aus?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Oh, Tatsache, überlesen... :oops: Dann frag ich mich aber wieder, auf welcher Grundlage Haftkosten erhoben werden können, wenn § 50 explizit ausgenommen ist :gruebel: Da bin ich leider auch überfragt.

    In jedem Fall - sollte es sich (auf welcher Grundlage auch immer) um einen Haftkostenbeitrag i.S.d. des § 50 StVollzG handeln - läge m.E. die Zuständigkeit für die Beitreibung gem. § 1 Nr. 6 JBeitrO bei der Justizkasse und die Kosten müssten mit einer Annahmeanordnung an die Kasse zum Soll gestellt werden.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Oh, Tatsache, überlesen... :oops: Dann frag ich mich aber wieder, auf welcher Grundlage Haftkosten erhoben werden können, wenn § 50 explizit ausgenommen ist :gruebel:

    Grundlage ist KV 9010 GKG.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!