Versagung RSB nach § 290 I Nr. 2 InsO - wann Ende Abtretungserklärung

  • Guten Morgen,

    nur kurze Zeit nach Verfahrenseröffnung wurde die RSB gemäß 290 I Nr. 2 InsO auf Gläubigerantrag versagt. Frage: Wann endet in einem solchen Fall die Abtretungserklärung? § 299 InsO kommt hier ja m.E. nicht in Betracht.

  • Die Abtretungserklärung greift überhaupt nicht, da die pfändbaren Bezüge, über die der Schuldner eine Abtretungserklärung abgegeben hat, nicht auf einen Treuhänder übertragen werden. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gewinnt der Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen zurück (MüKoInsO/Stephan InsO § 290 Rn. 94, beck-online).

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