Ausschlagung in Italien

  • Habe hier eine Ausschlagung aus Italien, bitte um Hilfe bei der Formfrage:

    Die (auch in Italien lebende) Kindesmutter hatte vor einem dt. Notar die Ausschlagung für sich und das mj. Kind erklärt. Jetzt liegt mir die Erklärung des getrennt lebenden italienischen Kindesvaters vor.

    Auf einem Blatt Papier mit der Überschrift Erbausschlagung erklärt der namentlich genau bezeichnete Kindesvater, dass er einverstanden ist, dass sein Sohn X, wohnhaft bei der Mutter, das Erbe von seinem Urgroßvater (nicht namentlich bezeichnet) ausschlägt.
    Der Kindesvater hat diese Erklärung unterschrieben.

    Auf einem angetackerten separaten Blatt Papier befindet sich eine weitere Unterschrift des Kindesvaters, beglaubigt durch die Gemeinde ("Commune di ...... - Autentica di sottoscrizione , Art. 21 e 76,D.P.R. 28.12.2000, n. 445), Unterschrift, Siegel der Gemeinde. Daneben ein Aufkleber/Wertmarke für den Betrag 16,- € mit Hologramm, Siegel und Schriftzug "Ministero dell'Economia e delle Finanze"

    Dass der Erblasser in der Erklärung nicht namentlich bezeichnet ist, könnte ich wohl noch hinnehmen, da ich keine ernsthaften Zweifel an der Zielrichtung/dem Inhalt der Erklärung habe.

    Dass die Unterschriftsbeglaubigung nicht ordnungsgemäß mit der Erklärung verbunden, sondern einfach angetackert wurde, ist mein eines Problem. Das andere, dass ich nicht finden konnte, dass die Gemeinden in Italien diese Unterschriftsbeglaubigung durchführen dürfen.
    Ortsform würde ja auch reichen, aber dazu habe ich nur gefunden, dass Ausschlagungen auch in Italien bei Gericht oder Notar erklärt werden müssen.

    Weiß einer mehr? Hoffentlich?

  • Zuständig ist jeder Notar (Art. 519 codice civile - Deutscher Text über die Provinz Bozen - Südtirol unter http://www.provinz.bz.it/anwaltschaft/t…lgesetzbuch.asp abrufbar). Im Prinzip ist auch das Gericht, das für die Erbschaft zuständig ist - aber wenn das ein Gericht in Deutschland ist, hilft das hier auch nicht weiter.

    Achtung: nach italienischem Recht (und das ist für das in Italien wohnhafte und sich dort regelmäßig aufhaltende Kind maßgebend) ist immer eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich, Art. 320 codice civile). Zuständig: Gericht am Wohnort des Kindes.

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