Ordnungsgeld und Raten

  • Es ist ein Ordnungsgeldbeschluss gemäß § 178 GVG ergangen. Zu zahlen sind 300 €, ersatzweise wurden 6 Tage Ordnungshaft angeordnet. Der Betroffene möchte jetzt Raten à 50 € zahlen. Geht das? Würde es im Beschluss heißen "50 € je ein Tag Ordnungshaft" hätte ich damit kein Problem, da dann ja je Rate, die nicht gezahlt würde, noch die entsprechenden Tage vollstreckt werden können. Hier kann man es aber auch als ganz (300 € in einer Summe) oder gar nicht (also Ordnungshaft) auslegen. Würde ich dann der Ratenzahlung zustimmen und es würde nur eine Rate gezahlt, könnte der Rest, weil "angezahlt" ja nicht mehr vollstreckt werden.

  • Für Zahlungserleichterungen, Unterbleiben der Vollstreckung der Ersatzhaft wegen Unbilligkeit, Verjährung s Art 7, 8 u 9 EGStGB (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 179 GVG)

    M.E. hat die Zahlungserleichterung keine Auswirkung auf die ersatzweise Anordnung der Haft. Zahlt also der Schuldner nicht mehr in Teilbeträgen ab, ist die Zahlungserleichterung dahin und die ersatzweise Haft kommt (im vollen Umfang) zum Zug.

  • Das geht m.E. nicht. Wenn der Betroffene einen Teilbetrag gezahlt hat, der keinem vollen Tag Ordnungshaft entspricht, darf die Vollstreckung der Ordnungsamt nicht angeordnet werden.
    Ich poste diese Frage auch im Strafrechtforum, da ich auch in einer Strafsache ein Ordnungsgeld vollstrecken muss mit ähnlichem Tenor. Bei der Vollstreckung von Ordnungsgeldern unterscheiden sich Zivil- und Strafsachen (leider) in einigen Dingen.

  • Zahlt also der Schuldner nicht mehr in Teilbeträgen ab, ist die Zahlungserleichterung dahin und die ersatzweise Haft kommt (im vollen Umfang) zum Zug.

    Wenn dieser Fall eintreten sollte, würde ich im Hinblick auf den fehlenden Anrechnungsmaßstab die Akte vor der Vollstreckung der Ordnungshaft nochmals dem Richter vorlegen zur Entscheidung darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die geleisteten Teilzahlungen die Anzahl der Hafttage verringern.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die Einleitung der Vollstreckung obliegt ja nunmal dem Richter und nichts anderes würde ich aus Art. 8 EGZPO, bzw. § 31 Abs. 3 RPflG ziehen, als der Richter bei Ausbleiben der Zahlung Haftvollstreckung anordnet und der Rechtspfleger anschließend vollzieht. Aber wenn der Richter nun schon den Tenor so gewählt hat, kann ich mir schwer vorstellen, dass er nachträglich hiervon abrückt, mithin hat ja die Zahlungserleichterung mit der ersatzweisen Haft m.E. nicht unbedingt etwas zu tun, als es nur die aufschiebende Wirkung der weiteren Vollstreckung mit sich bringt.

  • Bei Ersatzfreiheitsstrafe gibt es auch das Problem, dass bei Bewilligung von Raten, die nicht dem Tagessatz oder einem mehrfachen des Tagessatzes entsprechen, wegen der Reste die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht möglich ist. Ich war daher immer bemüht, die Raten so zu bewilligen, dass keine Reste zu erwarten waren.
    Vermutlich hätte ich statt der beantragten Ratenhöhe von 50 Euro Raten von 60 Euro bewilligt. Das geht natürlich nur dann, wenn ich selbst für die Bewilligung zuständig bin.

  • Bei Ersatzfreiheitsstrafe gibt es auch das Problem, dass bei Bewilligung von Raten, die nicht dem Tagessatz oder einem mehrfachen des Tagessatzes entsprechen, wegen der Reste die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht möglich ist. Ich war daher immer bemüht, die Raten so zu bewilligen, dass keine Reste zu erwarten waren.
    Vermutlich hätte ich statt der beantragten Ratenhöhe von 50 Euro Raten von 60 Euro bewilligt. Das geht natürlich nur dann, wenn ich selbst für die Bewilligung zuständig bin.

    Bisher war es immer so, dass es hieß " je 50 € ein Tag Ordnungshaft". Dann habe ich auch nur entsprechende Raten bewilligt. Hier fehlt aber diese Aussage. Darum befürchte ich, dass der VU 50 € zahlt und dann nichts mehr. Dann sehe ich ein Problem, die Ordnungshaft zu vollstrecken, da der Betrag des Ordnungsgeldes ja "angezahlt" ist.

  • Für Zahlungserleichterungen, Unterbleiben der Vollstreckung der Ersatzhaft wegen Unbilligkeit, Verjährung s Art 7, 8 u 9 EGStGB (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 179 GVG)

    M.E. hat die Zahlungserleichterung keine Auswirkung auf die ersatzweise Anordnung der Haft. Zahlt also der Schuldner nicht mehr in Teilbeträgen ab, ist die Zahlungserleichterung dahin und die ersatzweise Haft kommt (im vollen Umfang) zum Zug.

    Was machst Du dann aber mit den Raten, die der VU gezahlt hat? Doppelvollstreckung (auch nur teilweise) geht nicht. Erstattung des Ordnungsgeldeskommt m.e. auch nicht in Betracht.

  • Aber wenn der Richter nun schon den Tenor so gewählt hat, kann ich mir schwer vorstellen, dass er nachträglich hiervon abrückt, mithin hat ja die Zahlungserleichterung mit der ersatzweisen Haft m.E. nicht unbedingt etwas zu tun, als es nur die aufschiebende Wirkung der weiteren Vollstreckung mit sich bringt.

    Da der Richter nicht vollstreckt, ist ihm dieses Problem vielleicht gar nicht bewusst geworden.

  • Ich frage einfach mal unter dieses Thema und hoffe mir kann jemand weiterhelfen:

    Ich habe eine Akte übernommen, in der wegen einer Gewaltschutzsache für den Fall des Zuwiderhandelns Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet wurde.
    Es kam zur Vollstreckung des Ordnungsgeldes, eine Ratenzahlung wurde vereinbart, dann hieß es der Antragsgegner wäre nicht mehr in der Lage zu zahlen. Es wurde zur Ordnungshaft geladen mit dem Hinweis, dass die Zahlung von 420,00 € und Kosten von 23,50 € die Vollstreckung der Haft verhindern würde. Jetzt hat der Antragsteller wieder angefangen die vorher vereinbarten Raten zu zahlen.
    Er ist also nicht zur Haft angetreten und hat nicht den vollen Betrag geleistet.

    Kann man ihn jetzt trotzdem erstmal Raten zahlen lassen und dann bei Nichtzahlung einen Haftbefehl erlassen oder wie ist das?

    Danke :)

  • ... Kann man ihn jetzt trotzdem erstmal Raten zahlen lassen und dann bei Nichtzahlung einen Haftbefehl erlassen oder wie ist das? ...

    Du kannst als Vollstreckungsbehörde auch in diesem Verfahrensstadium (erneut) Ratenzahlung bewilligen.

    Einer Ladung zum Haftantritt bedurfte es übrigens nicht. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, ergeht sogleich (durch den Richter) Haftbefehl und die Verhaftung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Okay, danke.:)
    Muss ich das dann als richtigen Beschluss machen? Oder reicht es aus dem Ag-Vertr. zu schreiben, dass von der Vollstreckung der Ordnungshaft abgesehen wird, solange die Raten pünktlich gezahlt werden? Oder kann ich auch einfach sowas verfügen wie "Der SE m.d.B. um Überwachung der Ratenzahlungen"? :gruebel:

  • Ich würde zunächst nur eine Frist notieren und prüfen, ob die nächste Rate unaufgefordert kommt. Wenn ja: Stillschweigende Bewilligung und Überwachung durch die Geschäftsstelle. Wenn nicht: Förmlicher Beschluss mit Verfallklausel.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ... Kann man ihn jetzt trotzdem erstmal Raten zahlen lassen und dann bei Nichtzahlung einen Haftbefehl erlassen oder wie ist das? ...

    Du kannst als Vollstreckungsbehörde auch in diesem Verfahrensstadium (erneut) Ratenzahlung bewilligen.

    Einer Ladung zum Haftantritt bedurfte es übrigens nicht. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, ergeht sogleich (durch den Richter) Haftbefehl und die Verhaftung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.

    :daumenrau

  • Okay und nochmal dazu:

    Hab es jetzt so gemacht und meine Serviceeinheit hat es mir zurückgegeben mit Hinweis darauf, dass ja das Aufnahmeersuchen an die JVA rausgegangen ist und er sich bis zum Ablauf der Frist zum Haftantritt gestellt haben musste.
    Muss ich da noch was veranlassen? Braucht die JVA ne Mitteilung oder sonst was? :oops:

  • Hallo, habe folgende Frage:

    Habe mehrere Ordnungsgelder zu vollstrecken. Der Betreuer des Betroffenen hat ein Ratenzahlungsgesuch gestellt, welches allerdings angesichts der Höhe der Ordnungsgelder zu gering ist. Der Betreuer stellt in Aussicht, dass eine höhere Rate gezahlt werden kann, gleichzeitig fragt er an, ob die Stundung möglich ist bis März 2019.

    Problem ist auch noch, dass der Betroffene im Januar eine Maßregel antritt.

    Wie seht ihr das mit der Stundung?

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