Gründung eines Abwasserzweckverbands

  • Hallo zusammen,

    und wieder mal (für mich) etwas neues, und fürdie Gemeinde auch, die vorab um Klärung bittet:

    Gegründet wurde ein Abwasserzweckverband zwischen der Stadt A und der Gemeinde B. Dazu liegt mir vor zum einen in Kopie die Bekanntmachung im Amtsblatt, und zum anderen ein interner Vertrag über die Ausstattung des Verbandes, geschlossen zwischen der Stadt A und der Gemeinde B (nicht notariell).

    Der Verband wird vertreten durch einen Geschäftsführer, der die Geschäfte führt und den Verband in Rechtsgeschäften sowie im gerichtlichen Verfahren vertritt. Der Verband hat ein Dienstsiegel.

    In dem beigefügten internen Vertrag (es ist noch ein Entwurf) betrifft § 2 die Betriebsgrundstücke, die auf den Verband übertragen werden sollen. Diese sind hier jedoch noch nicht im einzelnen aufgeführt. Eine entsprechende Auflassungserklärung enthält dieser Vertragsentwurf noch nicht, die entsprechenden Erklärungen dazu sollen dann die Stadt A und die Gemeinde B gegenüber dem Grundbuchamt abgeben.

    Ich denke, die Bekanntmachung im Amtsblatt ist als Nachweis des Bestandes ausreichend. Die Betriebsgrundstücke müssen dann in einer extra Urkunde ganz normal aufgelassen werden, wobei dann der Verband von dem Geschäftsführer vertreten wird, und A und B jeweils durch den Bürgermeister bzw. vertretungsberechtigte Personen.

    Jetzt finde ich interessant, dass die Gemeinde mir auch eine Entscheidung des OVG Mannheim vorlegt (leider ohne AZ und Datum), welche besagt, dass eine notarielle Beurkundung für die Übertragung der Grundstücke nicht nötig ist, da die Übertragung von Grundstücken an einen Wasserzweckverband in der Satzung geregelt werden kann. Ich denke aber, dass dies vielleicht intern so sein mag, bezogen auf den Übertragungsanspruch, ich jedoch die grundbuchrechtlichen Vorschriften zu beachten habe, auch wenn 3 siegelführende Parteien beteiligt sind, oder ist das falsch?
    Zumal muss auf jeden Fall eine extra Auflassung erklärt werden, da die einzelnen Grundstücke in der Satzung gar nicht bezeichnet sind. Irgendwie irritiert mich das gerade....:idee:







     

  • Meiner Erinnerung nach betraf das Urteil eine Quasi-"Ausgliederung" aus dem Vermögen einer Gebietskörperschaft. Also analog Umwandlungsgesetz eine Teilgesamtrechtsnachfolge, was durch Normakt (Satzung) möglich sein sollte.

    Hier ist es anders: Der Zweckverband besteht schon, und nun wird Vermögen übertragen, was in der Satzung nicht mal genau bestimmt ist. Da wird man sich wohl zum Notar begeben müssen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • :gruebel: Urteil des VGH Mannheim vom 16.12.2012, 3 S 2097/13:

    "Eine Wasserzweckverbandssatzung, die im Rahmen einer Änderung durch Beschluss der Verbandsversammlung um eine Bestimmung ergänzt wird, nach der ein Zweckverbandsmitglied Grundstücke dem Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben zu übertragen hat, bedarf keiner notariellen Beurkundung nach § 311b BGB." (amtlicher Leitsatz)

    Der Wechsel des Rechtsträgers bedarf dennoch einer Auflassung.

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