• Ich denke, dass PKH-Antrag und Bewilligung bis zur Rechtskraft noch möglich sind. Wenn die §153a-Raten nicht gezahlt werden, wird ja erneut verhandelt und ggf. verurteilt. Allerdings dürften alle Gebühren schon angefallen sein, so dass sich keine Vergütungsanspruch mehr ergibt (soweit nicht wie oben erneut verhandelt werden muss).

    Wobei, jetzt komme ich ins Grübeln. Wegen §48 Abs.6 gilt die Bestellung ja rückwirkend.

    Ich würde es einfach versuchen. Das Abstellen auf "beabsichtigt" erscheint mir zu kurz gegriffen, zumal ein PKH-Antrag ja auch unbedingt gestellt werden kann, und dann nicht nur in die Zukunft gerichtet ist, sondern auch bereits zurückliegende Zeiträume/Tätigkeiten umfasst.

  • Ich würde PkH gegenwärtig nicht gewähren, da gegenwärtig keine Einflussmöglichkeit des potentiellen Nebenklägers mehr besteht. Falls der Beschuldigte nicht bezahlt, stellt sich das anders dar, das ist gegenwärtig jedoch nicht absehbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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