Doppelvertretung nach luxemburgischem Recht

  • Hallo zusammen,

    weiß vielleicht jemand, ob es in Luxemburg eine Beschränkung ähnlich unserem § 181 BGB gibt? Ich möchte in einer Grundbuchsache einen Nachweis, dass die handelnden Geschäftsführer zur Doppplevertretung berechtigt sind und wurde vom Notar ziemlich harsch darauf verwiesen, dass es solche Beschränkungen nach luxemburgischem Recht nicht gebe und das GBA dies selbst zu prüfen habe. Er wollte mir Fundstellen schicken. Bis jetzt kam aber nichts.

    Viele Grüße
    Corinna

  • Eine besondere Beschränkung wie § 181 BGB kennt das luxemburgische Zivilrecht (wie auch zB das französische Zivilrecht) nicht.

    Art 191 des Gesetzes über die Handelsgesellschaften (regelt die Befugnisse des oder der Geschäftsführer) enthält ebenfalls keine besonderen Bestimmungen. Er verweist allerdings auf Art. 57 des Gesetzes über die Handelsgesellschaften, in dem geregelt ist, dass bei Interessenkollision (da fallen Insichgeschäfte mal drunter) eines Mitglieds des Verwaltungsrates einer S.A. (= AG) dieses Mitglied an Entscheidungen nicht mitwirken darf, und dass - wenn das zur Folge hat, dass die erforderliche Mindestanzahl unterschritten wird - ein Beschluss der Hauptversammlung eingeholt werden muss. Gibt es nur einen Vorstand, faßt dieser einen Beschluß in dem festgestellt wird, dass es einen Interessenkonflikt gibt, und dann entscheidet die Hauptversammlung. Fur die Sàrl ist das dispositiv, d.h. die Satzung kann Ausnahmen vorsehen (zB bei Konzerntöchtern).

    Ich hatte noch keine Luxemburger Gesellschaft hier, bei der nicht die Geschäftsführer die Beschlüsse der Hauptversammlung (S.A.) / Gesellschafterversammlung (Sàrl) dabei hatten, in denen sie entsprechend ermächtigt wurden, allein schon um eine Strafbarkeit wegen "Unterschlagung von Gesellschaftsvermögen" ("abus de biens sociaux") nach Art. 171-1 zu entgehen
    ("Seront punis d’un emprisonnement d’un an à cinq ans et d’une amende de 500 à 25.000 euros ou d’une de ces peines seulement, les dirigeants de sociétés, de droit ou de fait, qui de mauvaise foi,
    — auront fait des biens ou du crédit de la société un usage qu’ils savaient contraire à l’intérêt de celle-ci, à des fins personnelles ou pour favoriser une autre société ou entreprise dans laquelle ils étaient intéressés directement ou indirectement;
    — auront fait des pouvoirs qu’ils possédaient ou des voix dont ils disposaient, en cette qualité, un usage qu’ils savaient contraire aux intérêts de la société à des fins personnelles ou pour favoriser une autre société ou entreprise dans laquelle ils étaient intéressés directement ou indirectement.
    ")

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da hat er schon recht der Notar. Das Grundbuchamt muss sich die Kenntnis ausländischen Rechts selbst verschaffen (s. die Abhandlung im beck OK GBO Sonderbereich internationale Bezüge ab RNr. 18).
    Allerdings kann das recht lang dauern und recht kostspielig werden (z.B. Rechtsgutachten), wenn der Notar harsch ist.

  • Da hat er schon recht der Notar. Das Grundbuchamt muss sich die Kenntnis ausländischen Rechts selbst verschaffen (s. die Abhandlung im beck OK GBO Sonderbereich internationale Bezüge ab RNr. 18).
    Allerdings kann das recht lang dauern und recht kostspielig werden (z.B. Rechtsgutachten), wenn der Notar harsch ist.

    Die Kosten müssten aber doch nicht von dem Antragsteller getragen werden, oder? Hat jemand schon mal ein solches Rechtsgutachten in Auftrag gegeben? Ich wüsste noch nicht mal, wo ich dies anfordern könnte...

  • ...

    Die Kosten müssten aber doch nicht von dem Antragsteller getragen werden, oder? Hat jemand schon mal ein solches Rechtsgutachten in Auftrag gegeben? Ich wüsste noch nicht mal, wo ich dies anfordern könnte...


    Klassiker sind die Lehstühle für IPR der juristischen Fakultäten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Einholung von Rechtsauskünften bietet sich nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7.6.1968 (BGBl 1974 II 938, BGBl 1975 II 300) an (s. dazu Zeiser im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016; Sonderbereich „Internationale Bezüge“, RN 20). Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (RN 18). Die Vorlage eines Rechtsgutachtens kann nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangt werden (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 05.11.2015, 34 Wx 331/15: „Soweit das Grundbuchamt den bezeichneten Nachweis für notwendig hält, müsste und könnte es selbst ein derartiges Gutachten in Auftrag geben (vgl. Hügel/Zeiser Rn. 20))“. Zur Verfahrensweise s. RA Dr. Friedrich L. Cranshaw in jurisPR-HaGesR 1/2016 Anm. 5. („Das Gericht soll dabei freilich im Rahmen seines Ermessens auch auf „Verfahrensbeschleunigung und Kostenminimierung“ achten (Geimer in: Zöller, § 293 ZPO Rn. 15) und sich ggf. vorhandener Rechtsinformationssysteme, also Datenbanken, ebenso bedienen wie „amtlicher Auskünfte“ (Geimer in: Zöller, § 293 ZPO Rn. 15, m.w.N.; siehe OLG München, Urt. v. 05.02.2010 - 10 U 4091/09 Rn. 11, zum österreichischen Straßenverkehrsrecht). Das OLG München hat in der zitierten Entscheidung zu 10 U 4091/09 nicht nur darauf verwiesen, das Landgericht könne sich nach § 293 Satz 2 ZPO aller in Frage kommenden Erkenntnismöglichkeiten bedienen, sondern auch betont, das Ermessen des Gerichts sei zugleich durch das Erfordernis angemessener Berücksichtigung der „Aspekte der Verfahrensbeschleunigung und Kostenminimierung“ gebunden…“ In manchen Fällen hilft schon die Abhandlung von Steffen, Auslandsgesellschaften, weiter
    http://www.fhr.nrw.de/infos/publikat…ellschaften.pdf

    Ansonsten s. hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post949429

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke schon mal für die Antworten. Ich habe einen Kaufvertrag mit Auflassung, bei dem auf der einen Seite eine s.a.r.l steht und auf der anderen eine SCS. Beide Gesellschaften werden durch den gleichen Bevollmächtigten vertreten. Dieser ist in der Vollmacht von § 181 BGB befreit. Nun ist eben die Frage, ob die Geschäftsführer dies durften. Der Notar hat mir mittlerweile einen Aufsatz übermittelt, laut dem es bei der s.a.r.l keine dem § 181 BGB ähnlichen Beschränkungen gebe. Bzgl. der SCS ist nichts gesagt. Gesellschafterbeschlüsse o.ä. zgl. des Geschäfts liegen mir.
    Unsere Gruppenleiterin will mir noch einen Kontakt zur IHK vermitteln, der sich wohl mit IPR auskennt. Vielleicht bringt das noch was.

  • Beschluss des OLG Köln vom 29.04.2013; Az. 2 Wx 77/13:

    "Auch das danach im Hinblick auf den Sitz der Grundpfandrechtsgläubigerin maßgebliche belgische Recht kennt indes das Verbot des In-Sich-Geschäfts. Zwar existiert eine dem § 181 BGB entsprechende Vorschrift nicht, gleichwohl wird in Rechtsprechung und Lehre angenommen, dass das Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig ist und zur Nichtigkeit des In-Sich-Geschäfts führt (vgl. hierzu etwa Grigat, Die Vertretung verselbständigter Rechtsträger in europäischen Ländern, Teil V - Belgien und Luxemburg, S. 95 f.; Süß/Heggen, in: Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl. 2012, Teil 7 Kap. 6 Rdn. 18). […]. Nach dem danach maßgeblichen deutschen Recht [...]"

    [...] müßte der Mangel über den § 177 BGB geheilt werden können.

  • Indem in der vorgelegten Vollmacht das Insichgeschäft gemäß § 181 BGB gestattet wurde, hat der Antragsteller zu dem Problem, ob der Vollmachtgeber das überhaupt darf, hingeführt. Wenn er jetzt auf das Fehlen der Norm im schwedischen Recht hinweist, ist das nicht frei von Widerspruch. Der Haken daran ist, dass auch ohne eine entsprechende Norm Insichgeschäfte verboten sind (s. OLG Köln a.a.O.). Die Behebung des Mangels besteht nach der Rechtsprechung in der Genehmigung des vollmachtlosen Handelns (§ 177 BGB). Deren Fehlen würde ich dann auch monieren. Wenn eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung gut begründet ist, weil z.B. nachgewiesen wird, dass eine Gestattung entsprechend § 181 BGB möglich ist, würde ich abhelfen. Aber ich würde weder ein Gutachten in Auftrag geben noch versuchen, mich in das schwedische Handels- und Gesellschaftsrecht einzuarbeiten. Letzteres könnte ich auch gar nicht.

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