Kostenausgleichung § 106 ZPO für ärztliches Attest

  • In einer Familiensache wurde ein Vergleich geschlossen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

    Der Ast. Wurde VKH o.RZ bewilligt.

    Zuvor wurde eine Zwischenvergleich geschlossen:
    Die KM wird zum nächsten Termin ein ärztliches Attest abreichen, aus dem sich Rückschlüsse auf mögliche Alkoholmissbräuche ergeben.
    Der Vergleich wurde familiengerichtlich genehmigt.

    Nunmehr beantragt der Ast.Vetr. Die Kostenausgleichung § 106 ZPO für die Auslagen der Ast.

    Eine Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO würde ich bejahen, sofern aufgrund Forderung des Richters entstanden. hier: (-)

    Allerdings ist das Attest erforderlich für den nächsten Termin bei dem ein abschließender Vergleich geschlossen wurde.

    M.E. Kommt eine Kostenausgleichung nicht in Betracht. Ich bin mir nicht sicher, ob evtl. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Kosten Berücksichtigung finden könnten.

  • Die Kostenentscheidung sagt dir doch schon, dass kein Anspruch besteht. "Gegeneinander aufgehoben" heißt: GK zu je 1/2, außergerichtliche Kosten trägt jeder selbst.

    Im Rahmen der VKH-Vergütung besteht da m.E. auch kein Raum für eine Erstattung (aber das wurde ja auch nicht beantragt).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Kostenentscheidung sagt dir doch schon, dass kein Anspruch besteht. "Gegeneinander aufgehoben" heißt: GK zu je 1/2, außergerichtliche Kosten trägt jeder selbst.

    Im Rahmen der VKH-Vergütung besteht da m.E. auch kein Raum für eine Erstattung (aber das wurde ja auch nicht beantragt).

    So sehe ich das auch. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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