Erinnerung, neuer Sachvortrag

  • Bei mehreren VKH-Verfahren hab ich jetzt schon beobachten können, dass der Richter VKH abgelehnt oder Raten angeordnet hat, dann wurde dagegen Rechtsmittel eingelegt mit neuen Unterlagen zum VKH-Antrag und da wurde der Beschluss von unserem Richter jedes Mal von der oberen Instanz aufgehoben.
    Ist zwar VKH und nicht Beratungshilfe, aber wenn man das analog sieht, dann scheint jedenfalls unser LG davon auszugehen, dass neuer Sachvortrag berücksichtigt werden muss, deshalb mach ich das bei Beratungshilfe jetzt auch so.

  • ...kommt es bei einem nachträglichen Beratungshilfeantrag nicht auf die jetzige bzw. zukünftige Einkommen- und Vermögenslage an, sondern auf die, wann der Antragsteller den Rechtsanwalt aufgesucht hat.
    Meiner Meinung dürften dann zukünftige oder später erfolgende Unterhaltszahlungen dann eigentlich auch nicht berücksichtigt werden.

    Grundsätzlich kommt es für das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Entscheidungsreife) an. Allerdings besteht im Ergebnis Vertrauensschutz, wenn der Rechtsuchende seinerzeit unmittelbar den Anwalt aufgesucht hat, von ihm beraten worden ist und damals die Voraussetzungen erfüllt waren (Groß, Beratungshilfe, 13. Aufl., § 1 Rn. 49).

    Künftiges Vermögen wirkt sich in der Tat nicht aus (Groß, a.a.O., Rn. 50).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Bei mehreren VKH-Verfahren hab ich jetzt schon beobachten können, dass der Richter VKH abgelehnt oder Raten angeordnet hat, dann wurde dagegen Rechtsmittel eingelegt mit neuen Unterlagen zum VKH-Antrag und da wurde der Beschluss von unserem Richter jedes Mal von der oberen Instanz aufgehoben.
    ...

    Das war doch aber schon vor 20 Jahren so, zumindest beim OLG Frankfurt/Main

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei mehreren VKH-Verfahren hab ich jetzt schon beobachten können, dass der Richter VKH abgelehnt oder Raten angeordnet hat, dann wurde dagegen Rechtsmittel eingelegt mit neuen Unterlagen zum VKH-Antrag und da wurde der Beschluss von unserem Richter jedes Mal von der oberen Instanz aufgehoben.
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    Das war doch aber schon vor 20 Jahren so, zumindest beim OLG Frankfurt/Main

    Kann gut sein, ich bin nur noch nicht so lange am Familiengericht/Rechtsantragstelle, deswegen ist es mir wohl bei einigen neueren Verfahren aufgefallen, oder vielleicht auch deswegen, weil unsere Richter hier trotzdem jedes Mal der Beschwerde nicht abhelfen, scheint so ein Prinzipien-Ding zu sein.

  • ...kommt es bei einem nachträglichen Beratungshilfeantrag nicht auf die jetzige bzw. zukünftige Einkommen- und Vermögenslage an, sondern auf die, wann der Antragsteller den Rechtsanwalt aufgesucht hat.
    Meiner Meinung dürften dann zukünftige oder später erfolgende Unterhaltszahlungen dann eigentlich auch nicht berücksichtigt werden.

    Grundsätzlich kommt es für das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Entscheidungsreife) an. Allerdings besteht im Ergebnis Vertrauensschutz, wenn der Rechtsuchende seinerzeit unmittelbar den Anwalt aufgesucht hat, von ihm beraten worden ist und damals die Voraussetzungen erfüllt waren (Groß, Beratungshilfe, 13. Aufl., § 1 Rn. 49).

    Künftiges Vermögen wirkt sich in der Tat nicht aus (Groß, a.a.O., Rn. 50).

    Wenn Beratungshilfe bereits gewährt wurde im Sinne "Beratungsperson hat beraten" - beim nachträglichen Antrag also, dann ist auf den Zeitpunkt der Beratung(shilfegewährung durch den Anwalt) abzustellen. Anderenfalls könnten alle Mandate im Nachhinein - durch " neue Tatsachen im Zuge der Erinnerung" zu Beratungshilfemandaten (rechnerisch) werden.
    Beispielsweise berät der Anwalt, reicht fristgerecht den Antrag ein, es wird wegen zu hohem Einkommen zurückgewiesen. Mandant wird arbeitslos, es kommen neue Kinder dazu, die Finanzen verschlechtern sich also. Erinnerung! JETZT wären die Voraussetzungen für BerH gegeben! Kann nicht sein.

    Im hier besprochenen Fall ist der Zurückweisungsbeschluss wohl aufzuheben, weil vor Fristablauf ergangen, nach Fristablauf (jetzt also) ist aber aus eben jenem Grund (zum Zeitpunkt der Beratung lagen die Voraussetzungen für BerH nicht vor, nachträgliche / künftige Verbindlichkeiten ändern daran nichts) zurückzuweisen.

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