Ich habe eine Beratungshilfeantrag vom 2.12 gegenüber der einreichenden Rechtsanwältin am 12.12. beanstandet und eine zweiwöchige Frist zur Ergänzung gesetzt.
Die SE hat mir die Akte mit Fristvorlage am 23.12. vorgelegt und ich habe den Antrag zurückgewiesen, weil die Mängel nicht behoben waren.
Jetzt legt die Rechtsanwältin dagegen Erinnerung ein, weil der Beschluss vor Ablauf der Frist ergangen ist - und hat damit leider Recht. Ich war bei der Beschlussfassung am 23.12. natürlich vom Fristablauf gemäß Vorlage ausgegangen und habe das nicht noch erst überprüft. Zumal der 23.12. mein letzter Arbeitstag war. Insofern ist die Erinnerung berechtigt.
Fristablauf war der 24.12. Die Erinnerung wurde am 28.12. eingelegt und dabei erfolgte neuer Tatsachenvortrag, nämlich dass die Antragstellerin eine minderjährige Tochter habe, die beim Vater lebt und für die die Antragstellerin ab Dezember monatlich 100 € Unterhalt zahlt. Von einer Tochter und einer Unterhaltszahlung steht im Beratungshilfeantrag natürlich nichts. Als Nachweis der Unterhaltszahlung wird ein Dauerauftrag beginnend ab 5.1.17 vorgelegt, eingerichtet am 27.12.16.
Ich muss den Beschluss in jedem Fall aufheben. Aber zum neuen Sachvortrag frage ich mich, ob ich das überhaupt berücksichtigen kann. Zumindest im Antrag vom 2.12. hat die Antragstellerin falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht. Und lt. Formular hat sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben versichert.