Nacherbfolge

  • Hallo Ihr Lieben,

    vllt könnt ihr mir bei folgendem Fall helfen.

    - A steht als befreiter Vorerbe im Grundbuch.
    - In Abteilung 2 steht der Nacherbenvermerk (sehr viele Nacherben^^).
    - Es sind keine weiteren Rechte eingetragen.

    - Die Erbin der Nacherbin i) beantragt nunmehr Grundbuchberichtigung für ihren Anteil.
    Der Nacherbfall ist bereits eingetreten und die Nacherbin nachverstorben, sodass ich grundsätzlich kein Problem sehe die Nacherbolfe einzutragen, den Nacherbenvermerk zu löschen und anschließend die Nacherbin zu löschen und deren Erbin einzutragen.

    ABER:
    Was ist mit den übrigen Nacherben?
    Ich kann ja nicht nur ein Teil des Nacherbenvermerks löschen und wie sollte das in Abteilung I umzusetzen sein? (Fragen über Fragen^^)
    Aber der beantragenden Erbin der Nacherbin kann ich doch auch nicht aufgeben, mir sämtliche Nachweise betreffend die übrigen Nacherben beizubringen oder??

    Würde mich sehr über ein paar Anregungen freuen.
    Schönes Wochenende


  • Ich kann ja nicht nur ein Teil des Nacherbenvermerks löschen und wie sollte das in Abteilung I umzusetzen sein? (Fragen über Fragen^^)

    Nein, warum auch? Es reicht der Antrag eines Berechtigten, um insgesamt zu berichtigten.


    Aber der beantragenden Erbin der Nacherbin kann ich doch auch nicht aufgeben, mir sämtliche Nachweise betreffend die übrigen Nacherben beizubringen oder??

    Welche Nachweise denn konkrekt? Es steht doch im GB, wer Nacherbe ist und abgesehen von den Nachweisen des Eintritts der Nacherbfolge brauchst du doch nicht weiter :gruebel:


  • - Die Erbin der Nacherbin i) beantragt nunmehr Grundbuchberichtigung für ihren Anteil.

    Das geht nur nach vorheriger (oder gleichzeitiger) Berichtigung auf die Nacherben.

    Wie ist der Eintritt der Nacherbfolge nachgewiesen?
    Wenn der alte Erbschein eingezogen wurde und ein neuer Erbschein erteilt ist, dürfte es kein Problem sein.
    Falls es ein öffentliches Testament war und die Nacherben nicht eindeutig feststellbar sind, kannst du einen Erbschein verlangen.

    Für die GB-Berichtigung genügt der Antrag eines Nacherben (oder wiederum dessen Erben). Der Antragsteller muss die erforderlichen Nachweise beibringen.


  • Ich kann ja nicht nur ein Teil des Nacherbenvermerks löschen und wie sollte das in Abteilung I umzusetzen sein? (Fragen über Fragen^^)

    Nein, warum auch? Es reicht der Antrag eines Berechtigten, um insgesamt zu berichtigten.


    Aber der beantragenden Erbin der Nacherbin kann ich doch auch nicht aufgeben, mir sämtliche Nachweise betreffend die übrigen Nacherben beizubringen oder??

    Welche Nachweise denn konkrekt? Es steht doch im GB, wer Nacherbe ist und abgesehen von den Nachweisen des Eintritts der Nacherbfolge brauchst du doch nicht weiter :gruebel:

    Letzteres halte ich für ein Gerücht.

    Auch die Nacherbfolge muss natürlich nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen werden und dass das Grundbuch nur insgesamt berichtigt werden kann, versteht sich von selbst.

  • Es gibt keinen Erbschein, sondern einen sehr alten Erbvertrag aus welchem nicht ein Geburtsdatum der Nacherben ersichtlich ist. Das ist schon mein erstes Problem.

    Der Nachweis des Eintritts der Nacherbfolge wurde nachgewiesen durch Vorlage begl. Abschr. der Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen (Erbvertrag des Erben + Vorerben, sowie Testament des Vorerben - welches mich aber nicht interessiert da es ja nicht sein Erbfall ist um den es geht).

    Ich kann ja aber nur das Grundbuch auf die Nacherben berichtigen, wenn die Nacherben den Nacherbfall überlebt haben. Den Nachweis diesbezüglich habe ich aber nur bezüglich eines Nacherben. Die restlichen fehlen. Da nun meine Frage, ob ich diese Nachweise von der Antragstellerin verlangen kann? Ehrlichgesagt glaube ich nicht, dass Sie diese beibringen kann, denn wie gesagt es gibt ja nicht ein mal Geburtsdaten.


  • Ich kann ja aber nur das Grundbuch auf die Nacherben berichtigen, wenn die Nacherben den Nacherbfall überlebt haben. Den Nachweis diesbezüglich habe ich aber nur bezüglich eines Nacherben. Die restlichen fehlen. Da nun meine Frage, ob ich diese Nachweise von der Antragstellerin verlangen kann? Ehrlichgesagt glaube ich nicht, dass Sie diese beibringen kann, denn wie gesagt es gibt ja nicht ein mal Geburtsdaten.


    Es ist mE nicht Aufgabe des GBA, Erben zu ermitteln. Die Antragstellerin muss die Geburtsurkunden beschaffen und Anschriften der Nacherben mitteilen.


  • Ich kann ja aber nur das Grundbuch auf die Nacherben berichtigen, wenn die Nacherben den Nacherbfall überlebt haben. Den Nachweis diesbezüglich habe ich aber nur bezüglich eines Nacherben. Die restlichen fehlen. Da nun meine Frage, ob ich diese Nachweise von der Antragstellerin verlangen kann? Ehrlichgesagt glaube ich nicht, dass Sie diese beibringen kann, denn wie gesagt es gibt ja nicht ein mal Geburtsdaten.


    Es ist mE nicht Aufgabe des GBA, Erben zu ermitteln. Die Antragstellerin muss die Geburtsurkunden beschaffen und Anschriften der Nacherben mitteilen.


    Mehr noch, die Antragstellerin muss alle erforderlichen Nachweise in der Form des Par. 35 GBO erbringen, das bedeutet in diesem Fall vermutlich einen neuen Erbschein, denn auch wenn der Vorerbe auf Grund not. Testament eingetragen wurde, dürften wohl jetzt etliche der Nacherben vorverstorben sein.

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