Berichtigung des Nacherbenvermerks bei Tod eines Nacherben

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall vorliegen:

    Die eingetragene Eigentümerin ist Vorerbin. Es ist ein Nacherbenvermerk eingetragen. Danach sind Nacherben die drei Kinder des Erblassers.

    Eine Tochter = Nacherbin ist vor Eintritt des Nacherbfalls verstorben. Deren Erben (ihre beiden Kinder) beantragen nun unter Vorlage eines Erbscheins,
    den Nacherbenvermerk zu berichtigen und sie als Ersatznacherben einzutragen.

    Nach Demharter § 51 Rdnr. 31 schützt der Nacherbenvermerk den Nacherben und dessen Erben.

    Ich schwanke nun, ob ich die Berichtigung des Nacherbenvermerks eintrage oder nicht...

    Bin für gedankliche Anregungen dankbar.

  • Die Entscheidung des OLG Hamm wird nicht nur von mir (vgl. vorstehend), sondern auch von Holzer (Rpfleger 2016, 89) abgelehnt.

    Ohne hier meine Ausführungen in der FGPrax im Einzelnen wiederholen zu wollen, sprechen gegen die Ansicht des OLG Hamm folgende wesentliche Gründe:

    Der Nacherbenvermerk ist ein inhaltliches Abbild des Erbscheins. Was zur Einziehung und Neuerteilung des Erbscheins führt, hat somit auch Auswirkungen auf den Inhalt des Nacherbenvermerks. Irgendwelche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Erbschein und Nacherbenvermerk sind nicht ersichtlich.

    Der Ersatznacherben hat eine viel schwächere Stellung als der Nacherbe, weil Ersterer den Verfügungen des Vorerben nicht zustimmen muss (es genügt die Zustimmung des Nacherben). Die Berichtigung des Nacherbenvermerks bewirkt demnach, dass das Grundbuch nunmehr wieder die zutreffenden zustimmungsbefugten Personen - und damit die zutreffende materielle Rechtslage - ausweist. Und dass Letzteres die Aufgabe des Grundbuchs ist, wird man wohl schwerlich bestreiten können.

    Dass der Inhalt der beantragten Berichtigung wiederum nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen sein, muss, versteht sich natürlich von selbst.

    Vorsorglich: Der bislang eingetragene Nacherbenvermerk ist natürlich nur dann (ursprünglich) richtig, wenn er auch die Ersatznacherben verlautbart, die nunmehr zu Nacherben geworden sind.

  • Hi, folgende letztwillige Verfügung liegt vor:
    edit by Kai: Bild entfernt

    Fraglich ist, ob die als Ersatznacherben eingesetzten Abkömmlinge derart eingesetzt sind, dass Lebende deren jeweilige Kinder ausschließen, oder ob alle Abkömmlinge nebeneinander eingesetzt sind. Mangels anderer Anhaltspunkte muss wohl von einer Einsetzung nebeneinander ausgegangen werden?
    Einer von zwei eingesetzten Nacherben ist vor dem Vorerbfall bereits verstorben ist und alle seine derzeit lebenden Abkömmlinge haben ausgeschlagen. Ich würde den Nacherbenvermerk daher wie folgt formulieren:

    "Nacherbfolge -bedingt- ist angeordnet; Nacherbfall ist der Tod der befreiten Vorerbin XXX;
    Nacherben sind:
    1. XXX XXX, geb. am XXX
    2. die Abkömmlinge des YYY YYY, geb. am YYY;
    Ersatznacherben zu 1. sollen in erster Linie Abkömmlinge des Nacherben, Ersatznacherbe zu 2. der weitere Nacherbe sein; gem. Erbvertrag vom XXX (Notar XXX in XXX UR-Nr. XXX) eingetragen am"

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    Einmal editiert, zuletzt von Ryker (8. Juli 2022 um 06:22)

  • Mangels anderer Anhaltspunkte würde ich immer von einer Einsetzung nach Stämmen ausgehen (grundlegendes Prinzip der gesetzlichen Erbfolge, und auch von Deinem Erblasser so angewendet).

    Und wenn alle derzeit lebenden Nacherben ausgeschlagen haben, ist durch Auslegung zu ermitteln, was der Erblasser dann gewollt haben würde (§ 2142 Abs. 2 BGB). In den Fällen des § 2306 BGB ist die Sache meist klar - es soll keine Doppelbegünstigung des Stammes der Erben eintreten, die den Pflichtteil verlangt haben. Hier würde ich es darüber hinaus so sehen, dass auf alle Fälle die Vorerbin nicht Vollerbin werden sollte.

    Daher:

    "Nacherbfolge -bedingt- ist angeordnet; Nacherbfall ist der Tod der befreiten Vorerbin XXX;
    Nacherbe ist: XXX XXX, geb. am XXX
    Ersatznacherben sind dessen Abkömmlinge unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge".

    Die UR-Nummer des Erbvertrags hat da m.E. nichts verloren, es muß die Nachlassaktennummer hin: "AG Kreisstadt, 4 VI 325/21"

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Danke für deine Antwort. Von einer Pflichtteilsforderung ist mir aber nichts bekannt, daher können im Nacherbfall ja durchaus noch andere Abkömmlinge der Ausschlagenden vorhanden sein? Es steht ja nicht da, das Ersatz Nacherben nur die Abkömmlinge sind, die den VorerbFall erleben.

  • Ich bitte um Verständnis, dass ich den Bildschirmabdruck des Testamentsauszuges entfernt habe.

    Ich möchte grundsätzlich nicht, dass Akteninhalte hier als Bild hochgeladen werden, selbst wenn sie anonymisiert sind.

    Bei Bedarf kann der Inhalt als Text wiedergegeben werden.

  • Danke für deine Antwort. Von einer Pflichtteilsforderung ist mir aber nichts bekannt, daher können im Nacherbfall ja durchaus noch andere Abkömmlinge der Ausschlagenden vorhanden sein? Es steht ja nicht da, das Ersatz Nacherben nur die Abkömmlinge sind, die den VorerbFall erleben.


    Es steht aber auch nicht das Gegenteil da. Man muß auslegen und sich fragen, was der Erblasser gewollt hätte, wenn er den Fall bedacht hätte, dass alle bei seinem Tod lebenden Nach- und Ersatznacherben die Erbschaft nach ihm ausschlagen:

    1. sie verlangen den Pflichtteil -> vermutlich hätte er den Stamm ausgeschlossen
    2. sie verlangen den Pflichtteil nicht: es ist fraglich, ober dann "na warten wir mal ab, ob bis zum Nacherbfall noch Abkömmlinge von denen, die jetzt ausgeschlagen haben, dazukommen - wenn ja, dann sollen sie Nacherben sein" gemeint war, oder aber "wer nach meinem Tod nicht Nacherbe sein will und ausschlägt, dessen nachmalige Abkömmlinge will ich auch nicht als Ersatznacherben". Ich würde - ohne das näher begründen zu können - letzteres für wahrscheinlich halten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Danke für deine Antwort. Von einer Pflichtteilsforderung ist mir aber nichts bekannt, daher können im Nacherbfall ja durchaus noch andere Abkömmlinge der Ausschlagenden vorhanden sein? Es steht ja nicht da, das Ersatz Nacherben nur die Abkömmlinge sind, die den VorerbFall erleben.


    Es steht aber auch nicht das Gegenteil da. Man muß auslegen und sich fragen, was der Erblasser gewollt hätte, wenn er den Fall bedacht hätte, dass alle bei seinem Tod lebenden Nach- und Ersatznacherben die Erbschaft nach ihm ausschlagen:

    1. sie verlangen den Pflichtteil -> vermutlich hätte er den Stamm ausgeschlossen
    2. sie verlangen den Pflichtteil nicht: es ist fraglich, ober dann "na warten wir mal ab, ob bis zum Nacherbfall noch Abkömmlinge von denen, die jetzt ausgeschlagen haben, dazukommen - wenn ja, dann sollen sie Nacherben sein" gemeint war, oder aber "wer nach meinem Tod nicht Nacherbe sein will und ausschlägt, dessen nachmalige Abkömmlinge will ich auch nicht als Ersatznacherben". Ich würde - ohne das näher begründen zu können - letzteres für wahrscheinlich halten.


    Für die Pflichtteilsforderung ist geregelt, dass dann die Nacherbeneinsetzung entfällt, die Vorerbin insoweit Vollerbin wird, daher das "-bedingt-" in meinem Entwurf. Die Auslegungsfragen kann ich nicht klären, im Nacherbfall würde ich auch einen Erbschein fordern. Ich danke für deinen Input, doch bleibe nun bei meiner weiter gefassten Formulierung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!