Dienstbarkeitsbewilligung GbR

  • Im Grundbuch ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts A und B GbR ... , bestehend aus den Gesellschaftern A und B eingetragen. Eingereicht wird nun eine Bewilligung für eine Dienstbarkeit, welche folgenden Passus enthält:

    A und B, als Eigentümer des Grundstücks ... bewilligen und beantragen ...


    Es folgt die Unterschriftsbeglaubigung von A und B.


    M.E. dürfte das jedoch nicht ausreichend sein, da ja die Gesellschaft Eigentümer ist. Was meint ihr?

  • A und B sind nicht die Eigentümer. Hier hat schlicht der Falsche bewilligt.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Notariell beurkundet oder lediglich unterschriftsbeglaubigt und durch die Beteiligten selbst eingereicht?

    Letzterenfalls kann der Notar nichts dafür, weil er bei bloßen Unterschriftsbeglaubigungen keinen Anlass hat, das Grundbuch einzusehen.

  • Lt. SV unterschriftsbeglaubigt. Wer es wohl vorbereitet und eingereicht hat? Das muß kein Notar verbockt haben (hielte ich sogar für die unwahrscheinlichere Variante).

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  • Dazu, dass sich weder aus der Bewilligung noch aus dem Beglaubigungsvermerk der Wille ergibt, im fremden Namen handeln zu wollen -> vgl. BeckOK/Otto GBO § 29 Rn. 76 m.w.N. Durch Zustimmung des Berechtigten kann der Mangel mit Rückwirkung behoben werden.

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