Amtslöschung - Badisches Problem

  • Hallo zusammen, ich habe eine Altlast übernommen und würde mich über eure Einschätzung freuen...

    das Vermessungsamt hat darauf aufmerksam gemacht, dass in einem Grundbuch in Abt. I „die jeweiligen Eigentümer der Flst.Nr. 1,2,3,4,5 der Gemarkung X“ als Eigentümer stehen. (Badische Gemarkung) Es handelt sich hierbei um eine Wasserfläche.
    Die dazugehörigen Kaufverträge fanden jedoch erst im Jahr 1959 und 1987 statt und die Eintragungen wurden aufgrund der KVs (darin enthaltenen Auflassungen) getätigt. Diese (Neu-)Eintragung in bruchteillosem Miteigentum war seit BGB nicht mehr möglich. Damit handelt es sich für mich um eine unzulässige Eintragung, § 53 GBO, und ich würde die Eintragung v.A.w. löschen und den vorherigen Zustand wiederherstellen und über die damaligen Anträge erneut entscheiden.

    Die Kaufverträge sprechen auch von „Die Eigentümerin veräußert Flst.Nr. 100 an die jeweiligen Eigentümer der Flst.Nr. 1,2,3,4,5 der Gemarkung X“. Einziger Anhaltspunkt für ein Erwerbsverhältnis wäre noch die Kostentragungsregelung, die von „zu gleichen Teilen“ spricht.
    Zwar könnte die Angabe eines Erwerbverhältnis ja noch nachgeholt werden, dies ist aber von dem Umstand erschwert, dass die damalige Verkäuferin als auch mehrere Käufer bereits verstorben sind. Damit gewiss kein leicht zu behebendes Hindernis mehr, sodass ich die Anträge zurückweisen will. Von einer Auslegung wie in der AV d. JuM vom 11.01.1977, Die Justiz S. 75 „Gelegentlich mag es allerdings zweifelhaft sein, ob Miteigentum nach altem Recht vorliegt oder ob es sich um Bruchteilseigentum handelt, bei dem von der Eintragung der Bruchteile abgesehen wurde und im Zweifel anzunehmen ist, dass gleiche Anteile bestehen.“ würde ich ebenfalls absehen. (In den nachfolgenden Kaufverträge wurde das Grundstück auch nicht immer benannt, sodass die Auflassungskette definitiv irgendwo endet).

    Die sinnvollste Lösung wäre m.E. die Eintragungen rückgängig zu machen und den alten Eigentümer einzutragen, damit würde ich aber einen bereits Verstorbenen eintragen. Ein Erbschein ist nicht vorhanden. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten (laut Nachricht des Nachlassgerichts). m.E. sollte der Grundsatz, keinen Toten ins GB einzutragen, dahinter anzustellen sein, dass das GB nun endlich wieder richtig gestellt werden sollte. Die Erben der damaligen Verkäuferin möchten von der Sache nichts hören und sich damit auch nicht um einen Erbschein kümmern. Ob man danach das § 82 GBO Verfahren einleitet, wäre ja auch noch eine Möglichkeit.

    Oder aber bedarf es in jedem Fall zuerst der jeweiligen Erbnachweise, um sicherzustellen, dass ich die richtigen Personen im Anhörungsverfahren beteilige?
    Damit stellt sich auch die Frage, wer allgemein zu beteiligen ist. Nur die heutigen Eigentümer der vermeintlich berechtigten Flurstücke (und wie sieht es mit Berechtigten Abt. II/III aus) oder auch die Erben der damaligen Erwerber?
    Die Erteilung von Erbscheinen im Wege der Amtshilfe kann ja auch nicht verlangt werden, oder? Und da schon die Erben der damaligen Verkäuferin nicht mitspielen wollen, habe ich die Befürchtung, dass das Verfahren so nie abgeschlossen werden kann...

    Über eure Meinungen/Einschätzungen würd ich mich freuen!!!
    Vielleicht hat ja noch jmd eine Idee, die ich vor lauter Problemen nicht sehe...

  • Also, das Bruchteilseigentum an dem Grundstück gab es in Vor-BGB-Zeiten noch gar nicht?
    Oder haben 1959 und 1987 lediglich die Eigentümer der Grundstücke 1 - 5 gewechselt?


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Bis 1959 war eine Privatperson, Frau ABC, Eigentümerin des Grundstücks.
    1959 hat die damalige Eigentümerin (Privatperson Frau ABC) das Kaufobjekts an "die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 1,2,3,4,5 der Gemarkung X" veräußert.
    Das Grundstück wurde aus dem GB der Eigentümerin herausgebucht und "die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 1,2,3,4,5 der Gemarkung X" in Abteilung I (neu) eingetragen.
    1987 hat dann ein weitere Veräußerung eines Grundstücks an "die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 1,2,3,4,5 der Gemarkung X" stattgefunden. Die beiden Grundstücke wurden dann noch vereinigt.


  • 1987 hat dann ein weitere Veräußerung eines Grundstücks an "die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 1,2,3,4,5 der Gemarkung X" stattgefunden. Die beiden Grundstücke wurden dann noch vereinigt.


    Wenn selbst das GBA 1987 noch nicht wusste, dass es unbestimmtes Miteigentum nach altem Recht nicht mehr gibt ...:eek:
    Ich würde hier eher die Auslegungsmöglichkeiten nach der AV des JM prüfen, anstatt über eine Amtslöschung nachzudenken.

  • ....Ich würde hier eher die Auslegungsmöglichkeiten nach der AV des JM prüfen, anstatt über eine Amtslöschung nachzudenken.

    Die AV d. JuM vom 11.01.1977, Die Justiz S. 75, sieht keine eigenständige Auslegungsmöglichkeit vor. Sie befasst sich mit der grundbuchmäßigen Behandlung des Miteigentums nach altem badischen Recht an Nebengrundstücken, die den Bedürfnissen mehrerer anderer Grundstücke (Hauptgrundstücke) dienen, insbesondere an Zugangswegen, Einfahrten, Hofflächen und Wassergräben; s. etwa hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post606220
    Der Satz „Gelegentlich mag es allerdings zweifelhaft sein, ob Miteigentum nach altem Recht vorliegt oder ob es sich um Bruchteilseigentum handelt, bei dem von der Eintragung der Bruchteile abgesehen wurde und im Zweifel anzunehmen ist, dass gleiche Anteile bestehen“ ist unvollständig zitiert, denn er schließt mit dem in Klammern gesetzten Hinweis: „Helbling, Die bad. Dienstweisung für Grundbuchämter, 1. Band, 1905, S. 668 f“ ab, stellt also ebenfalls auf das alte Recht ab.

    Wie hier dargestellt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…2402#post732402
    geht es bei dabei um das nach § 136 der badischen Dienstanweisung für die Grundbuchämter vom 1.1.1901 gebuchte Eigentum, das dadurch gekennzeichnet ist, dass im Bestandsverzeichnis der Vermerk „„davon gehört hierher …… (= geringere Größe)“ eingetragen ist.

    Vorliegend sind die ganz normalen Auslegungsgrundsätze heranzuziehen. Evtl. kommt auch eine Umdeutung in Frage. Allerdings würde ich zunächst einmal prüfen wollen, wie es überhaupt zum Eigentumserwerb durch die Veräußerin gekommen ist. Zwischen den Eintragungen in 1959 und in 1987 liegen fast 30 Jahre. Vermutlich waren in dieser Zeit an der Beurkundung der Verträge zwei verschiedene Notare beteiligt. Wenn sie die Eintragungen nicht auch selbst vorgenommen haben sollten, wären bei den Gemeindegrundbuchämtern ohne Bereisung durch Rechtspfleger (gab´s 1959 als Unterschriftsberechtigte auch noch nicht) wiederum zwei Notare als Grundbuchbeamte beteiligt gewesen. Die Notare in Baden sind Volljuristen. Ich kann mir daher schwer vorstellen, dass vier Volljuristen allesamt den Sachverhalt falsch beurteilt haben sollten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • So, nachdem mir nun alle Grundakten vorliegen, kann ich Stellung nehmen:

    Vor der damaligen Veräußerin war ihre Mutter als Eigentümerin eingetragen. Die Veräußerin wurde nach Erbauseinandersetzung (Erbengemeinschaft bestehend aus ihr und ihrer Schwester) als Eigentümerin eingetragen. Dies fand vorweg im Jahr 1959 statt. Auch davor waren stets Privatpersonen als Eigentümer eingetragen.

    Bei der Beurkundung 1959 hat der beurkundende Notar auch die Eintragung im GB getätigt. Und bei der Beurkundung 1987 hat der dort beurkundende Notar auch die Eintragung im GB getätigt. (1959 und 1987 also jeweils ein anderer Notar). Damit waren es zwei Volljuristen...

    Bzgl. der Zitierung der AV d. JuM vom 11.01.1977, Die Justiz S. 75, war meine Überlegung lediglich, dass wenn bzgl. altem Recht diese Auslegung als möglich betrachtet wird, wäre bei einem Neuantrag auf Eintragung in diesem alten Rechtsverhältnis diese Auslegung ebenfalls denkbar gewesen.... Aber ja es hinkt ein wenig... Wohl dem ganzen Wirrwarr dieses Falles geschuldet, sorry.


    Für mich stellt sich weiterhin die Frage, wie lässt sich die Angelegenheit lösen...?! :confused::confused::confused::confused::confused:
    Um jede Idee wär dankbar bzw. wen muss ich in dem Verfahren heute beteiligen...?!

  • Da Du ausführst: „1987 hat dann eine weitere Veräußerung eines Grundstücks an "die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 1,2,3,4,5 der Gemarkung X" stattgefunden. Die beiden Grundstücke wurden dann noch vereinigt“ und die Vereinigung nur möglich ist, wenn die gleichen Eigentumsverhältnisse gegeben sind, kann es zwischen 1959 und 1987 auf Erwerberseite ja keine Veränderung gegeben haben.

    Und wenn es eine Kostentragungsregelung gibt, die von gleichen Anteilen ausgeht („Einziger Anhaltspunkt für ein Erwerbsverhältnis wäre noch die Kostentragungsregelung, die von „zu gleichen Teilen“ spricht“), dann entspricht das der Regelung in § 742 BGB, wonach im Zweifel zu gleichen Anteilen erworben wird (s. von Proff im Staudinger, BGB Neubearbeitung 2015, § 742 RN 4 („Erwerben mehrere - ohne Verbindung zur Gesamthand (§ 741 Rn 204 ff) - ein Recht gemeinschaftlich, so erwerben sie es im Zweifel zu gleichen Teilen“).

    Zwar darf das GBA die Eintragung nicht vornehmen, wenn in der Auflassungserklärung die Angabe der Bruchteile fehlt, sie kann sich jedoch aus der Auslegung ergeben (s. von Proff RN 5: „…und ergibt sie sich nicht wenigstens bei unzweideutiger Auslegung (zu weitgehend Erman/Aderhold Rn 4: § 742 sei stets zur Anteilsbestimmung ausreichend), so darf das Grundbuchamt nicht eintragen“).

    Um eine Amtslöschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit vornehmen zu können, muss jedoch jede Möglichkeit einer Auslegung oder Umdeutung hin zu einer zulässigen Eintragung ausgeschlossen sein (Schrandt in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 53 GBO RN 52 mwn. in Fußn. 143).

    Ich würde daher im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gleichanteiliger Erwerbsverhältnisse kommen.

    Zu diesem Auslegungsergebnis wären die Erwerber und ggf. ihre Erben anzuhören. Der Mitwirkung der Erben der Veräußerin bedarf es mE nicht. Von Proff führt dazu in RN 6 aus: „Die heute hM lässt wegen der in der Auflassung liegenden Ermächtigung des Veräußerers (§ 185 Abs 1) einseitige Berichtigung durch die Erwerber zu, und zwar gem §§ 925, 29 GBO (LG Lüneburg Rpfleger 1994, 206; BeckOK/Reetz GBO § 47 Rn 73; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht Rn 3312; Meikel/Böttcher § 20 GBO Rn 126 - differenzierend demgegenüber MünchKomm/Kanzleiter § 925 Rn 23). Noch weitergehend Kuntze ua § 20 GBO4 Rn 97: Bewilligung gem §§ 19, 29 GBO“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Erstmal vielen Dank, dass Du Dich der Sache nochmals annimmst!!


    Da Du ausführst: „1987 hat dann eine weitere Veräußerung eines Grundstücks an "die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 1,2,3,4,5 der Gemarkung X" stattgefunden. Die beiden Grundstücke wurden dann noch vereinigt“ und die Vereinigung nur möglich ist, wenn die gleichen Eigentumsverhältnisse gegeben sind, kann es zwischen 1959 und 1987 auf Erwerberseite ja keine Veränderung gegeben haben.



    Leider ist aber auch dies der Fall gewesen. In der Zwischenzeit (1959 bis 1987) sind bei mehreren der Flurstücken 1-5 ebenfalls Eigentumswechsel erfolgt, sodass im KV von 1987 andere Privatpersonen als Eigentümer der jeweiligen Flurstücke (und damit als Erwerber) auftraten als im Ursprungsvertrag 1959....

    Zu diesem Auslegungsergebnis wären die Erwerber und ggf. ihre Erben anzuhören. Der Mitwirkung der Erben der Veräußerin bedarf es mE nicht. Von Proff führt dazu in RN 6 aus: „Die heute hM lässt wegen der in der Auflassung liegenden Ermächtigung des Veräußerers (§ 185 Abs 1) einseitige Berichtigung durch die Erwerber zu, und zwar gem §§ 925, 29 GBO (LG Lüneburg Rpfleger 1994, 206; BeckOK/Reetz GBO § 47 Rn 73; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht Rn 3312; Meikel/Böttcher § 20 GBO Rn 126 - differenzierend demgegenüber MünchKomm/Kanzleiter § 925 Rn 23). Noch weitergehend Kuntze ua § 20 GBO4 Rn 97: Bewilligung gem §§ 19, 29 GBO“.

    Und die heute Berechtigten der Flurstücke sind nicht anzuhören? Immerhin nimmt man ihnen ja eine vermeintliche Buchposition weg...
    (Wobei ich davon ausgehe, dass die Auslegung durch meinen obigen Kommentar zu erfolgten Eigentumswechseln hinfällig wurde, richtig?)

    Ich sag ja, ist richtig verkorkst :heul:

  • In der Zwischenzeit (1959 bis 1987) sind bei mehreren der Flurstücken 1-5 ebenfalls Eigentumswechsel erfolgt, sodass im KV von 1987 andere Privatpersonen als Eigentümer der jeweiligen Flurstücke (und damit als Erwerber) auftraten als im Ursprungsvertrag 1959....


    Und was genau wurde da verkauft und umgeschrieben?

    Es spricht immer mehr dafür, dass hier in der Tat (nach Auslegung) Bruchteilseigentum entstanden ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da es sich um eine Wasserfläche handelt und offenbar die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke die Berechtigten sind (oder sein sollen), könnte ich mir vorstellen, dass es sich bei dem gebuchten Grundstück evtl. um einen (unselbständigen) Bestandteil der Hauptgrundstücke handelt, so wie z. B. bei den Anliegergewässern in Bayern, s. dazu den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1043960
    zitierten Beschluss des OLG München vom 27.02.2015, 34 Wx 8/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-08329?hl=true

    oder zum Anliegerweg den Beschluss des OLG München v. 10.03.2011, 34 Wx 143/10
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-07198?hl=true

    Möglicherweise enthielt das damals geltende Wassergesetz von Baden-Württemberg ähnliche Regelungen.

    Deshalb die Frage:

    Ist in den Bestandsverzeichnissen der herrschenden Grundstücke evtl,. ein „Gegenvermerk“ gebucht ?, also etwa 2/zu 1 „Anteil an der Wasserfläche Grundstück Fl.st. Nr. 100“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In der Zwischenzeit (1959 bis 1987) sind bei mehreren der Flurstücken 1-5 ebenfalls Eigentumswechsel erfolgt, sodass im KV von 1987 andere Privatpersonen als Eigentümer der jeweiligen Flurstücke (und damit als Erwerber) auftraten als im Ursprungsvertrag 1959....


    Und was genau wurde da verkauft und umgeschrieben?

    Es spricht immer mehr dafür, dass hier in der Tat (nach Auslegung) Bruchteilseigentum entstanden ist.

    Also bei Flurstück 1 ist folgendes passiert:

    X (Mann) hatte kurz vor dem besagten KV 1959 das Flurstück 1 erworben.
    Als Eigentümer wurden bei Flurstück 1 eingetragen X und Y in Gütergemeinschaft.

    X erwirbt dann für Flst.1 beim KV 1959.

    1964 übergeben die Eheleute X Y ihren Grundbesitz an die Tochter. Dort wird das Flurstück 1 aufgeführt. Das Flurstück aus KV 1959 wird nicht erwähnt.
    Mit Bewilligung vom Jahr 1965 werden dann die Grundstücke der Tochter (auch Flurstück 1) nach Eheschließung auf sie und ihren Ehemann in Gütergemeinschaft berichtigt.

    Im KV 1987 treten dann die Tochter und ihr Ehemann als (Mit-)Erwerber auf.


    Bei dem weiteren Flurstück 2, dass auch in der Zwischenzeit (1959 bis 1987) veräußert wurde, hat ein Eigentumswechsel aufgrund Kaufvertrag im Jahr 1973 stattgefunden, in dem ebenfalls nichts von dem Flurstück aus KV 1959 erwähnt ist.

    Der Erwerber von 1973 tritt dann im KV von 1987 als (Mit-)Erwerber auf.


    Hier aber noch eine Ergänzung, (die mir gerade erst bewusst wurde):

    Im KV von 1987 wurden die Erwerber jeweils aufgrund Vollmacht vertreten. Bei den Vollmachten zum hinzuerworbenen Flurstück heißt es teilweise "zusammen mit 4 weiteren Grundstückseigentümern = 1/5" was ein Indiz dafür ist, dass sie trotz der Eintragung in Abteilung I von einem Bruchteilsverhältnis ausgehen - aber im gleichen Moment auch davon ausgehen, dass es immer die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke im Moment der Eintragung sind.

    Denn:
    Vom Flurstück 1 wurde im og. Übergabevertrag auch ein Teilgrundstück abgeschrieben und der weiteren Tochter übergeben, diese handelt aber gerade nicht beim KV 1987 mit!
    Vor dem Kaufvertrag 1973 bzgl. Flurstück 2 wurden Teile des Flurstücks 2 abgeschrieben auch diese weiteren Eigentümer handelten im KV 1987 nicht mit!

    Ich kann nur sagen, jedem der mir weiterhin "beistehen" möchte, ein dickes Dankeschön.... :hoffebete



  • Deshalb die Frage:

    Ist in den Bestandsverzeichnissen der herrschenden Grundstücke evtl,. ein „Gegenvermerk“ gebucht ?, also etwa 2/zu 1 „Anteil an der Wasserfläche Grundstück Fl.st. Nr. 100“

    Nein, das ist bei keinem heutigen GB der Fall (und bei meiner Recherche ist mir das auch in den früheren Grundbüchern nicht über den Weg gelaufen)

  • Ich habe aus Zeitgründen jetzt nicht alles nachvollzogen. Aber: Wenn im Jahr 1959 fünf Personen das Grundstück Fl.st. Nr. 100 erworben haben und im Wege der Auslegung von einem Erwerb zu je 1/5 MEA ausgegangen werden kann, dann müssen die gleichen Personen oder deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger im Jahr 1987 an dem dann erworbenen Grundstück wiederum je 1/5 MEA erworben haben, um zur Zulässigkeit der Vereinigung zu gelangen. Ansonsten ließe sich zwar die Vereinigung aufgrund Teilungsantrags wieder rückgängig machen; es wäre aber ein Amtswiderspruch einzutragen (Keller in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 5 RN 25).

    Da es aber vorliegend um die Auslegung einer ohnehin inhaltlich unzulässigen Eintragung („jeweilige Eigentümer“) und damit um die Ermittlung der Miteigentumsquoten geht, würde ich so verfahren wollen, wie dies von Schupp in seiner Abhandlung „Die Einbuchung nicht gebuchter Grundstücke in das Grundbuch BWNotZ 5/2013, 137/142
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_5_2013.pdf
    propagiert wird, nämlich die MEA anhand der Beteiligungsverhältnisse an beiden Grundstücken errechnen.

    Schupp führt dazu aus: „…Da im Liegenschaftskataster kein Hinweis auf ein mögliches Berechtigungsverhältnis vorliegt, könnte man diesbezüglich ganz abstrakt an folgende Möglichkeiten denken:
    • Eigentümer in Bruchteilsgemeinschaft entsprechend ihrem Verhältnis zur Grenzlänge,
    • …..

    Hatte beispielsweise das Grundstück Fl. Nr. 100 eine Größe von 100 m² und das später hinzuerworbene Grundstück (100/1) eine Größe von 48 m² und wurde von einem der Beteiligten beider Kaufverträge an ersterem im Jahre 1959 1/5 MEA und an letzterem im Jahre 1987 1/6 MEA erworben, dann ergäbe sich nach meiner (Kopf-:)) Rechnung ein MEA von 28/148 an dem vereinigten Grundstück.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für den Aufsatz!!! Das ist schon mal ein guter Ansatzpunkt!

    ...Wenn im Jahr 1959 fünf Personen das Grundstück Fl.st. Nr. 100 erworben haben und im Wege der Auslegung von einem Erwerb zu je 1/5 MEA ausgegangen werden kann, dann müssen die gleichen Personen oder deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger im Jahr 1987 an dem dann erworbenen Grundstück wiederum je 1/5 MEA erworben haben, um zur Zulässigkeit der Vereinigung zu gelangen....

    Das ist so auch richtig - nur mit der Prämisse, dass immer vom jeweiligen Eigentümer der Flurstücke im Zeitpunkt der Eintragung (hier 1987) ausgegangen wurde!
    Die Eigentümer der zwischen 1959 und 1987 abgeschriebenen Teilgrundstücke handeln beim nächsten Erwerb nicht mit (zum jetzigen Stand meiner Recherche.
    Die Recherche, was mit den Teilgrundstücken passiert ist und wer im Zeitpunkt 1987 Eigentümer war, läuft noch)

    Das Ergebnis deiner Kopfrechnung kann ich bestätigen :), nur ist mir nicht ganz klar, wie du vom ersten zum zweiten Erwerb von 1/5 auf 1/6 wechselst :gruebel:

    Gemäß der Abhandlung musste also das Flurstück 100 nicht ausdrücklich miterworben werden, sofern man davon ausgeht, dass die Wasserfläche zum Zubehör der Hauptgrundstücke gehört. Kann man hiervon bei einer Wasserfläche - wie bei einer Wegfläche im beschriebenen Fall - ausgehen? Ein wirklicher Nutzen ist hierbei doch nicht erkennbar, oder?

    Wenn ich die Zubehöreigenschaft bejahe, komm ich doch zu folgendem Schluss:

    Auch die bereits abverkauften Teilflächen zwischen 1959 und 1987 sind Miteigentümer geworden, hätten dann aber bei dem weiteren Erwerb 1987 mithandeln müssen. Dann wäre diese Eintragung auf jeden Fall futsch.

    Wenn ich diese Frage der Zubehöreigenschaft verneine, komme ich zum Schluss:

    nur die jeweiligen Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs (1959) der Flurstücke 1-5 bilden die Eigentümergemeinschaft. da aber auch von denen nicht mehr alle beim Zweiterwerb beteiligt waren, ist diese Eintragung (1987) wieder futsch.


    Demharter § 5 RdNr. 24: "Ist die Vereinigung eingetragen worden, obwohl ihre sachlichrechtlichen Voraussetzungen fehlten, insb. keine auf Vereinigung gerichtete Willenserklärung des Eigentümers vorlag, so ist das GB unrichtig; auch inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung ist denkbar; es gilt § 53 I GBO"

  • Bei der Annahme inhaltlicher Unzulässigkeit der Vereinigung müsste diese rückgängig, also die Ursprungsgrundstücke wieder hergestellt werden. Das wird dann nur im Zusammenhang damit gehen, dass wegen der inhaltlichen Unzulässigkeit der Eigentümereintragung auch der oder die Ursprungseigentümer wieder eingetragen werden. Wenn das im Jahre 1987 veräußerte Grundstück ebenfalls von der Privatperson, Frau ABC, veräußert wurde (Zitat: 1959 hat die damalige Eigentümerin (Privatperson Frau ABC) das Kaufobjekts an "die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 1,2,3,4,5 der Gemarkung X" veräußert), dann könnten aufgrund der inhaltlichen Unzulässigkeit deren Erben (als Voreigentümer) wieder eingetragen werden. Gab es hingegen in 1987 einen anderen Veräußerer, müsste dieser wieder eingetragen werden.

    Bei meinem Beispiel handelt es sich um ein reines Rechenbeispiel, bei dem ich den 1/6 Bruchteil deshalb gewählt habe, um zu verdeutlichen, dass es auf die einzelnen Grundstücksgrößen und den Bruchteil daran ankommt. Hätte ich auch hier einen 1/5 MEA gewählt, hätte ich auch den 1/5 MEA gleich vom Gesamtgrundstück berechnen können, um dann zu dem (Rechen-) Ergebnis von 29,6/148 zu gelangen. Auch kann sich die Quote geändert haben, wenn eines der herrschenden Grundstücke unterteilt und ein Teil abgeschrieben wurde.

    ME sind die derzeitigen Eigentümer der Grundstücke Fl. st. Nrn 1,2,3,4 und 5 und von etwaigen Teilgrundstücken mit den (ggf. anteiligen) Quoten einzutragen, mit denen sie am Gesamtgrundstück beteiligt sind. War also jemand am Erwerb in 1987 beteiligt, der schon am Erwerb in 1959 beteiligt war, erhält er 1/5 MEA. Ansonsten sind die Quoten nach den Grundstücksgrößen aufzuteilen.

    Fraglich ist auch, welche „Qualität“ das als Wasserfläche bezeichnete Grundstück hat.

    Nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Wassergesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 26. April 1976 und auch in der Fassung 03. Dezember 2013 sind die natürlichen stehenden Gewässer (Seen, Teiche, Weiher), die einen ständig fließenden oberirdischen Zu- oder Ablauf haben, öffentliches Gewässer. Daran wird es dann kein Privateigentum mehr gegeben haben können. Handelt es sich hingegen um ein Grundstück, das unter die dem Satz 3 nachfolgende Bestimmung „Alle anderen oberirdischen Gewässer sind private Gewässer“ fällt, ließe sich die Wasserfläche möglicherweise als unwesentlicher Bestandteil der Hauptgrundstücke ansehen, für den § 926 analog gelten würde (s. Grün im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2015, § 926 RN 3 unter Zitat: RGZ 158, 362 [368]; OLG Frankfurt a. M. NJW 1982, 653 [654]). Daran habe ich aber so meine Zweifel. Vielleicht fällt einem anderen User ja hierzu etwas ein...

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine ähnliche Fallgestaltung liegt dem Abrufgutachten des DNotI vom 30.09.2013, geändert am 04.10.2013, Abruf-Nr. 126678,
    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…e27?mode=detail
    zugrunde.

    Dort waren hinsichtlich einer Zuwegungsfläche in Abteilung I Eigentümer namentlich, aber ohne Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses eingetragen. Das DNotI führt aus (Hervorhebung durch mich): „… Möglicherweise könnte bereits aus der Tatsache, dass es sich bei dem Grundbesitz um eine Zuwegungsfläche handelt, und dem weiteren Umstand, dass der Anteil an der Zuwegungsfläche als Zubehör des Hausgrundbesitzes am Grundbuchblatt der Damen F und L im Bestandsverzeichnis vermerkt ist, ein Rückschluss auf das bei Eintragung gewollte Gemeinschaftsverhältnis gezogen werden…. Es erscheint naheliegend, dass das gemeinschaftliche Eigentum einer Zuwegungsfläche, deren Eigentümer die umgrenzenden Eigentümer sind bzw. waren, nicht zufällig durch eine Erbengemeinschaft oder eheliche Gütergemeinschaft entstanden ist. Gleichermaßen fernliegend ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint dagegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Vorrangig kommt dennoch eine Miteigentümergemeinschaft in Betracht, weil eine gemeinsame Zweckverfolgung (§ 705 BGB) der Eigentümer einer Zuwegungsfläche nicht ersichtlich ist, sondern es vielmehr naheliegt, dass sich die gemeinsamen Interessen der Eigentümer im bloßen Halten des Grundbesitzes erschöpfen, zumal die Eingetragenen keinen weiteren Grundbesitz gemeinsam halten. Es ist auch durchaus üblich, für eine gemeinsam genutzte Fläche wie eine Zuwegungsfläche, einen Garagenhof, eine gemeinsame Zufahrt oder einen gemeinsamen Weg eine Bruchteilsgemeinschaft durch Miteigentum zu begründen (vgl. Beispiele bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 587). Denn alle angrenzenden Eigentümer müssen die Zuwegung benutzen können (§ 743 Abs. 2 BGB) und möchten den Wegeanteil bei einer Veräußerung des Hausgrundbesitzes auch mitveräußern können (§ 747 S. 1 BGB)…. ee) Ergebnis der Auslegung: Im Ergebnis ließe sich u. E. vertreten, dass sich zweifelsfrei ermitteln lässt * z. B. anhand von Flurkarten und entsprechenden Grundbucheinsichten*, dass als Gemeinschaftsverhältnis nur eine Miteigentümergemeinschaft in Betracht kommen kann“. Das DNotI geht ferner auf die Frage der inhaltlichen Unzulässigkeit ein und kommt zu dem Ergebnis: „Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich daher leider nicht eindeutig beantworten“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • So, nach weiterer Recherche/Urlaub/Vertretung etc. komm ich wieder zu meinem derzeitigen "Lieblingsfall" :cool:

    Bei der Annahme inhaltlicher Unzulässigkeit der Vereinigung müsste diese rückgängig, also die Ursprungsgrundstücke wieder hergestellt werden. Das wird dann nur im Zusammenhang damit gehen, dass wegen der inhaltlichen Unzulässigkeit der Eigentümereintragung auch der oder die Ursprungseigentümer wieder eingetragen werden. Wenn das im Jahre 1987 veräußerte Grundstück ebenfalls von der Privatperson, Frau ABC, veräußert wurde (Zitat: 1959 hat die damalige Eigentümerin (Privatperson Frau ABC) das Kaufobjekts an "die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 1,2,3,4,5 der Gemarkung X" veräußert), dann könnten aufgrund der inhaltlichen Unzulässigkeit deren Erben (als Voreigentümer) wieder eingetragen werden. Gab es hingegen in 1987 einen anderen Veräußerer, müsste dieser wieder eingetragen werden.

    ME sind die derzeitigen Eigentümer der Grundstücke Fl. st. Nrn 1,2,3,4 und 5 und von etwaigen Teilgrundstücken mit den (ggf. anteiligen) Quoten einzutragen, mit denen sie am Gesamtgrundstück beteiligt sind. War also jemand am Erwerb in 1987 beteiligt, der schon am Erwerb in 1959 beteiligt war, erhält er 1/5 MEA. Ansonsten sind die Quoten nach den Grundstücksgrößen aufzuteilen.



    1987 war die Stadt Veräußerin - was es zumindest bei der Rückführung des hinzuerworbenen Grundstücks einfacher macht.
    Bzgl. der heutigen Eigentümer der Flurstücke und den Teilgrundstücken wird die Recherche noch etwas andauern, da ist wirklich einiges passiert...

    Fraglich ist auch, welche „Qualität“ das als Wasserfläche bezeichnete Grundstück hat.

    Nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Wassergesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 26. April 1976 und auch in der Fassung 03. Dezember 2013 sind die natürlichen stehenden Gewässer (Seen, Teiche, Weiher), die einen ständig fließenden oberirdischen Zu- oder Ablauf haben, öffentliches Gewässer. Daran wird es dann kein Privateigentum mehr gegeben haben können. Handelt es sich hingegen um ein Grundstück, das unter die dem Satz 3 nachfolgende Bestimmung „Alle anderen oberirdischen Gewässer sind private Gewässer“ fällt, ließe sich die Wasserfläche möglicherweise als unwesentlicher Bestandteil der Hauptgrundstücke ansehen, für den § 926 analog gelten würde (s. Grün im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2015, § 926 RN 3 unter Zitat: RGZ 158, 362 [368]; OLG Frankfurt a. M. NJW 1982, 653 [654]). Daran habe ich aber so meine Zweifel. Vielleicht fällt einem anderen User ja hierzu etwas ein...

    Aus dem früheren Schriftverkehr hab ich erfahren, dass mal die Idee bestand, dass die Stadt die Wasserfläche (wieder) erwerben will.
    Ich konnte nunmehr auch mit dem Sachbearbeiter der Stadt telefonieren.
    Der sieht hier aber keinen Handlungsbedarf mehr, da er das bzgl. der Vielzahl der nunmehr möglich Berechtigten auch für unverhältnismäßig erachtet...
    Er hat aber auch gemeint, dass das Flurstück nach § 2 Wassergesetz Ba-Wü ohnehin außerhalb des Grundbuchs der Stadt als Gewässer zweiter Ordnung gehören
    würde...

    Ändert diese Tatsache denn etwas am Sachverhalt?
    Gibt es eine Möglichkeit, dass nach Anhörung die Stadt als Eigentümer des gesamten Grundstücks eingetragen werden kann?
    oder dass das Grundstück nach § 3 III GBO ausgebucht wird?

  • ...Er hat aber auch gemeint, dass das Flurstück nach § 2 Wassergesetz Ba-Wü ohnehin außerhalb des Grundbuchs der Stadt als Gewässer zweiter Ordnung gehören würde...

    Wie darf ich das verstehen: „Er hat gemeint“. Hast Du das nicht überprüft?

    Wie sich aus der Veröffentlichung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ergibt,
    http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/72601/
    ist das „Amtliche Digitale Wasserwirtschaftliches Gewässernetz (AWGN)“ unter anderem geometrische Grundlage für die Erfassung abschnittsbezogener Gewässereigenschaften wie Gewässergüteklassen, lokale Gewässernamen und die Gewässerordnung.

    Dort hineinzuschauen dürfte wohl das Mindeste sein, bevor Überlegungen zur Ausbuchung angestellt werden. Ohnehin würde es einer formgerechten (§ 29 III GBO) Bestätigung der nach § 80 Absatz 2 WG Baden-Württ. zuständigen Wasserbehörde darüber bedürfen, dass es sich um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt.

    Ist dem so, setzt die Ausbuchung einen Antrag des Eigentümers voraus (§ 3 Absatz 3 GBO). Das OLG München führt im Beschluss vom Beschluss vom 09.03.2015, 34 Wx 39/14, Rz. 29
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-08319?hl=true
    zu Wasserläufen aus: „Wasserläufe sind so genannte buchungsfreie Grundstücke (s. § 3 II GBO). Ist ein solches aber gebucht, ist es nur auf Antrag des Eigentümers auszubuchen (vgl. § 3 III GBO; Demharter, GBO, § 3 Rn. 20).“

    Außerdem dürfen in Abt. II und III keine Eintragungen vorhanden sein (s. zum Ausbuchungsverfahren etwa Keller in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 3 RN 7 oder Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016, § 3 RN 27).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!