Hallo zusammen, ich habe eine Altlast übernommen und würde mich über eure Einschätzung freuen...
das Vermessungsamt hat darauf aufmerksam gemacht, dass in einem Grundbuch in Abt. I „die jeweiligen Eigentümer der Flst.Nr. 1,2,3,4,5 der Gemarkung X“ als Eigentümer stehen. (Badische Gemarkung) Es handelt sich hierbei um eine Wasserfläche.
Die dazugehörigen Kaufverträge fanden jedoch erst im Jahr 1959 und 1987 statt und die Eintragungen wurden aufgrund der KVs (darin enthaltenen Auflassungen) getätigt. Diese (Neu-)Eintragung in bruchteillosem Miteigentum war seit BGB nicht mehr möglich. Damit handelt es sich für mich um eine unzulässige Eintragung, § 53 GBO, und ich würde die Eintragung v.A.w. löschen und den vorherigen Zustand wiederherstellen und über die damaligen Anträge erneut entscheiden.
Die Kaufverträge sprechen auch von „Die Eigentümerin veräußert Flst.Nr. 100 an die jeweiligen Eigentümer der Flst.Nr. 1,2,3,4,5 der Gemarkung X“. Einziger Anhaltspunkt für ein Erwerbsverhältnis wäre noch die Kostentragungsregelung, die von „zu gleichen Teilen“ spricht.
Zwar könnte die Angabe eines Erwerbverhältnis ja noch nachgeholt werden, dies ist aber von dem Umstand erschwert, dass die damalige Verkäuferin als auch mehrere Käufer bereits verstorben sind. Damit gewiss kein leicht zu behebendes Hindernis mehr, sodass ich die Anträge zurückweisen will. Von einer Auslegung wie in der AV d. JuM vom 11.01.1977, Die Justiz S. 75 „Gelegentlich mag es allerdings zweifelhaft sein, ob Miteigentum nach altem Recht vorliegt oder ob es sich um Bruchteilseigentum handelt, bei dem von der Eintragung der Bruchteile abgesehen wurde und im Zweifel anzunehmen ist, dass gleiche Anteile bestehen.“ würde ich ebenfalls absehen. (In den nachfolgenden Kaufverträge wurde das Grundstück auch nicht immer benannt, sodass die Auflassungskette definitiv irgendwo endet).
Die sinnvollste Lösung wäre m.E. die Eintragungen rückgängig zu machen und den alten Eigentümer einzutragen, damit würde ich aber einen bereits Verstorbenen eintragen. Ein Erbschein ist nicht vorhanden. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten (laut Nachricht des Nachlassgerichts). m.E. sollte der Grundsatz, keinen Toten ins GB einzutragen, dahinter anzustellen sein, dass das GB nun endlich wieder richtig gestellt werden sollte. Die Erben der damaligen Verkäuferin möchten von der Sache nichts hören und sich damit auch nicht um einen Erbschein kümmern. Ob man danach das § 82 GBO Verfahren einleitet, wäre ja auch noch eine Möglichkeit.
Oder aber bedarf es in jedem Fall zuerst der jeweiligen Erbnachweise, um sicherzustellen, dass ich die richtigen Personen im Anhörungsverfahren beteilige?
Damit stellt sich auch die Frage, wer allgemein zu beteiligen ist. Nur die heutigen Eigentümer der vermeintlich berechtigten Flurstücke (und wie sieht es mit Berechtigten Abt. II/III aus) oder auch die Erben der damaligen Erwerber?
Die Erteilung von Erbscheinen im Wege der Amtshilfe kann ja auch nicht verlangt werden, oder? Und da schon die Erben der damaligen Verkäuferin nicht mitspielen wollen, habe ich die Befürchtung, dass das Verfahren so nie abgeschlossen werden kann...
Über eure Meinungen/Einschätzungen würd ich mich freuen!!!
Vielleicht hat ja noch jmd eine Idee, die ich vor lauter Problemen nicht sehe...