Zwangssicherungshypothek; Zweigniederlassung einer schweizer Aktiengesellschaft

  • Hallo,
    ich habe eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht als Eigentümerin im GB eingetragen (XY AG). Es wird ein Antrag auf Eintragung einer ZwaSi gestellt. Als Schuldner ist im Titel die XY AG Zweigniederlassung der XY AG in der Schweiz, mit einer Anschrift in Deutschland bezeichnet. Die AG hat also eine Zweigniederlassung in Deutschland errichtet.

    Kann ich aufgrund dieses Titels die ZwaSi eintragen?

  • Einer schweizer Zweigniederlassung fehlt es zwar ebenfalls an einer eigenen Rechtspersönlichkeit, sie kann aber dennoch als Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden (vgl. Schöner/Stöber 243 m.w.N.). Dass die Eintragung als Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolgt, bedeutet keinen Unterschied.

  • Hallo,
    ich habe eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht als Eigentümerin im GB eingetragen (XY AG). Es wird ein Antrag auf Eintragung einer ZwaSi gestellt. Als Schuldner ist im Titel die XY AG Zweigniederlassung der XY AG in der Schweiz, mit einer Anschrift in Deutschland bezeichnet. Die AG hat also eine Zweigniederlassung in Deutschland errichtet.

    Kann ich aufgrund dieses Titels die ZwaSi eintragen?

    Ich verstehe den Sachverhalt so, dass in das Vermögen der deutschen Zweigniederlassung einer Schweizer AG vollstreckt werden soll.

    Wie hier ausgeführt,

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1053608

    dürfte wie im deutschen Recht (s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post948742

    die Zweigniederlassung nach Schweizer Recht rechtlich Teil der Hauptniederlassung sein, s. http://www.zweigniederlassung.ch/

    Nach der Darstellung hier
    http://www.zweigniederlassung.ch/schuldrecht/fo…schulduebergang
    ist die Zweigniederlassung unfähig, Gläubiger oder Schuldner zu sein. – Gläubiger und Schuldner kann nur das Gesamtunternehmen sein. Betriebsintern und damit rein buchhalterisch könne ein Gläubiger- oder Schuldnerwechsel vom Hauptsitz auf die Zweigniederlassung oder umgekehrt oder mit einer andern Zweigniederlassung stattfinden, nicht aber mit aussenstehenden Dritten.

    Damit kann wegen Forderungen gegen die Schweizer Hauptniederlassung in das Grundvermögen der -rechtlich unselbständigen- deutschen Zweigniederlassung wie auch umgekehrt wegen Forderungen gegen die deutsche Zweigniederlassung in das Vermögen der Schweizer Hauptniederlassung vollstreckt werden (falls die Aussage eingangs „ich habe eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht als Eigentümerin im GB eingetragen“, zutrifft).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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