Auflassung gelöschte GmbH

  • Im GB ist als Eigentümerin des Flurstücks 101 die X GmbH eingetragen. Diese ist bereits im Jahre 1985 gem. § 2 des "Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften" von Amts wegen gelöscht worden wg. Vermögenslosigkeit. Die GmbH hatte 1976 eine Teilfläche ihres damaligen Grundbesitzes von ca. 550 m² an die Eheleute Sch. verkauft. Im Kaufvertrag wurde dann eine Vollmacht zur Auflassung des Kaufgegenstandes an Frau Y (vermutlich die damalige Bürovorsteherin des Urkundsnotars) erteilt, die wie folgt lautet: "Für alle zum Vollzug dieses Vertrages (...) zweckmäßigen Erklärungen (...) bevollmächtigen die Vertragsparteien Frau Y und befreien sie hierzu von den Beschränkungen des § 181 BGB." Einschränkungen irgendwelcher Art (z.B. Handeln nur vor dem amtierenden Notar o.ä.) enthält die Vollmacht nicht.
    Die Bevollmächtigte Y erklärte aufgrund dieser Vollmacht im Jahre 1979 die Auflassung hinsichtlich Flurstück 100 zur Größe von 515 m², nur insoweit wurde damals die Umschreibung auf die Erwerber Sch. vorgenommen. Nunmehr ist den Beteiligten aufgefallen, dass im Rahmen der damaligen Auflassung und Umschreibung das Flurstück 101 zur Größe von 35 m² vergessen wurde. Dieses Flurstück 101 soll nun auf die damaligen Erwerber umgeschrieben werden. Als Eintragungsgrundlage wird eine Auflassung vom 11.01.2017 vorgelegt. Diese wird erklärt durch Frau Y aufgrund der ihr erteilten Vollmacht aus dem Kaufvertrag von 1976. Vollmacht liegt formgerecht vor (in Ausfertigung in der Grundakte) und ist auch inhaltlich in Ordnung, Identität zwischen Kaufgegenstand und nunmehrigem Flst. 101 ist auch gegeben. Habe ich ein Problem wegen der Löschung der GmbH? Ist die Vollmacht durch diese Löschung eventuell erloschen? Brauche ich dann ggf. einen Nachtragsliquidator?

  • Zunächst einmal: hättest du die Vollmacht akzeptiert, wenn die Gesellschaft noch nicht gelöscht wäre?
    Bezüglich der Vollmacht würde ich mich den Kommentar von Palandt zu § 168 BGB, Rn. 4 halten (73. Auflage, 2014):
    Der Tod des Vollmachtgebers führt in der Regel nicht zum Erlöschen der Vollmacht.
    Vielleicht hilft Dir das weiter.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Nach der Kommentierung von G. Maier-Reimer in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, Rdnr. 9 zu § 168 BGB -juris- erlischt die von einer juristischen Person erteilte Vollmacht i.d.R. mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit des Vollmachtgebers. Damit dürfte die Vollmacht der X-GmbH hier m.E. nicht mehr bestehen, so dass ich einen Nachtragsliquidator benötige, der die Erklärungen in der Auflassungsurkunde für die GmbH genehmigt. Hinsichtlich der Erwerber hingegen dürfte die Bevollmächtigung in Ordnung sein.

  • Aha, dann müssen die Beteiligten eben in den sauren Apfel beißen und einen entsprechenden Antrag zur Bestellung eines Nachtragsliquidators beim Registergericht stellen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Wie hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1025544
    dargestellt, endet bei dem Eintritt einer juristischen Person als Vollmachtgeber in das Stadium der Liquidation die erteilte Vollmacht nicht. MüKo/Schramm führt dazu aus: „Die Vollmachten bleiben in diesem Fall auf den Liquidationszweck beschränkt.[2]
    2] Vgl. OLG Dresden DNotZ 2009, 305; Bamberger/Roth/Habermeier Rn. 7; Erman/Palm Rn. 9; PWW/Frensch Rn. 7; Soergel/Leptien Rn. 14; Staudinger/Schilken Rn. 27
    Ähnlich die Kommentierung in der Neuauflage von MüKo/Schubert, BGB, 7. Auflage 2015, § 168 RN 15 (Hervorhebung durch mich):
    „Sofern der Vollmachtgeber eine Personengesellschaft oder eine juristische Person ist, erlischt die Vollmacht nicht mit deren Aufhebung und Auseinandersetzung, Liquidation oder Abwicklung.25 Erst mit der Vollbeendigung der Gesellschaft fällt der Vertretene weg, so dass das Grundverhältnis und damit die Vollmacht erlischt. Allerdings kann bereits vorher durch die Gesellschafter, Liquidatoren oder Abwickler im Rahmen ihrer Vertretungsmacht das Grundverhältnis beendet werden.“
    (in etwa ebenso Schilken im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 168 RN 27)

    Und solange noch eine Rechtsposition abzuwickeln ist, ist die Gesellschaft nicht vollbeendet. Das OLG Dresden führt dazu im Beschluss vom 01.12.2008, 3 W 1123/08, aus: „Denn Vollbeendigung der Zweitbeteiligten ist durch die Liquidation allein noch nicht eingetreten. Vielmehr ist anerkannt, dass auch eine gelöschte GmbH, sofern noch Vermögensrechte vorhanden sind bzw. Ansprüche gegen sie gerichtet werden, insoweit nicht beendet ist. Sie ist vielmehr in diesem Rahmen noch rechts- und insbesondere parteifähig (BGH, NJW-RR 1994, 542 mit Nachw.), sodass eine vorhandene Prozessvollmacht fortwirkt (BGH, NJW-RR 1994, 542; BayObLG, GmbHR 2004, 1344). Daran ändert sich durch die Löschung nichts, die nur deklaratorische Wirkung hat (Schulze-Osterloh/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 65 Rdn. 15).“…

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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