Rechtsnachfolge Unterhaltsvollstreckung.

  • Nachdem mein erster Beitrag hierzu aufgrund der Weihnachtsfeiertage wohl unter den Tisch gefallen ist, versuch ich es nochmal, nunmehr aktualisiert:

    Das volljährig gewordene Kind versucht, beim Vater per Pfüb rückständigen Unterhalt einzutreiben. Bei Erlass des Pfübs hab ich leider übersehen, dass der Titel noch zu Gunsten der Mutter als Vertretung für das damals noch minderjährige Kind erlassen wurde. Die Schuldnervertretung hat entsprechend Erinnerung eingelegt und beantragt, den Pfüb aufzuheben. Während der WEihnachtsfeiertage legte die Mutter des Kindes dann die nachträglich erlassene Rechtsnachfolgeklausel samt Zustellnachweis vor. Meine Urlaubsvertretung hob den Pfüb auf mit der Begründung, dass die Zwangsvollstreckung gem. § 750 ZPO nicht hätte beginnen dürfen, da die Zwangsvollstreckungsveraussetzungen nicht vorlagen. Diese Ansicht teile ich auch. Hiergegen legt nun der Bevollmächtigte der Mutter sofortige Beschwerde ein, mit der Begründung, dass der Vollstreckungsmangel wohl gem. § 704 ZPO wohl durch die nachträgliche Vorlage und Zustellung geheilt wurde. Titel war eine gerichtliche Vereinbarung.

    Nun meine Fragen: Konnte das Nichtvorliegen der Rechtsnachfolgeklausel samt Zustellvermerk nachträglich geheilt werden? Und wie gehe ich jetzt weiter vor, insbesondere dann, falls eine nachträgliche Heilung möglich war.

  • Noch zwei Fragen zum Sachverhalt:

    1. Wurde die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von der Rechtskraft abhängig gemacht?
    2. Vertritt der Rechtsanwalt der Kindesmutter auch den nunmehr volljährigen Sohn?

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