Antrag auf Erhöhung Kontofreibetrag

  • Hallo Zusammen,

    ich bin noch nicht solange in der Inso-Abteilung. Deswegen hake ich bei folgendem Fall:
    Schuldner stellt Antrag auf Erhöhung Pfändungsfreigrenze mit folgenden Begründungen:

    • wenn mit EC Karte bezahlt wird und Sachen umgetauscht werden, wird Betrag auf Konto überwiesen
    • wenn auf Ebay o.ä. Sachen verkauft werden, gelangen die Zahlungen auf sein Konto



    Es wird Erhöhung um 300 € beantragt.

    Ich sehe nicht nach welcher Norm hier eine Freigabe/Erhöhung des Pfändungsfreibetrags erfolgen soll. Meiner Meinung nach liegt kein Fall von §850 Abs 4 ZPO und auch § 850 i ZPO scheint nicht zu passen. Denn ob die von der Schuldnerin genannten Fälle Einkünfte sind ist für mich fraglich. Es wurde auch keine Höhe der jeweiligen Verkäufe oder Umtauschaktionen nachgewiesen. Kontoauszüge wurden nicht eingereicht.
    Würde den Antrag zurückweisen. Wie seht ihr den Fall?

  • Also das, was angeblich wegen irgendwelcher Umtauschaktionen wieder aufs Konto geht, würde ich ihr auf gar keinen Fall freigeben.

    Wegen der Ebay-Verkäufe... Also wenn man so großzügig sein wollte das als Einkommen anzusehen, müsste man es eigentlich mit dem normalen Einkommen addieren und daraus den sich pfandfrei zu belassenden Betrag berechnen (wegen Verweis auf 850c in 850k). Allerdings ist es schon recht weit ausgelegt, Einnahmen aus Ebay-Verkäufen als Einkünfte anzusehen, denn sie verkauft ja Dinge, die sie offensichtlich nicht braucht und ich würde das Guthaben, was daraus resultiert, eher als pfändbar ansehen.

    So oder so geht es auf jeden Fall nicht, dass man den Freibetrag pauschal erhöht m.E. nach, sondern wenn dann immer nur für den Einzelfall und ohne Nachweise geht mal gar nichts.

  • der Schuldner ist nicht gezwungen, per EC-Karte zu zahlen. Soll er halt bar zahlen. Sofern er internet-käufe tätigt, mag er sich einen anderen Zahlungsweg überlegen (nicht sache des Gerichts).
    Sofern er Gegenstände bei ebay verkauft, ist der Erlös Insolvenzmasse.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich danke euch allen für die Antworten. Dann lag ich mit meiner Einschätzung ja gar nicht so falsch. Ich werde Schuldner um Antragsrücknahme bitten.

    @ felgentreu: Bislang hatte ich weder Gläubiger noch Verwalter angehört.

  • Na, dem Gläubiger würde ich schon die Möglichkeit weiterer Vollstreckungswege mitteilen (:teufel:) - oder aber dem Schuldner dahingehend die Brücke bauen, vor der Inkenntnissetzung des Gläubigers den Antrag zurückzunehmen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Na, dem Gläubiger würde ich schon die Möglichkeit weiterer Vollstreckungswege mitteilen (:teufel:) - oder aber dem Schuldner dahingehend die Brücke bauen, vor der Inkenntnissetzung des Gläubigers den Antrag zurückzunehmen.

    sorry ! welchem Gläubiger -> 89 InsO !

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  • Na dem Verwalter. *kopfausderschlingezieh* :)

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  • der war gut ! :)

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