Weitere Auflassung; erste Auflassung liegt noch nicht vor

  • Vorgelegt wird ein Schenkungsvertrag mit Auflassung von B auf C, mit dem Hinweis, diese Auflassung nach der Auflassung von A auf B zu vollziehen. Für B ist eine Erwerbsvormerkung im Grundbuch eingetragen, der Kaufvertrag liegt vor, jedoch keine Auflassung.

    Der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung ist derzeit nicht vollzugsreif, da es am Nachweis des Eigentumsübergangs von A auf B mangelt. Ob B nun vorher eingetragen werden oder eine Kettenauflassung erfolgen soll, spielt hierfür keine Rolle.

    Fraglich ist aber, wie mit dem vorliegenden Antrag zu verfahren ist.

    Was würdet Ihr hier tun?

  • Was würdet Ihr hier tun?

    Anrufen und mich nach der Auflassung A-B erkundigen. Wenn`s förmlich werden soll, würde ich die Genehmigung der Auflassung B-C durch A verlangen.

    Die Auflassung A-B wird nach Auskunft des beurkundenden Notars nicht vor Juni 2017 erfolgen.

    Es müsste somit eine Genehmigung im vorgenannten Sinne angefordert werden. Ich gehe davon aus, dass es ausreicht, wenn A den Vertrag, in dem die Auflassung von B auf C enthalten ist einfach vollinhaltlich genehmigt. Weiter muss die steuerliche UB vorgelegt werden. Hiernach kann die Auflassung B-C direkt vollzogen werden.

    Liege ich hier richtig?

  • ..., mit dem Hinweis, diese Auflassung nach der Auflassung von A auf B zu vollziehen....

    Was würdet Ihr hier tun?

    Mich ärgern diese offenkundig nicht vollzugsreifen Anträge maßlos. Daher wäre meine Entscheidung, ein kurzes Schreiben mit kurzer Frist an Notar, ob der Antrag, weil offenkundig nicht vollzugsreif als zu früh gestellt, zurückgenommen wird. Über Genehmigungen oder so würde ich mir keine Gedanken machen, die Beteiligten sollen einfach die Reihenfolge einhalten...

  • Es müsste somit eine Genehmigung im vorgenannten Sinne angefordert werden. Ich gehe davon aus, dass es ausreicht, wenn A den Vertrag, in dem die Auflassung von B auf C enthalten ist einfach vollinhaltlich genehmigt. Weiter muss die steuerliche UB vorgelegt werden. Hiernach kann die Auflassung B-C direkt vollzogen werden.

    :daumenrau (Die UB zur Auflassung B-C)

  • Das ist sachen- und grundbuchrechtlich völlig klar.

    Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass das sachen- und grundbuchrechtlich Mögliche von den Beteiligten aus den genannten steuerlichen Gründen vielleicht gar nicht gewollt ist.

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