Rechtliche Vereinigung

  • Drei Grundstücke sollen rechtlich vereinigt werden. In Abt. III sind diese mit den Rechten Abt. III Nr. 6 und 7 belastet. Das Recht Abt. III Nr. 6 lastete ursprünglich nur auf einem der Grundstücke und wurde aufgrund einer Nachverpfändung auf die beiden anderen Grundstücke erstreckt. Insoweit gilt jedoch die neue Fälligkeitsregelung und ein anderer Zinsbeginn. Mein Kollege von der Zwangsversteigerung meint, die rechtliche Vereinigung würde ihm keine Schwierigkeiten bereiten. Was meint ihr dazu??

  • Ich war bislang davon ausgegangen, dass bei einem Gesamtrecht die unterschiedliche Ausgestaltung der Fälligkeitsregelung für die unterschiedlichen Pfandgegenstände zwar zulässig ist. Aber wenn ich für einzelne Pfandgegenstände unterschiedliche Fälligkeitsregelungen habe, dann hindert dies die Vereinigung der Pfandgegenstände, weil hiervon Verwirrung zu besorgen ist.

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