Umsatzsteuer RA

  • Es wurde ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG erlassen. Tenor: Die von den Beklagten an die Kanzlei xyz zu zahlenden.....Die Beklagten waren mit dem Beschluss nicht einverstanden, versäumten aber die Rechtsmittelfrist. Da die Kostengläubiger die Zwangsvollstreckung versuchten, erhob die Beklagte Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung. Beklagte Partei ist die Kanzlei xyz, genauer gegen den namensgebenden Partner x in seiner Rechtsposition als angeblicher Gesamtgläubiger. Rubrum also: RA x, Prozessbevollmächtigte Kanzlei xyz. Die Klage wurde zurückgewiesen, die Berufung ebenfalls. Nun macht die Kanzlei xyz Kosten nach 104 ZPO geltend, u.a. auch Umsatzsteuer. Dies wird von der Gegenseite moniert. Die Kanzlei xyz hat im Antrag angegeben, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Ist hier die Umsatzsteuer festsetzbar?

  • Bezieht sich das nicht auf das Innenverhältnis? Ich habe mal gelernt, dass der RA keine MWSt geltend machen kann, wenn es sich um ein Innengeschäft handelt, d.h. der Rechtsstreit in die berufliche Sphäre des RA fällt - was vorliegend ja der Fall ist. So kann ein RA regelmäßig keine MWSt im Außenverhältnis festsetzen lassen, wenn er z.B. Gebühren einklagt. Und hier ist das ähnlich.

  • Sehe ich grundsätzlich auch so.

    Im § 11 RVG-Beschluss ist die Umsatzsteuer zu Recht enthalten. Dort werden ja die Gebühren geltend gemacht, die der RA vom Auftraggeber verlangen kann, da ist MwSt. freilich drin.

    Wenn er die Gebühren stattdessen einklagt (etwa weil nicht nach § 11 RVG festsetzbar), klagt er insoweit ebenfalls die MwSt. mit ein; für die Gebühren, die in diesem Prozess (zusätzlich) entstehen, ist er aber vorsteuerabzugsberechtigt --> keine MwSt.

    Entsprechendes würde wohl auch hier gelten.

    Im Fall scheint die Problematik aber in der Verschiedenheit der Beteiligten RA x/Kanzlei xyz zu liegen ...

    Kanzlei xyz ist Anspruchsinhaber, verklagt wurde RA x, der sich durch Kanzlei xyz vertreten ließ. wenn xyz unmittelbar verklagt worden wären (oder RA x Inhaber der Gebührenforderung wäre) gäbe es wohl keine MwSt.

    Hier hat x aber einen Auftrag erteilt an xyz, die wiederum x die MwSt. in Rechnung stellt ...

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