Verfahrenswert Grundstücksschenkung + Nießbrauch

  • Hallo miteinander,

    ich soll einen Ergänzungspfleger bestellen für die Schenkung mehrerer Grundstücke. Später müssen die Erklärungen des Pflegers auch noch genehmigt werden. Die Werte der Grundstücke belaufen sich jeweils auf ca. 500.000 EUR. Zugleich wird für den Übergeber ein Nießbrauch bestellt, der bei seinem Ableben zunächst auf seinen Ehegatten und später auf die Kinder übergehen soll. Da der Wert des Nießbrauchs mit 40.000 EUR angeben wird und der jüngste potentielle Nießbrauchberechtigte Mitte 40 ist, ergibt sich nach der Sterbetafel ein so hoher Wert für den Nießbrauch, dass der Grundstückswert nach Abzug des Nießbrauchs 0 EUR ist. Muss ich den Wert für die Pflegerbstellung + Genehmigungserteilung also tatsächlich auf 0 EUR festsetzen?! :gruebel:

  • Zugleich wird für den Übergeber ein Nießbrauch bestellt, der bei seinem Ableben zunächst auf seinen Ehegatten und später auf die Kinder übergehen soll.

    ...was wegen § 1061 BGB schlicht unmöglich ist.

    Zitat

    Da der Wert des Nießbrauchs mit 40.000 EUR angeben wird und der jüngste potentielle Nießbrauchberechtigte Mitte 40 ist, ergibt sich nach der Sterbetafel ein so hoher Wert für den Nießbrauch, dass der Grundstückswert nach Abzug des Nießbrauchs 0 EUR ist. Muss ich den Wert für die Pflegerbstellung + Genehmigungserteilung also tatsächlich auf 0 EUR festsetzen?! :gruebel:

    Erstmal wäre es interessant, warum ein Pfleger für die Schenkung erforderlich ist. Liegt ein Vertretungsausschluss nach §§ 1629, 1795 BGB vor?
    40.000,- € Jahreswert für den Nießbrauch hieße außerdem (wenn der sich durch den ortsüblichen Mietzins errechnet), dass auf einen Monat 3.333,33 € entfielen. Da würde ich nochmal nachhaken, ob das hinkommen kann (erscheint mir eher unwahrscheinlich).
    Hast du auch die Abzinsung vorgenommen?

    Letztlich: Der Pfleger wirkt an der Grundstücksübertragung und der Bestellung des Nießbrauchs mit. Prüfe bitte nochmal deine Wertvorschriften... ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Tut mir leid, ich habe mich unglücklich ausgedrückt. Die Nießbrauchrechte zu Gunsten der übrigen Berechtigten sind aufschiebend bedingt.

    Der Ergänzungspfleger wird benötigt, da das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Es soll zugleich eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden und das Rückforderungsrecht ist nicht lediglich bereicherungsrechtlich ausgestattet.

    Wie die Werte für die Grundstücke und die Nießbrauchrechte ermittelt wurden, müsste ich noch in Erfahrung bringen.

    Wie funktioniert eine Abzinsung?

  • Tut mir leid, ich habe mich unglücklich ausgedrückt. Die Nießbrauchrechte zu Gunsten der übrigen Berechtigten sind aufschiebend bedingt.

    Aufschiebend bedingt auf den Tod des anderen Nießbrauchberechtigten? Da würde ich ja echt gerne die Grundbuchbewilligung sehen (bzw. den Verfahrensablauf insgesamt)...

    Zitat

    Der Ergänzungspfleger wird benötigt, da das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Es soll zugleich eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden und das Rückforderungsrecht ist nicht lediglich bereicherungsrechtlich ausgestattet.

    Tut mir leid, ich sehe immer noch nicht den Vertretungsausschluss... oder liegt ein Fall des § 1796 BGB vor?

    Zitat

    Wie die Werte für die Grundstücke und die Nießbrauchrechte ermittelt wurden, müsste ich noch in Erfahrung bringen.

    Das wäre gut und wichtig!

    Zitat

    Wie funktioniert eine Abzinsung?


    Dazu müsstest du eine Tabelle u.a. im Stöber (zu § 92 ZVG) finden, ggf. aber auch in Kostenkommentaren. Plump ausgedrückt wird nicht "Jahreswert x Lebensdauer" gerechnet, sondern davon nochmal ein Abschlag abgezogen, um Inflation, ggf. kürzere tatsächliche Lebenserwartung und und und... auszugleichen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Erst mal vielen Dank für die Antwort.

    Zur Vervollständigung des Sachverhalts: Die Schenkung erfolgt durch die Großeltern.

  • Ich soll einen Ergänzungspfleger (Rechtsanwalt) bestellen für die Schenkung mehrerer Wohngrundstücke durch den Kindesvater an sein Kind.

    Die Werte der Grundstücke belaufen sich auf insgesamt ca. 500.000 EUR. Das Haus auf einem der Wohngrundstücke soll vermietet sein. Zugleich wird für den Übergeber ein Nießbrauch bestellt und es werden Rückforderungsrechte vereinbart.

    Welchen Wert würdet ihr hier für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft festsetzen?

  • Ich möchte meine Frage noch einmal "wiederbeleben".

    Der Ergänzungspfleger hat inzwischen seine Zustimmung zum im Vorbeitrag genannten Übertragungsvertrag beurkunden lassen.

    Den Wert seiner Erklärung hat er in dieser mit 250.000,- EUR angegeben (also die Hälfte der Grundstückswerte laut Notarvertrag).

    Was würdet ihr als Verfahrenswert für das Pflegschaftsverfahren festsetzen?

  • Der Ergänzungspfleger hat inzwischen seine Zustimmung zum im Vorbeitrag genannten Übertragungsvertrag beurkunden lassen.

    Den Wert seiner Erklärung hat er in dieser mit 250.000,- EUR angegeben (also die Hälfte der Grundstückswerte laut Notarvertrag).


    Ja klar, wegen § 98 Abs. 1 GNotKG.

    Was würdet ihr als Verfahrenswert für das Pflegschaftsverfahren festsetzen?


    Ich würde mit € 500.000,00 rechnen (§ 63 Satz 1 GNotKG)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Ergänzungspfleger hat inzwischen seine Zustimmung zum im Vorbeitrag genannten Übertragungsvertrag beurkunden lassen.

    Den Wert seiner Erklärung hat er in dieser mit 250.000,- EUR angegeben (also die Hälfte der Grundstückswerte laut Notarvertrag).


    Ja klar, wegen § 98 Abs. 1 GNotKG.

    Was würdet ihr als Verfahrenswert für das Pflegschaftsverfahren festsetzen?


    Ich würde mit € 500.000,00 rechnen (§ 63 Satz 1 GNotKG)

    § 98 Abs. 1 GNotKG klingt gut, den hatte ich nicht auf dem Schirm.

    § 63 Satz 1 GNotKG passt m. E. weniger, da es sich beim Pflegling nicht um einen Betreuten handelt.

  • In Familiensachen gilt m. E. eher § 46 FamGKG.

    Kommt auf's gleiche raus:
    § 46 Abs. 2 FamGKG: "Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht"

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • § 63 Satz 1 GNotKG passt m. E. weniger, da es sich beim Pflegling nicht um einen Betreuten handelt.


    § 63 Satz 1 GNotKG: "Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne Rechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht."

    Die Überschrift des § 63 GNotKG lautet: "Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen".

    Beides trifft für ein familiengerichtliches Verfahren nicht zu.

  • In Familiensachen gilt m. E. eher § 46 FamGKG.

    Kommt auf's gleiche raus:
    § 46 Abs. 2 FamGKG: "Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht"

    Das klingt passender.

    Also kann ich den § 46 Abs. 1 FamGKG unberücksichtigt lassen und muss in die Prüfung des dort erwähnten § 38 GNotKG usw. gar nicht einsteigen? :gruebel:

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