Einwendung mangelnder Leistungsfähigkeit im vereinfachten Unterhaltsverfahren

  • Hallo zusammen!
    Ich habe kürzlich die vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren bei uns übernommen und tue mir da noch recht schwer (wen wundert's).
    Leider habe ich auch über die Suche hier nicht wirklich was zu meinem Problem gefunden.
    Das Jugendamt hat (noch in 2016) einen Antrag wg. § 7 UVG gestellt, der dem Agg. zugestellt wurde. Fristgerecht hat er das Formular betr. Einwendungen hier eingereicht.
    Er hat Feld A (vereinf.Verf.nicht zulässig) und Feld G angekreuzt, ebenso Feld H und dort angegeben, dass er keinerlei Einkommen und keinerlei Vermögen hat, da arbeitslos.
    Auch die Fragen in Abschnitt 2 hat er alle negativ beantwortet.
    In Abschnitt 3 hat er Garnichts ausgefüllt.
    Das hierzu gehörte Jugendamt hat beantragt, den Unterhalt im vereinfachten Verf. antragsgemäß festzusetzen, da der erhobene Einwand unbegründet sei.

    Ich weiß jetzt ehrlich gesagt nicht so recht, wie ich mit der Sache umgehen soll. Er hat einerseits alle Fragen zu Einkommen und Vermögen beantwortet, andererseits kann er ja aber nicht von nix leben.
    Danach ist ja aber nicht gefragt.
    Kann ich jetzt einfach festsetzen mit der Begründung, dass er ja in Abschnitt 3 keinerlei Angaben gemacht hat? Dazu gibt's ja wohl auch unterschiedliche Rechtsprechung.
    Oder muss ich dem Jugendamt mitteilen, dass eine Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht möglich ist oder gar den Antrag zurückweisen?

    Bin für Antworten seeehr dankbar !

  • § 252 Abs. 4 FamFG - hat der AGG denn irgendwelche Belege eingereicht? Wurde der Einwand, das Verfahren sei nicht zulässig, weiter begründet? Ist das Formular ordnungsgemäß ausgefüllt?
    Wenn du auch nur eine der Fragen mit "Nein" beantwortest, tendiere ich dazu, den Festsetzungsbeschluss zu erlassen. Das Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist eben sehr formalisiert, so dass theoretisch auch schon ein mangelhaftes Ausfüllen des Einwendungsbogens dazu führen kann, dass diese mittels Festsetzungsbeschluss zurückgewiesen werden.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Er hat das Formular bis auf den 3. Abschnitt, wo es um die Verpflichtung zur Zahlung geht, komplett ausgefüllt.
    Belege hat er nur für seine Schulden dabei, sonst nicht; er gibt ja an, nichts zu haben; fällt einem halt schwer, das zu glauben, von irgendwas muss er ja leben.

  • Ich habe schon vielfach den Unterhalt wie beantragt festgesetzt, nur weil der letzte Abschnitt im Vordruck nicht ausgefüllt wurde, habe aber immer nochmal darauf hingewiesen. So unverständlich das auch sein möge (es gibt jemand an, den Unterhalt nicht zahlen zu können und legt den AlGII-Bescheid vor, trägt aber im letzten Abschnitt dann nichts ein, z.B. "Null"), der Vordruck war verbindlich und auf diesem wurde bereits auf dem ersten Blatt deutlich sichtbar belehrt, dass im Falle der Einwendungen wirtschaftlicher Art auch der letzte Abschnitt auszufüllen ist. Wenn sie es dann immer noch nicht tun, kann man den Leuten eben nicht mehr helfen. Ich habe schon gesehen, dass Leute in den VA-Vordruck in der Zeile Rentenversicherungsträger sich selbst eingetragen haben oder auf den Formularen für Beratungshilfe unter Beruf "Harz4". Was soll man dazu sagen, jedem stehen Rechtshilfemöglichkeiten zu, aber wer auch das nicht lesen kann .....

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