Grundbuchberichtigung Erbverzicht

  • Die Eheleute A und B sind eingetragene Eigentümer eines Grundstücks. A ist 2015 verstorben und B 2016. Das Testament von September 1994 sieht wie folgt aus: A und B setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Erbe des zuletzt Versterbenden sind die Kinder C und D. Das Grundbuch wurde nun berichtigt und C und D in Erbengemeinschaft eingetragen. (Antrag wurde durch D gestellt nur unter Angabe des Testamentes)
    Nu ruft C an und teilt mit, dass die Eintragung nicht richtig ist. D ist aufgrund eines erklärten Erbverzichts Alleineigentümerin geworden. Ich habe nun einen Grundstückübertragungsvertrag zwischen a, b und C von April 1997 gefunden, in dem folgendes erklärt wird: C verzichtet auf weiter Erb- und Pflichtteilsansprüche am künftigen Nachlass seiner Eltern, soweit diese am übertragenen Grundbesitz bestehen und hinsichtlich der Ackerflächen, die seiner Schwester D übertragen werden sollen. Die Übergeber nehmen den Verzicht an. D verzichtet hinsichtlich des übertragenen Grundbesitz auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche, da sie später die Ackerflächen erhalten soll.

    Ich solle nun das Grundbuch auf D berichtigen. Möglich?

  • Notarschrott hoch Fünf:

    Es gibt keinen gegenständlich beschränkten Erbverzicht, sondern nur einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht.

    Selbst ein vollumfänglicher Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht ist kein Zuwendungsverzicht (wie er hier nötig wäre).

    Also: Grundbuch richtig.

  • Wie Cromwell.
    Da ist halt vergessen worden, das Testament nochmal zu ändern bzw. zu Lebzeiten zu übertragen.

    Leider ist es ein echter Notarfehler, denn wie Cromwell richtig schreibt, gibt es einen gegenständlich beschränkten Erbverzicht nicht, da schreibt man das auch nicht in eine Urkunde!

  • Daher ja "wie Cromwell"

    Die genannte Formulierung war schon immer falsch und unsinnig - aber auch weit verbreitet und üblich (und vorgedruckt, zu Zeiten als Verträge noch aus Fomularfächern zusammengesetzt wurden).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Und jetzt braucht man eben eine Auflassung von den die Erbengemeinschaft repräsentierenden Erben auf denjenigen Miterben, der die Immobilie letztlich erhalten soll. Denn eine Erbteilsübertragung wird kaum funktionieren, weil sie ebenfalls nicht im Hinblick auf einen einzelnen Nachlassgegenstand erfolgen kann. Aber wer weiß, vielleicht setzt der Notar noch einen drauf ...


  • Die genannte Formulierung war schon immer falsch und unsinnig - aber auch weit verbreitet und üblich (und vorgedruckt, zu Zeiten als Verträge noch aus Fomularfächern zusammengesetzt wurden).

    In unserem Ländle (zum Glück) noch in keiner Urkunde gesehen und nie so ein Formularbuch besessen.

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